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Bsw37801/16 (Bsw39549/16, Bsw40658/16)•AUSL EGMR Bsw37801/16 (Bsw39549/16, Bsw40658/16)
Bsw37801/16 (Bsw39549/16, Bsw40658/16)Autre juridiction30 mars 2021
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Ribcheva u.a. gg. Bulgarien, Urteil vom 30.03.2021, Bsw. 37801/16.
Art. 2 EMRK - Tod des Mitglieds einer polizeilichen Spezialeinheit während der Festnahme einer bewaffneten Person.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich der mangelhaften Untersuchung (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich des behaupteten Versäumnisses, das Leben des getöteten Polizisten zu schützen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 8.000,– für immateriellen Schaden an jede der Bf. (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den drei Bf. handelt es sich um die Mutter, die Witwe und die Tochter von Herrn Sharkov, der seit 1999 Mitglied einer Antiterroreinheit des Innenministeriums war und im März 2014 beim Versuch, einen gewissen P. P. festzunehmen, erschossen wurde.
P. P. erhielt 2002 eine Jagdlizenz und einige Jahre später auch eine Waffenlizenz. In der Folge erwarb er mehrere Schusswaffen. Im Jahr 2012 verabsäumte er es, seine Waffenlizenz zu verlängern, woraufhin ein Strafverfahren wegen unrechtmäßigem Waffenbesitz gegen ihn eingeleitet wurde. Versuche der Polizei, mit ihm Kontakt aufzunehmen, um seine Waffen einzuziehen, scheiterten an seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft. Ab Mitte 2013 häuften sich bei der Polizei Anzeigen gegen P. P. wegen von ihm gegenüber verschiedenen Personen geäußerten Drohungen.
Um zu verhindern, dass P. P. seine Drohungen in die Tat umsetzte, entschied sich die Polizei schließlich dazu, ihn festzunehmen und seine Waffen zu beschlagnahmen. Am 14.3.2014 gegen 6:00 Uhr in der Früh wurde daher der Antiterroreinheit, der auch Herr Sharkov angehörte, befohlen, P. P.s Wohnung zu stürmen. Da Letzterer auf den Angriff vorbereitet war, die Zugänge zu seiner Wohnung verbarrikadiert hatte und schließlich das Feuer auf die Beamten eröffnete, gelang es der Einheit jedoch nicht wie geplant, einen raschen Zugriff vorzunehmen. Bei der folgenden Belagerungssituation wurde Herr Sharkov, als er seine Deckung während einer mit P. P. vereinbarten Feuerpause kurz verließ, von Letzterem durch einen Kopfschuss getötet. P. P. konnte schließlich gegen 11:00 Uhr festgenommen werden.
Am 19.11.2015 wurde er wegen Mord an Herrn Sharkov und versuchtem Mord an weiteren Beamten zu lebenslanger Haft verurteilt. Ihm wurde zudem auferlegt, jeder der Bf. umgerechnet € 51.129,– für den erlittenen immateriellen Schaden zu bezahlen. Dieses Urteil wurde später im Instanzenzug bestätigt.
Die Operation vom 14.3.2014 war Gegenstand von zwei umfassenden internen Untersuchungen durch das Innenministerium. Der Bericht der ersten Untersuchung vom 4.4.2014 stellte zwar Versäumnisse der Behörden im Hinblick darauf fest, wie sie auf das Erlöschen der Waffenlizenz von P. P. reagiert und welche Versuche sie zwischen 2012 und März 2014 unternommen hatten, um ihn zum Verlassen seiner Wohnung und zur Übergabe seiner Waffen zu bringen. Die Planung und Durchführung der Operation vom 14.3.2014 wurde indes im Wesentlichen nicht beanstandet. Am 23.9.2014 ordnete der Innenminister nach einer Anzeige der ErstBf. bei der Staatsanwaltschaft und einer von ihr beim Innenministerium erhobenen Beschwerde eine zweite interne Untersuchung an. Diese stellte mehrere Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Operation fest und regte disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen daran beteiligte Beamte an.
Beide Untersuchungsberichte wurden zunächst als geheim eingestuft. Erst Anfang Juli 2020 erhielten die Bf. Kenntnis von deren Inhalten, als ihnen Kopien zur Verfügung gestellt wurden, die allerdings zum Schutz der Identität der beteiligten Beamten bearbeitet worden waren.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), da die Behörden einerseits nicht ordnungsgemäß untersucht hätten, wie die Operation vom 14.3.2014 geplant und durchgeführt worden war, und sie es andererseits verabsäumt hätten, das Leben von Herrn Sharkov angemessen zu schützen. Sie beschwerten sich überdies über eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), da sie im Hinblick auf ihre Rügen unter Art. 2 EMRK über keine wirksamen Rechtsmittel verfügt hätten.
