OGH 11Os66/21x

11Os66/21xTribunal supérieur8 juin 2021

Texte intégral

OGH 11Os66/21x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00066.21X.0608.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Sebastian A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 8. April 2021, GZ 604 Hv 1/21m48, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Sebastian A***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 3. August 2020 in W***** Martin R***** zu töten versucht, indem er diesem mit einem zugeschärften Besteckmesser mit einer Klingenlänge von 9,5 Zentimetern sechs kräftige Messerstiche in den Rücken und den linken Oberarm versetzte, wodurch dieser eine Stichwunde an der Rückseite des linken Oberarms in Höhe der Achselhöhle, drei Stichwunden im mittleren und unteren Rückenbereich in Höhe der unteren Brust- bis unteren Lendenwirbelsäule, eine Stichwunde über dem linken Beckenkamm sowie eine Stichwunde im linken Flankenbereich erlitt.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Dieser Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn in der Hauptverhandlung vorgekommene (s dazu Ratz, WKStPO § 281 Rz 481) Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen (das sind die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen) aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780; Ratz, WKStPO § 281 Rz 470, 490).

[5] Indem die Beschwerde mit der Argumentation, es hätte sich nicht um „tiefere Stiche“ gehandelt, diese wären „nicht mit der größtmöglichen Wucht geführt“ worden und es hätte keine Lebensgefahr bestanden, die subjektive Tatseite anzweifelt, gelingt es ihr nicht, Bedenken in der beschriebenen Intensität gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344; 498 Abs 3 StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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