Bsw22457/16•AUSL EGMR Bsw22457/16
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache X. u.a. gg. Bulgarien, Urteil vom 2.2.2021, Bsw. 22457/16.
Art. 3 EMRK - Unzureichende Untersuchung des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs von Adoptivkindern in einem Waisenhaus.
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (9:8 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 12.000,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden (10:7 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um drei Geschwister, nämlich den ErstBf. X. (geboren 2000), die ZweitBf. Y. (geboren 2002) und die DrittBf. Z. (geboren 2003). Sie wuchsen in einem Waisenhaus in Veliko Tarnovo auf. In der Folge bewarb sich ein Paar aus Italien mit Hilfe des italienischen Vereins »Kinderfreunde« erfolgreich um ihre Adoption.
Im Juni 2012 begaben sich die drei Bf. zu ihren Adoptiveltern nach Italien. Einige Monate später stellte sich heraus, dass sie im Waisenhaus offenbar sexuell missbraucht worden waren. Die Adoptiveltern nahmen daraufhin Kontakt mit speziell zur Untersuchung von Kindesmissbrauchsfällen geschulten Psychologen auf, welche die Bf. zu den Vorfällen befragten. Demnach wären sie und die jüngeren Kinder im Schlafsaal des Waisenhauses regelmäßig von einem älteren Knaben namens D. zu Sexspielen verhalten worden. Der ErstBf. habe die Vorfälle der Direktorin gemeldet, welche allerdings nichts dagegen unternommen hätte. Ferner gaben die Bf. an, mehrmals zu einer »Diskothek« gebracht worden zu sein, wo sie vor fremden Männern tanzen hätten müssen, die sich daraufhin mit ihnen »vergnügt« hätten. Sie nannten auch mehrere Namen von Angestellten des Waisenhauses, von denen sie zu sexuellen Aktivitäten genötigt worden wären. Der ErstBf. gab an, dass ihn ein gewisser N. sogar einmal vergewaltigt habe. Er habe darüber die Direktorin informiert, seine Anschuldigungen jedoch zurückgezogen, nachdem ihn N. geschlagen hätte. Die Psychologen kamen zu dem Schluss, dass die Angaben der Bf. glaubwürdig seien.
Im November 2012 kontaktierte der Adoptivvater der Bf. Telefono Azzurro, einen öffentlichen Telefondienst für Kinder in Not. Man kam überein, dass Letzterer die Staatsanwaltschaft in Mailand über den Fall informieren werde. Der Adoptivvater und Telefono Azzurro wandten sich per E-mail auch an die bulgarische »Staatliche Stelle für den Schutz von Kindern« (SSSK) bzw. an das »Nadja-Zentrum« (eine auf den Schutz von gefährdeten Kindern spezialisierte Stiftung) und zeigten sexuellen Kindesmissbrauch an, ohne allerdings den Namen der Bf. bzw. jenen des Waisenhauses und andere wichtige Details offenzulegen.
Anfang 2013 veröffentlichte das vom Adoptivvater ebenfalls kontaktierte italienische Wochenmagazin L’Espresso einen Artikel über Pädophilie in Bulgarien, in dem von systematischem Kindesmissbrauch in einem Waisenhaus und in einer Diskothek berichtet wurde. Laut dem Artikel handle es sich um ein gut organisiertes Netzwerk, manche pädophile Szenen seien sogar auf Film und Fotos festgehalten worden.
In der Folge ordnete der Vorsitzende der SSSK eine Inspektion des Waisenhauses einschließlich einer Befragung des Personals, der Kinder und des zuständigen Psychologen an. In ihrem Abschlussbericht kam die SSSK zu dem Ergebnis, dass keinerlei Beweise vorlägen, dass die Kinder des Waisenhauses die von L’Espresso geschilderte Behandlung tatsächlich erfahren hätten.