Verbindung der Beschwerden
(102) Angesichts der identischen Gegenstände der drei Beschwerden erachtet der GH es für angemessen, sie miteinander zu verbinden (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 2 EMRK
Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
(106) [...] Die Regierung brachte [als erstes] vor, die Bf. hätten die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft, weil zur Zeit, als sie ihre Beschwerden erhoben hatten, das Strafverfahren gegen P. P. immer noch in erster Instanz anhängig war.
(109) [...] Sie wandte [zweitens] ein, dass [...] die Bf. eine Schadenersatzklage gegen das Ministerium unter § 49 des Gesetzes aus 1950 [über das Schuld- und Vertragsrecht] einbringen hätten können. [...]
[Die beiden Einreden müssen mit der Entscheidung in der Sache verbunden werden (einstimmig).]
Opferstatus
(116) [...] Die Regierung brachte vor, dass die Bf. nach P. P.s Verurteilung und der Verhängung einer lebenslangen Haftstrafe gegen ihn wegen Herrn Sharkovs Ermordung sowie der gerichtlichen Anordnung, dass er ihnen Schadenersatz zu bezahlen habe, nicht länger behaupten könnten, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK zu sein. Nach Ansicht der Regierung hätte das Strafverfahren gegen P. P. [...] ihre Rechte unter dieser Bestimmung vollkommen rehabilitiert.
(119) [...] Diese Einrede muss gleichfalls mit der Entscheidung in der Sache verbunden werden (einstimmig).
Schlussfolgerung zur Zulässigkeit der Beschwerden
(120) [...] Die Beschwerden sind im Übrigen nicht offensichtlich unbegründet oder aus einem anderen Grund unzulässig und müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK wegen der mangelhaften Untersuchung von Herrn Sharkovs Tod
Natur der im vorliegenden Fall in Frage stehenden Ermittlungspflicht
(125) Die [...] Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben unter Art. 2 Abs. 1 EMRK verlangt implizit, dass eine wirksame offizielle Untersuchung durchgeführt wird, wenn ein Individuum unter verdächtigen Umständen lebensbedrohliche Verletzungen erlitten hat, auch wenn der mutmaßliche Täter des Angriffs kein staatlicher Akteur ist.
(126) Es gibt keine Gründe um anzunehmen, dass diese Ermittlungspflicht nicht anzuwenden ist, wenn es sich beim Opfer der tödlichen Attacke um einen Polizeibeamten in Ausübung seiner Pflicht handelt. [...]
(127) Jedenfalls geht es im vorliegenden Fall nicht um diese Verpflichtung. Die Bf. kritisierten nicht das Strafverfahren gegen Herrn Sharkovs Mörder (P. P.) als solches und es gibt keine Hinweise darauf, dass dieses Verfahren auf irgendeine Weise mangelhaft gewesen wäre. [...]
(128) Die zu entscheidenden Punkte betreffen vielmehr die Frage, ob die Behörden zusätzlich verpflichtet waren zu ermitteln, ob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen auf offizieller Seite ebenfalls direkt zu Herrn Sharkovs Tod beigetragen hatten und ob bejahendenfalls die in diesem Fall durchgeführten Ermittlungen, einschließlich des Strafverfahrens gegen P. P., zur Erfüllung dieser Pflicht ausreichend waren.
(130) Es gibt keine Gründe um anzunehmen, dass diese zusätzliche Ermittlungspflicht im Hinblick auf Polizisten, die von Privatpersonen bei der Ausübung ihres Dienstes getötet wurden, nicht entsteht. Tatsächlich hat der GH bereits die Wirksamkeit von Untersuchungen im Hinblick auf fahrlässige Tötungen in der Armee untersucht [...]. Ähnliche Überlegungen gelten in Situationen, in denen behauptet wird, die Behörden hätten nicht genug unternommen, um einen Polizisten vor einer tödlichen Attacke durch eine Privatperson zu schützen, welche er versuchte festzunehmen oder zu neutralisieren.
Erfüllten die Ermittlungen im vorliegenden Fall diese Pflicht?
(131) Da die unter dieser zusätzlichen Ermittlungspflicht verlangte Untersuchung [...] nicht strafrechtlich zu sein braucht, stellte das Widerstreben der Staatsanwaltschaft, aufgrund von Frau Ribchevas Anzeige oder der Anregungen in den Berichten infolge der internen Untersuchungen durch das Innenministerium ein Strafverfahren einzuleiten, für sich keine Verletzung von Art. 2 EMRK dar.
