OGH 9ObA52/21v

9ObA52/21vTribunal supérieur24 juin 2021

Texte intégral

OGH 9ObA52/21v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00052.21V.0624.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.Prof. Dr. Dehn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*****GmbH, , vertreten durch Dr. Bruno Binder, Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei ***** N, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung (Interesse: 24.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2021, GZ 11 Ra 12/21w18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] Die außerordentliche Revision des Beklagten wurde mit Beschluss vom 27. 5. 2021 zurückgewiesen. Die (nicht freigestellte) Revisionsbeantwortung der Klägerin langte am 28. 5. 2021 beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist daher wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (RS0043690 [T4]).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.