Die Staatsanwaltschaft von Veliko Tarnovo leitete daraufhin eine strafrechtliche Untersuchung ein, die jedoch am 18.11.2013 mit Blick auf die Ergebnisse der von der SSSK durchgeführten Inspektion eingestellt wurde. In der Folge wandte sich die Mailänder Staatsanwaltschaft auf Antrag von Telefono Azzurro mit der Bitte um Überprüfung der Missbrauchsvorwürfe an die bulgarische Botschaft in Rom. Von der Staatsanwaltschaft von Veliko Tarnovo wurde daraufhin eine weitere strafrechtliche Untersuchung eingeleitet, die jedoch ebenfalls wegen Fehlens von Beweisen eingestellt wurde.
In der Zwischenzeit hatte das italienische Jugendgericht in R. ein Verfahren zwecks Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Adoption eingeleitet. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Bf. im Waisenhaus wiederholt sexuellem Missbrauch und Misshandlungen ausgesetzt gewesen wären, dies jedoch an der Gültigkeit der Adoption nichts zu ändern vermöge.
Anfang 2014 übermittelte das italienische Justizministerium den bulgarischen Behörden die vom Jugendgericht erhobenen Beweise mit der Bitte um Überprüfung. Die bulgarische Staatsanwaltschaft leitete erneut eine strafrechtliche Untersuchung ein, die jedoch nach einigen Monaten unter Berufung auf den Einstellungsbeschluss aus 2013 beendet wurde. Dagegen eingelegte Beschwerden des Adoptivvaters blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), da sie während ihres Aufenthalts im Waisenhaus Opfer sexuellen Missbrauchs gewesen wären und die bulgarischen Behörden es verabsäumt hätten, ihrer positiven Verpflichtung nachzukommen, sie vor einer solchen Behandlung zu schützen und eine wirksame Untersuchung hinsichtlich der von ihnen erhobenen Vorwürfe durchzuführen.
Zur Einrede der Regierung
(142) Vor der GK hielt die Regierung ihre Einrede der Unzulässigkeit [der Beschwerde] wegen Missbrauch des Individualbeschwerderechts [...] aufrecht.
(143) Sie brachte erstens vor, dass die Rechtsvertreter der Bf. in der Absicht, den GH in die Irre zu führen, wissentlich unwahre Fakten präsentiert hätten und dass deren Vorbringen im Allgemeinen auf Phantastereien und nicht auf zwingenden Beweisen wie etwa medizinischen Zertifikaten basiert hätte. Zweitens beklagte sich die Regierung über die ihrer Ansicht nach jeden Respekt vermissen lassende und beleidigende Wortwahl im Vorbringen der Bf. über die [Rolle der] bulgarischen Behörden und Individuen, die sie als Pädophile und Gehilfen krimineller Handlungen bezeichnet hätten.
(145) Der GH erinnert daran, dass [...] eine Beschwerde als Missbrauch des Beschwerderechts angesehen werden muss, wenn sie wissentlich auf unwahre Fakten gestützt wurde, um ihn zu täuschen. Mögen nun die Vorwürfe, dass die Bf. sexuellem Missbrauch ausgesetzt waren, wohlbegründet sein oder nicht, liegen dem GH im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, [...] dass die Rechtsvertreter der Bf. bewusst Fakten präsentierten, von denen sie wussten, dass sie unwahr waren.
