OGH 9ObA61/21t

9ObA61/21tTribunal supérieur27 mai 2021

Texte intégral

OGH 9ObA61/21t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00061.21T.0527.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Heinz Kallan, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 1.720,14 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. April 2021, GZ 6 Ra 2/21t20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger war bei der Beklagten vom 10. 7. 1990 bis 19. 4. 2002 als Arbeiter beschäftigt, in der Folge wiederum vom 3. 2. 2003 bis 30. 9. 2014. Ab 4. 11. 2014 war er wiederum als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt wurde das Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist beendet. Anzuwenden ist der Kollektivvertrag für Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie (KV).

[2] 1. In seiner außerordentlichen Revision wendet sich der Kläger nicht gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Unterbrechung zwischen 30. 9. 2014 und 4. 11. 2014 um eine wirksame Beendigung und Neubegründung des Dienstverhältnisses gehandelt hat. Er geht jedoch entgegen dem Berufungsgericht davon aus, dass die Beschäftigungszeiten beim selben Dienstgeber zusammenzurechnen seien, weshalb nach § 16 Z 3 KV eine siebenwöchige Kündigungsfrist einzuhalten gewesen wäre.

[3] 2. Bereits das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, dass § 16 Z 3 KV auf die Dauer der Beschäftigung abstellt und der Wortlaut keinen Hinweis darauf enthält, dass dabei mehrere Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen wären. Eine solche Regelung wäre aber, wenn die Kollektivvertragsparteien eine Zusammenrechnung gewollt hätten, insbesondere im Hinblick auf die Höchstdauer einer Unterbrechung, wie sie in anderen Kollektivverträgen zu finden sei, zu erwarten gewesen. So sieht auch § 17 des hier anzuwendenden KV im Zusammenhang mit der Abfertigung bei Unterbrechungen des Dienstverhältnisses bis 120 Tagen eine Zusammenrechnung ausdrücklich vor. Auch für Karenzzeiten in Zusammenhang mit Kinderbetreuungspflichten ist eine Anrechnung mit einer Höchstdauer vorgesehen.

[4] 3. Damit bietet der KV weder nach seinem Wortlaut noch in Zusammenschau mit anderen Regelungen einen Anhaltspunkt für die vom Kläger angestrebte Zusammenrechnung mehrerer Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber in Bezug auf die Länge der Kündigungsfrist.

[5] Es entspricht der herrschender Judikatur, dass trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, also eindeutige, Regelung trifft (RS0042656). Dies gilt gleichermaßen für Kollektivverträge (RS0042656 [T15]).

[6] 4. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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