(132) Das Strafverfahren gegen P. P. [...] war für sich nicht dazu bestimmt, das angebliche Versäumnis der Behörden zu untersuchen oder wiedergutzumachen, [...] Herrn Sharkovs Leben zu schützen. Der Gegenstand dieses Verfahrens war P. P.s strafrechtliche Verantwortlichkeit für Herrn Sharkovs Tötung und die Verwundung mehrerer weiterer Beamter und nicht die Haftung der Behörden oder von Amtsträgern im Zusammenhang mit diesen Ereignissen. Die Beschwerden der Bf. [...] waren somit nicht verfrüht, nur weil dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen war.
(133) Die erste Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs [...] muss daher zurückgewiesen werden (einstimmig).
(134) Die Entschädigung, die den Bf. in diesem Verfahren zugesprochen wurde, [...] war dazu gedacht, den Schaden wiedergutzumachen, den sie aufgrund von P. P.s Tat erlitten hatten, und nicht jenen, der ihnen aufgrund der Handlungen oder Unterlassungen der Behörden entstanden war [...]. [...]
(135) Daraus folgt, dass dieses Verfahren die Untersuchungsverpflichtung des Staates [...] nicht erfüllte.
(136) Ebenso ergibt sich daraus, dass P. P.s Verurteilung und Strafe [...] und die gerichtliche Anordnung, dass er den Bf. Schadenersatz [...] zu bezahlen habe, keine Abhilfe im Hinblick auf die Rüge der Bf. brachten, wonach die Behörden nicht genug unternommen hätten, um Herrn Sharkovs Leben zu schützen, und sie diesbezüglich nicht ihrer Opfereigenschaft beraubten.
(137) Die Einrede der Regierung, wonach die Bf. nicht länger behaupten können, Opfer einer Verletzung zu sein, [...] muss daher ebenfalls zurückgewiesen werden (einstimmig).
(138) Es bleibt festzustellen, ob die anderen Verfahren, die stattfanden (die beiden internen Ermittlungen durch das Innenministerium), zusammen mit der angeblichen Möglichkeit für die Bf., eine Zivilklage anzustrengen, die Verpflichtung erfüllten, das vermeintliche Versäumnis der Behörden zu untersuchen, angemessene Schritte zum Schutz von Herrn Sharkovs Leben [...] zu setzen.
(139) Der GH nimmt in seiner Rechtsprechung allgemein die Position ein, dass die Form der Ermittlungen, welche den Zielen von Art. 2 EMRK gerecht wird, je nach den Umständen variieren kann. Es muss kein einheitliches Verfahren geben, das alle Erfordernisse erfüllt: die Aufgaben der Sachverhaltsfeststellung und Sicherstellung der Verantwortlichkeit können zwischen verschiedenen Behörden geteilt werden, solange die Verfahren insgesamt auf eine zugängliche und wirksame Weise die notwendigen Garantien vorsehen. Eine interne Untersuchung durch das Innenministerium als die mit der Operation betraute Behörde als ein erster Schritt kann nicht als unangemessen angesehen werden. [...]
(140) Die beiden internen Untersuchungen förderten eine Fülle an Beweisen betreffend die Planung und Durchführung der Operation vom 14.3.2014 und betreffend die vorangehenden Ereignisse zu Tage. Sie [...] trafen diesbezüglich sodann detaillierte Feststellungen.
(141) Die Kommissionen, welche die Untersuchungen durchführten, waren ausreichend unabhängig. [...]
(142) Es kann ebenfalls akzeptiert werden, dass die beiden Kommissionen die notwendige Expertise hatten und ihre Ermittlungen insgesamt gesehen umfassend und ihre Schlussfolgerungen [...] vertretbar und überzeugend waren.
(143) Die Untersuchungen erfolgten auch ausreichend rasch und wurden mit angemessener Geschwindigkeit geführt. [...]
(144) Sie litten jedoch an zwei Mängeln, die verhinderten, dass sie den Anforderungen des Art. 2 EMRK entsprachen.