(146) Eine Beschwerde kann auch dann einen Missbrauch des Beschwerderechts darstellen, wenn ein oder eine Bf. in seinem/ihrem Schriftverkehr eine besonders böswillige, beleidigende, bedrohende oder provokative Sprache verwendet [...]. Es reicht jedoch nicht aus, wenn diese bloß scharf, polemisch oder sarkastisch ist. Vielmehr muss sie »den Rahmen normaler [...] und legitimer Kritik« sprengen (vgl. Zafranas/GR), um als missbräuchlich eingestuft zu werden. [...] Was den vorliegenden Fall angeht, haben die Bf. [...] Anschuldigungen gegen identifizierbare Individuen vorgebracht, die sie als »Pädophile« bezeichneten, und die bulgarischen Behörden einschließlich der Regierungsbeamten der Vertuschung krimineller Handlungen bezichtigt. Mag auch die von den Bf. verwendete Sprache in der Tat despektierlich gewesen sein, muss der GH anerkennen, dass der Gegenstand und der Kontext des gegenständlichen Falles den Adoptiveltern eine schwere emotionale Last auferlegte und zwei der Bf. zum Zeitpunkt der Tätigung dieser Äußerungen durch ihre rechtlichen Vertreter noch minderjährig waren. Er ist daher der Ansicht, dass die Bf. selbst für die getätigten Äußerungen nicht verantwortlich gemacht werden können und dass sie die akzeptablen Grenzen nicht in einem Ausmaß überschritten haben, welches eine Zurückweisung der Beschwerde aus diesem Grund rechtfertigen würde.
(147) Angesichts des Vorgesagten weist der GH die Einrede der Regierung zurück (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(149) [...] Der GH hält es für angebracht, die von den Bf. vorgebrachten Beschwerdepunkte unter Art. 3 EMRK allein zu prüfen.
(193) Angesichts ihres jungen Alters und ihres Status als nicht unter elterlicher Sorge stehende Kinder, die sich in einer behördlichen Einrichtung aufhielten, befanden sich die Bf. in einer besonders verwundbaren Situation. Vor diesem Hintergrund sind der sexuelle Missbrauch und die Gewalt, denen sie angeblich unterworfen wurden, ausreichend ernst, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu gelangen. Der GH wird daher prüfen, ob Bulgarien im vorliegenden Fall seinen Verpflichtungen unter dieser Bestimmung nachgekommen ist.
Positive Verpflichtung, geeignete legislative und regulatorische Rahmenbedingungen zu schaffen
(194) Eingangs ist zu vermerken, dass die Bf. die Existenz von Strafgesetzbestimmungen im innerstaatlichen Recht, die auf die Verhinderung und Ahndung von sexuellem Kindesmissbrauch abzielen, nicht in Abrede gestellt haben. Der GH vermerkt in dieser Hinsicht, dass das bulgarische Recht den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen unter 14 Jahren durch Personen, die älter als sie sind, sogar bei Fehlen von Gewaltanwendung ahndet. Eine schwerere Strafe ist vorgesehen, wenn sexuelle Gewalt gegen Minderjährige ausgeübt wird. Ferner sind Strafen für spezielle Vergehen bzw. Verbrechen wie etwa sexueller Missbrauch von Minderjährigen oder Vertrieb von pornografischen Darstellungen Minderjähriger vorgesehen. Die in Frage stehenden Bestimmungen scheinen die Handlungen abzudecken, über die sich die Bf. im vorliegenden Fall beklagen.
(195) Der GH erinnert daran, dass die Staaten eine erhöhte Schutzpflicht gegenüber Kindern haben, die – wie die Bf. – der elterlichen Obsorge entzogen und der Obhut einer öffentlichen Einrichtung anvertraut wurden, die dann für ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen verantwortlich ist. Der belangte Staat hat bekräftigt, dass in diesem Bereich eine Reihe von Mechanismen zur Aufdeckung und Verhinderung von Misshandlungen in Kindereinrichtungen eingerichtet worden sind. Laut den Berichten der zuständigen behördlichen Dienste, die im Waisenhaus Kontrollen durchführten, sei gemäß den geltenden Regelungen eine Reihe von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der sich dort aufhaltenden Kinder gesetzt worden. [...] Der belangte Staat hat auch eine spezialisierte Einrichtung, nämlich die SSSK, geschaffen. Ihre Aufgabe war es unter anderem, in regelmäßigen zeitlichen Abständen bzw. auf Anfrage Inspektionen von Kinderheimen durchzuführen. Sie war befugt, geeignete Maßnahmen zum Schutz von Kindern zu setzen oder sich an die zuständigen Behörden zwecks Einleitung disziplinar- oder strafrechtlicher Schritte gegen die Verantwortlichen zu wenden.