(145) Zunächst wurde die zweite Untersuchung, bei der es sich um jene handelte, die detailliert prüfte, ob bei der Organisation der Operation auf irgendeiner Ebene Fehler gemacht worden waren, vom Innenministerium nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern lediglich in Reaktion auf eine Anzeige bzw. Beschwerde durch Frau Ribcheva. Auch wenn ein gewaltsamer Todesfall nicht direkt von den Behörden verursacht wurde, müssen sie, wenn sie dafür verantwortlich gemacht werden können, aus eigenem Antrieb handeln statt die Initiative dem nächsten Angehörigen zu überlassen. Dies gilt besonders in Fällen wie dem vorliegenden, wo die wahren Umstände des Todes weitgehend im Wissen von staatlichen Akteuren oder Behörden liegen. Es trifft zwar zu, dass die Behörden bereits eine amtswegige Untersuchung durchgeführt hatten, was normalerweise ausreicht, um die Verpflichtung zu erfüllen, allerdings war es für die Behörden offenkundig oder hätte es sein müssen [...], dass die erste Untersuchung unzureichend war und weitere Aspekte der Vorbereitung und Durchführung der Operation geprüft werden mussten.
(146) Was zweitens noch wichtiger ist: Beide Untersuchungen waren rein intern und ihre Berichte blieben jahrelang geheim. Die Bf. konnten bearbeitete Kopien dieser Berichte erst im Juli 2020 – als Folge des Verfahrens vor dem GH – einsehen. Es trifft dabei zu, dass die Offenlegung oder Veröffentlichung von polizeilichen Berichten keine automatische Anforderung aus Art. 2 EMRK ist. Ebenso konnten die Behörden legitimerweise annehmen, dass einige Elemente wie die Namen der beteiligten Beamten und die genaue Arbeitsweise der Antiterroreinheit nicht öffentlich gemacht werden durften. Den Bf. wurden allerdings ursprünglich gar keine Informationen über die erste oder zweite interne Untersuchung geliefert. Frau Ribcheva wurde nur allgemein mitgeteilt, dass die Ermittlungen Fehler in der Planung und Durchführung der Operation enthüllt hätten und Beamte im Zusammenhang damit disziplinarrechtlich bestraft worden wären. Der GH befindet, dass dies eindeutig unzureichend war. [...] Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die beiden internen Untersuchungen durch das Innenministerium von einem ausreichenden Maß an öffentlicher Kontrolle begleitet gewesen wären oder die nächsten Angehörigen des Verstorbenen in dem Ausmaß miteinbezogen hätten, das notwendig gewesen wäre, um ihre legitimen Interessen wie von Art. 2 EMRK verlangt zu schützen.
(147) Dieses völlige Fehlen von Öffentlichkeit und einer Beteiligung der Bf. an den beiden Untersuchungen wirkte sich dann auf ihre Möglichkeit aus, eine Schadenersatzklage nach § 49 des Gesetzes aus 1950 einzubringen.
(148) Eine Durchsicht der Rechtsprechung der bulgarischen Gerichte zu dieser Bestimmung zeigt, dass eine solche Klage grundsätzlich zu einer Entscheidung darüber führen hätte können, ob die Behörden ein Verschulden traf, weil sie die Operation, bei der Herr Sharkov sein Leben ließ, nicht ausreichend sorgfältig geplant und durchgeführt hatten. Ebenso hätte sie zu einer Zuerkennung von Schadenersatz führen können, wenn die Gerichte zur Ansicht gelangt wären, dass die Behörden dieser Verpflichtung nicht nachgekommen waren. Es gibt keine Hinweise darauf, dass eine solche Klage scheitern hätte müssen. [...]
(149) Die Bf. waren jedoch praktisch kaum in einer Position, um eine solche Klage erheben zu können. Es trifft zwar zu, dass die zweite interne Untersuchung einige der Behauptungen von Frau Ribcheva betreffend Fehler in der Planung und Durchführung der Operation bestätigte. Sie hätte daher als Grundlage für eine Schadenersatzklage gegen das Innenministerium dienen können. Allerdings konnten Frau Ribcheva und die beiden anderen Bf. eine Kopie des Berichts dieser Untersuchung – ebenso wie des Berichts der ersten Untersuchung – erst im Juli 2020 einsehen. Das war damit lange, nachdem sie ihre Beschwerden an den GH erhoben hatten, und nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes, während dem diese Berichte geheim bleiben mussten, sowie nach Ende der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Einbringung einer Klage nach § 49 des Gesetzes aus 1950. Es scheint, dass die Regierung der Offenlegung der Berichte an die Bf. nur zustimmte, weil die gesetzliche Frist für ihre Einstufung als geheim ausgelaufen war, während sie davor kategorisch dagegen gewesen war, dass den Bf. diese Berichte oder auch nur Auszüge daraus gezeigt wurden. Die Regierung behauptete nicht und es ist tatsächlich höchst unwahrscheinlich, dass die Bf. die Berichte oder Auszüge daraus früher erhalten hätten können. [...] Es gibt keine Hinweise darauf, dass die diesbezügliche Position der Regierung in von den Bf. innerstaatlich angestrengten Zivilverfahren anders gewesen wäre. Selbst wenn die bulgarischen Gerichte im Rahmen eines solchen Verfahrens die Offenlegung der Berichte angeordnet hätten, wäre das nicht ausreichend gewesen, da die Bf. bei der Einleitung des Verfahrens immer noch verpflichtet gewesen wären, ihre Klage blind zu formulieren, ohne die zugrundeliegenden Beweise zu kennen, wobei sie alle damit verbundenen Kosten und das Risiko weiterer Kosten tragen hätten müssen.
(150) Daraus folgt, dass die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs basierend darauf, dass die Bf. keine Schadenersatzklage nach § 49 des Gesetzes aus 1950 einbrachten, [...] zurückzuweisen ist (einstimmig).
(151) Ebenso folgt daraus, dass die verfügbaren Verfahren die Verpflichtung Bulgariens nicht gebührend erfüllten, wirksam zu untersuchen, ob Beamte oder Behörden eine Verantwortlichkeit für das Versäumnis trugen, angemessene Schritte zu setzen, um Herrn Sharkovs Leben während der Operation vom 14.3.2014 zu schützen. Es erfolgte daher diesbezüglich eine Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK wegen des angeblichen Versäumnisses, Herrn Sharkovs Leben zu schützen
Zur in Frage stehenden positiven Verpflichtung
(156) Es steht fest, dass Art. 2 Abs. 1 EMRK die Staaten nicht nur dazu verpflichtet, von einer vorsätzlichen Tötung abzusehen, sondern auch dazu, angemessene Schritte vorzunehmen, um das Leben der ihrer Hoheitsgewalt Unterworfenen zu schützen.
(158) Dazu gehören auch Verpflichtungen, präventive operative Maßnahmen zu setzen, um das Leben vor tödlichen Bedrohungen durch andere Individuen zu schützen. Die erste besteht darin, Schritte zu setzen, um eine konkrete Einzelperson zu schützen, wenn die Behörden vom Bestehen einer realen und unmittelbaren Gefahr für deren Leben durch Handlungen anderer wissen oder wissen mussten. Die zweite Verpflichtung wurde bislang angenommen im Zusammenhang mit (a) der Freilassung von gewalttätigen Häftlingen für Hafturlaub oder auf Bewährung, (b) der Überwachung von geistig gestörten Personen, von denen bekannt war, dass sie gewaltbereit waren, und (c) einer terroristischen Gruppierung, die verdächtigt wurde, einen Angriff auf unbekannte zivile Ziele in einer bestimmten Gegend vorzubereiten. Sie sieht vor, dass Schritte gesetzt werden müssen, um im Vorhinein nicht näher identifizierbare Bürger vor einer realen und unmittelbaren Gefahr durch tödliche Handlungen durch entsprechende Personen zu schützen.
(159) Diese präventiven Verpflichtungen sind gleichfalls auf jede Aktivität anzuwenden, bei der das Recht auf Leben auf dem Spiel stehen kann, wie die Entschärfung eines Waffenlagers oder militärische Ausbildungen.
(160) Es sind diese präventiven Verpflichtungen, die im vorliegenden Fall in Frage stehen. Da die Behörden eindeutig wussten, dass Herrn Sharkovs Leben durch P. P. gefährdet sein konnte, wenn er an einer Operation zu dessen Festnahme teilnahm [...], stellt sich die Frage, ob die Behörden ihrer Pflicht nachkamen, Herrn Sharkov im Rahmen dieser Operation zu schützen.
Zum Standard, anhand dessen die Einhaltung dieser Verpflichtung beurteilt werden muss
(161) [...] Auf der allgemeinsten Ebene besteht die Verpflichtung der Behörden darin alles zu tun, was von ihnen vernünftigerweise erwartet werden kann, um die Gefahr abzuwehren, wobei diese Verpflichtung von der Gesamtheit der Umstände eines Falles abhängt.
(162) Vorab stellt sich die Frage, ob der Angemessenheitsstandard unter solchen Umständen derselbe ist wie der Standard für die Beurteilung der Einhaltung der Verpflichtung gemäß Art. 2 Abs. 2 EMRK, vom Einsatz von Gewalt Abstand zu nehmen, die nicht »unbedingt notwendig« ist oder zumindest mit diesem Standard vergleichbar ist. Dabei handelt es sich um einen Standard strikter Verhältnismäßigkeit, der nicht nur die Handlungen der staatlichen Akteure bestimmt, die die Gewalt tatsächlich ausüben, sondern auch die gesamte Planung und Kontrolle dieser Handlungen. Ein Ermessensspielraum ist ausgeschlossen.