(196) Der GH nimmt zur Kenntnis, dass die Bf. die aktuelle Existenz und Effektivität mancher der oben angesprochenen Maßnahmen und Mechanismen in Frage stellen. Er kann allerdings die in der Fallakte enthaltenen Informationen weder bestätigen noch zurückweisen, was die Berichte der das Waisenhaus inspizierenden Dienste betreffend die Umsetzung dieser Maßnahmen angeht. Dem GH liegen auch keine Beweise vor, wonach in Bulgarien zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse, wie die Bf. nahelegen, ein systemisches Problem hinsichtlich pädophilen Sextourismus und sexuellen Missbrauchs junger Kinder in Heimen oder Schulen existierte, welches die Ergreifung strengerer Maßnahmen seitens der Behörden erfordert hätte. [...] Der GH besitzt daher keine ausreichenden Informationen, die ihn zu der Schlussfolgerung veranlassen könnten, dass die vom belangten Staat eingerichteten gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen zum Schutz von in (öffentlichen) Einrichtungen lebenden Kindern vor ernsten Eingriffen in ihre körperliche Integrität mangelhaft gewesen wären [...].
Positive Verpflichtung zur Ergreifung von konkreten präventiven Maßnahmen
(198) Der GH hält mit Blick auf die von der Regierung vorgelegten Dokumente fest, dass die innerstaatlichen Untersuchungsbehörden es nicht für erwiesen hielten, dass der Leiterin des Waisenhauses, anderen Mitgliedern des Personals oder irgendeiner anderen Autorität der von den Bf. angeprangerte Missbrauch bekannt war. Der Psychologe und der Allgemeinmediziner, die den Zustand der Kinder im Waisenhaus regelmäßig überwachten, berichteten den Untersuchungsbeamten, dass sie keinerlei verdächtige Anzeichen entdeckt hätten, dass die Bf. oder andere Kinder Gewalt oder sexuellem Missbrauch unterworfen worden wären. [...] Unter diesen Umständen und angesichts des Fehlens von Beweisen, welche die Behauptung unterstützen würden, dass der ErstBf. der Direktorin den Missbrauch gemeldet hatte, verfügt der GH nicht über ausreichende Informationen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die bulgarischen Behörden von einem realen und unmittelbaren Risiko für die Bf. wussten oder hätten wissen müssen, Misshandlungen ausgesetzt zu werden, was bei Ersteren die Verpflichtung ausgelöst hätte, wirksame Präventivmaßnahmen zum Schutz Letzterer gegen ein solches Risiko zu setzen.
(199) Mit Rücksicht auf die vorangehenden Erwägungen kommt der GH zu dem Ergebnis, dass Art. 3 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt nicht verletzt worden ist (einstimmig).
Verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer effektiven Untersuchung
(201) Der GH ist der Ansicht, dass die bulgarischen Behörden mit »vertretbaren« Behauptungen ernsten Missbrauchs von Kindern in behördlicher Obhut [...] befasst waren und sie folglich gemäß Art. 3 EMRK unter einer Verpflichtung standen, ohne Verzug die notwendigen Maßnahmen zwecks Einschätzung der Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen und zur Klärung der Umstände des Falles bzw. der Identität der für die Vorfälle verantwortlichen Personen zu treffen.
(202) Er hält fest, dass die bulgarischen Behörden nach dem Medienecho [, den der Fall auslöste,] und nach Erhalt der ihnen von der Mailänder Staatsanwaltschaft übermittelten gesammelten Beweise [...] eine Reihe von Untersuchungsschritten tätigten. So führten die SSSK und andere soziale Dienste Kontrollen durch, während die bulgarische Staatsanwaltschaft eine Voruntersuchung eröffnete. Ohne deren Effektivität und Gründlichkeit im Voraus beurteilen zu wollen (siehe dazu die Rn. 210-223), scheinen diese Maßnahmen angemessen und geeignet gewesen zu sein, den Sachverhalt festzustellen und die Identifizierung bzw. Bestrafung der Verantwortlichen zu erwirken. [...] Der GH wird nun prüfen, ob die durchgeführten Untersuchungen vom Standpunkt des Art. 3 EMRK aus ausreichend effektiv waren.