(164) Dieser Standard [...] kann nicht einfach auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, welche die positiven Verpflichtungen unter Art. 2 Abs. 1 EMRK betreffen. [...] Es steht fest, dass die Vertragsstaaten im Hinblick auf diese einen Ermessensspielraum besitzen.
(165) Der Angemessenheitsstandard kann in solchen Fällen deshalb nicht so streng sein wie jener einer strikten Notwendigkeit und seine Einhaltung kann nicht auf der Grundlage der Prinzipien beurteilt werden, die in Fällen entwickelt wurden, die sich auf eine Tötung beziehen. Der Umfang und Inhalt der in Frage stehenden positiven Verpflichtungen müssen vielmehr auf eine Weise definiert werden, die den Behörden keine unmögliche oder unverhältnismäßige Last auferlegt, und zwar unter Würdigung der Entscheidungen, denen sie sich im Hinblick auf Prioritäten und Ressourcen gegenübersehen, und mit Blick auf die Unvorhersehbarkeit menschlichen Verhaltens.
(166) [...] In zwei Fällen betreffend Unfälle während der militärischen Ausbildung hat der GH festgehalten, dass ein Staat dann, wenn er gefährliche Aktivitäten vornimmt oder organisiert, durch ein Regelwerk und ausreichende Kontrolle sicherstellen muss, dass die Gefahr auf ein angemessenes Mindestmaß verringert wird und ein auftretender Schaden keine Verletzung der positiven Verpflichtungen nach Art. 2 Abs. 1 EMRK bewirkt, wenn er durch das fahrlässige Verhalten eines Individuums oder eine »Verkettung unglücklicher Ereignisse« verursacht wird.
(167) Diese Punkte werden noch wichtiger, wenn es um aktive Operationen gegen bewaffnete und gefährliche Individuen geht, da die Behörden in solchen Situationen viel weniger Kontrolle über den Verlauf der Ereignisse haben und eine Lebensgefahr immanent ist. Der Umfang und Inhalt der positiven Verpflichtungen des Staates gemäß Art. 2 Abs. 1 EMRK, sein eigenes Exekutivpersonal gegen Gefahren für ihr Leben zu schützen, darf es nicht unmöglich machen, von ihnen zu verlangen, sich an solchen Operationen zu beteiligen, auch wenn anerkannt wird, dass diese ein erhöhtes Risiko mit sich bringen, schwer verletzt oder getötet zu werden. Auch darf der Umfang und Inhalt der Verpflichtungen es für die Behörden nicht übermäßig beschwerlich machen, solche Operationen zu organisieren. Tatsächlich kann Art. 2 EMRK nicht so ausgelegt werden, als dass er ein absolutes Maß an Sicherheit bei jeder Aktivität garantiert, bei dem das Recht auf Leben auf dem Spiel steht. Es muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass sich Exekutivpersonal, das sich freiwillig zum Dienst verpflichtet hat – insbesondere in Spezialeinheiten, deren Aufgaben die Auseinandersetzung mit Terroristen und anderen gefährlichen Kriminellen umfassen –, gewiss bewusst sein muss, dass es gelegentlich Situationen ausgesetzt werden kann, in denen es mit schwer kontrollierbaren tödlichen Bedrohungen konfrontiert ist. Tatsächlich ist dies der Grund, warum in Bulgarien nahe Angehörige von Polizeibeamten, die während ihres Dienstes verstorben sind, Anspruch auf eine spezielle Entschädigung haben, und warum Polizeibeamte auf Kosten des Staates gegen die Gefahr des Todes oder einer Verletzung versichert werden müssen. Zugleich haben die Behörden jedoch sicherzustellen, dass Exekutivbeamte, die an solchen Operationen teilnehmen sollen, angemessen ausgebildet und vorbereitet sind.
(168) Eine weitere wichtige Überlegung in diesem Zusammenhang ist, dass sich die Behörden, wenn sie solche Operationen durchführen, vollständig an ihre negativen Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 2 EMRK gegenüber den Personen halten müssen, auf welche ihre Operation abzielt, ebenso wie gegenüber allen anderen Personen, die davon direkt betroffen sein können. [...]
Unternahmen die Behörden alles, was von ihnen vernünftigerweise erwartet werden konnte, um die Gefahr für Herrn Sharkovs Leben abzuwehren?
(169) Aus dem oben Gesagten geht hervor, dass der alleinige Umstand, dass Herr Sharkov dazu beordert wurde, an einer polizeilichen Operation teilzunehmen, die eine erhöhte Gefahr für sein Leben mit sich brachte, nicht gegen Art. 2 EMRK verstieß. Er hatte sich freiwillig dazu verpflichtet, seinen Dienst in der Antiterroreinheit zu versehen.
(170) Auch kann nicht gesagt werden, dass die Entscheidung der Behörden, zu P. P.s Festnahme und zur Beschlagnahme seiner Schusswaffen eine Operation durchzuführen, welche den Einsatz von Gewalt mit sich brachte, unangemessen gewesen wäre. Auch wenn andere Optionen wie Versuche, P. P. zur Aufgabe oder Übergabe seiner Schusswaffen zu überreden oder zu überlisten, möglich gewesen sein mögen, hatten die Behörden gute Gründe, um zur Erreichung ihrer Ziele Gewalt anzuwenden. Es steht dem GH nicht zu, im Nachhinein die Vorzüge alternativer Taktiken zu diskutieren oder diesbezüglich seine Ansichten an die Stelle jener der zuständigen Behörden zu setzen. [...]
(172) Dem GH obliegt es in diesem Zusammenhang nicht, die Ausrüstung und Schusswaffen zu überprüfen, die für die Antiterroreinheit verfügbar waren. In einem anderen Bereich, nämlich dem Gesundheitswesen, hat der GH immer wieder festgehalten, dass die Zuweisung von öffentlichen Mitteln keine Angelegenheit ist, zu der er Position beziehen sollte, und dass es den Behörden der Vertragsstaaten obliegt, zu entscheiden, wie ihre begrenzten Ressourcen verteilt werden sollen. Diese sind nämlich in einer besseren Lage, den einschlägigen Bedarf zu beurteilen und Verantwortung für die Entscheidungen zu übernehmen, die zwischen den zu berücksichtigenden Notwendigkeiten zu treffen sind. Dasselbe gilt für die Verteilung von Ausrüstung und Schusswaffen an die Polizei. Jedenfalls handelt es sich hier nicht um einen Fall, in dem diese für ihre Aufgabe offenkundig unzureichend ausgerüstet gewesen wäre.
(173) Ebenso ist der GH nicht bereit, den Entscheidungen der Behörden über die in der konkreten Operation [...] zu verwendende Ausrüstung zu widersprechen. Es trifft zwar zu, dass die Arten von Waffen, die den Sicherheitsbehörden für eine konkrete Operation zur Verfügung gestellt werden, berücksichtigt werden müssen, wenn geprüft wird, ob die von ihnen eingesetzte Gewalt iSd. Art. 2 Abs. 2 EMRK »unbedingt erforderlich« war. [...] Es finden jedoch andere Überlegungen Anwendung, wenn es um die positiven Verpflichtungen des Staates unter Art. 2 Abs. 1 EMRK geht. [...] Diese beiden Verpflichtungen können kollidieren, da der Einsatz tödlicher Waffen normalerweise einen besseren Schutz des Lebens der an der Strafverfolgungsoperation beteiligten Beamten gewährleistet, dabei aber gleichzeitig die Gefahr für das Leben der Zielpersonen dieser Operation erhöhen wird.
(175) Es bleibt abzuwarten, ob Fehler bei der Planung und Kontrolle der Operation zeigen, dass die Behörden unangemessen handelten.
(176) Die internen Untersuchungen – insbesondere die zweite – stellten mehrere Fehler fest und empfahlen auf dieser Grundlage Disziplinarmaßnahmen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Untersuchungen einen Standard angewendet hätten, der mit dem vom GH verwendeten vergleichbar war. Zudem betrifft der vorliegende Fall anders als diese Untersuchungen nicht die Operation insgesamt, sondern ist darauf beschränkt zu beurteilen, ob Fehler bei ihrer Organisation eine direkte Verbindung mit Herrn Sharkovs Tod aufwiesen.
(178) Zwei in den Berichten vermerkte Fehler können als einen ausreichenden kausalen Link zu Herrn Sharkovs Tod aufweisend angesehen werden: das Fehlen ausreichender vorheriger Auskundschaftung und das Versäumnis, ausreichend sorgfältig die wahrscheinliche Reaktion von P. P. einzuschätzen, wenn er mit einem Angriff konfrontiert werden würde. Beide scheinen die taktischen Entscheidungen der Antiterroreinheit wesentlich beeinflusst zu haben, nämlich sich für einen schnellen Zugriff zu entscheiden statt für eine Belagerung und die Wohnung zunächst durch die Vordertür zu stürmen statt über die Balkone. Zwei weitere Fehler, die in den Berichten vermerkt waren, und die ebenfalls eine ausreichende Verbindung zu Herrn Sharkovs Tod hatten, waren das Versäumnis, P. P. zu überraschen und dann rasch genug zu handeln, um ihn daran zu hindern, wirksamen Widerstand zu leisten. Ein weiterer solcher Fehler war, dass Herrn Sharkovs Team sich so unter dem Balkon positionierte, dass es den von P. P. abgefeuerten Schüssen stärker ausgesetzt war.
(179) Tatsächlich hätten bessere Informationen und Planung sowie die Verwendung einer anderen (aggressiveren oder weniger aggressiven) Taktik die Entwicklung der Ereignisse womöglich verhindern können, die zu Herrn Sharkovs Tod führten. Obwohl das Material in der Akte diesbezüglich nicht viele Details enthüllt, ist der von ihm vermittelte Gesamteindruck, dass die Behörden – und insbesondere das Kommando der Antiterroreinheit – die Operation überhasteten, das Ausmaß unterschätzten, in dem P. P. sich vorbereitet hatte, um einem Versuch der Polizei, in seine Wohnung einzubrechen, Widerstand zu leisten, und ebenso seine Entschlossenheit unterschätzten, eine jede solche Operation mit allen Mitteln abzuwehren. Es ist jedoch reine Spekulation, ob eine zusätzliche Auskundschaftung insbesondere durch die Einheit selbst oder stärkere Bemühungen, P. P.s wahrscheinliche Reaktion vorherzusehen, es den Behörden ermöglicht hätten, die Gefahr bedeutend zu senken, die er für die Beamten darstellte [...]. Es bleibt die Tatsache, dass es sich dabei um eine Operation handelte, die gefährlich war und gegen einen schwer bewaffneten und entschlossenen Mann durchgeführt wurde, der große Anstrengungen unternommen hatte, um seine Wohnung zu verbarrikadieren. Das war letztlich gerade der Grund, warum die Operation von der Antiterroreinheit vorgenommen wurde und nicht von der regulären Polizei. Trotz ihrer Fehler trafen die Behörden Vorsichtsmaßnahmen, die zur betreffenden Zeit als angemessen angesehen werden konnten: Sie holten Informationen über P. P. ein, diskutierten einigermaßen genau die verfügbaren Optionen und arbeiteten Pläne aus, wie bei der Festnahme von P. P. und der Beschlagnahme seiner Schusswaffen vorzugehen war. Sie setzten eine Reihe von speziell ausgebildeten Beamten ein und agierten auf abgestimmte Weise. Die Befehlskette war zu keiner Zeit unterbrochen. Der GH, der von den Ereignissen weit entfernt ist, muss extrem vorsichtig dabei sein, irgendeine der von den Behörden diesbezüglich getroffenen Entscheidungen im Nachhinein zu überdenken [...].
(180) Insgesamt kann trotz einiger bedauerlicher Fehler nicht gesagt werden, dass die bulgarischen Behörden ihrer Pflicht nicht nachgekommen wären, angemessene Schritte zu setzen, um Herrn Sharkovs Leben zu schützen. Es erfolgte daher keine Verletzung von Art. 2 EMRK [...] (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
(184) Diese Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet oder aus einem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(186) Unter Art. 13 EMRK stellt sich die Frage [...], ob den Bf. ein Verfahren zur Verfügung stand, mit dem sie im Hinblick auf das Versäumnis der Behörden, [...] Herrn Sharkovs Leben zu schützen, eine Wiedergutmachung wie etwa Schadenersatz erlangen konnten. Diese Frage wurde jedoch bereits im Zusammenhang mit dem verfahrensrechtlichen Aspekt des Art. 2 EMRK geprüft. Es besteht daher keine Notwendigkeit, sie auch unter Art. 13 EMRK zu prüfen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 8.000,– für immateriellen Schaden an jede der Bf. (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Osman/GB v. 28.10.1998 (GK) = NL 1998, 221
Paul und Audrey Edwards/GB v. 14.3.2002 = NL 2002, 55
Stoyanovi/BG v. 9.11.2010
Giuliani und Gaggio/I v. 24.3.2011 (GK) = NLMR 2011, 85
Dimov u.a./BG v. 6.11.2012
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.3.2021, Bsw. 37801/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 127) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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