(203) Was zunächst die zu erwartende Zügigkeit und Schnelligkeit der von den Behörden durchgeführten Untersuchung angeht, ist anzumerken, dass eine von der SSSK angeordnete anfängliche Inspektion des Waisenhauses frühestens am Montag, dem 14.1.2013, erfolgte, also am ersten Wochentag, nachdem die bulgarische Presse den Artikel von L’Espresso aufgegriffen hatte. [...] Das E-Mail des Adoptivvaters erreichte die SSSK Mitte November 2012, während sie vom »Nadja-Zentrum« über dessen Telefonanruf am 20.11.2012 informiert wurde. Diese Nachrichten erwähnten jedoch weder die Namen der Kinder noch jenen des Waisenhauses, während die E-Mail-Nachricht des Adoptivvaters keine spezifischen Behauptungen enthielt. Zwar [...] unternahm die SSSK einige Nachforschungen in dieser Hinsicht, welche jedoch zum Zeitpunkt des Erscheinens des L’Espresso-Artikels noch keine Resultate zeitigten. Unter diesen Umständen fällt es schwer, die Behörden dafür zu kritisieren, dass einige Wochen verstrichen, bevor eine Inspektion durchgeführt wurde.
(204) Zu vermerken ist auch, dass die SSSK die Strafverfolgungsbehörden rasch über die von L’Espresso aufgezeigten Enthüllungen und die Ergebnisse ihrer ersten Inspektion informierte. Nachdem sie im Jänner 2013 neue und spezifischere Beweise von der Mailänder Staatsanwaltschaft erhalten hatte (dieses Mal waren die Namen der in den angeblichen Missbrauch verwickelten Individuen offengelegt worden), ordnete die Staatsanwaltschaft von Veliko Tarnovo zügig eine polizeiliche Untersuchung und weitere Kontrollen durch Kinderschutzeinrichtungen an. Der GH ist der Ansicht, dass all diese Untersuchungsschritte angesichts der Umstände des Falles innerhalb einer angemessenen Zeit gesetzt wurden, vergegenwärtigt man sich insbesondere die Tatsache, dass Informationsersuchen im Rahmen internationaler Kooperation [...] mehr Zeit in Anspruch nehmen. Die zwei von der bulgarischen Staatsanwaltschaft eröffneten Untersuchungsfälle wurden innerhalb von Monaten, nämlich im Juni bzw. November 2013, abgeschlossen und führten die Behörden zu dem Schluss, dass die gewonnenen Beweise keinen Anlass zur Einleitung eines Strafverfahrens bieten würden.
(205) Es trifft zwar zu, dass in der Folge längere Zeitspannen verstrichen, bevor die Untersuchungsergebnisse den italienischen Behörden und den Adoptiveltern übermittelt wurden. Der GH ist dennoch der Ansicht, dass diese Zeitspannen die Effektivität der 2013 abgeschlossenen Untersuchung nicht beinträchtigten.
(206) Angesichts des oben Gesagten sieht der GH keinen Grund, die Schnelligkeit und Zügigkeit, mit der die bulgarischen Behörden die Sache handhabten, in Zweifel zu ziehen.
(208) Die Bf. brachten vor, dass die bulgarischen Behörden ihre Rechtsvertreter nicht adäquat über die Fortschritte der Untersuchung informiert hätten. Der GH bemerkt in diesem Zusammenhang, dass Art. 31 Abs. 1 lit. a, c und d der Lanzarote-Konvention (Anm: Übereinkommen des Europarats vom 25.10.2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, BGBl. III 96/2011.) das Erfordernis festlegt, (a) dass Opfer über ihre Rechte und die ihnen zur Verfügung stehenden Dienste in Kenntnis gesetzt und sie – außer wenn es von ihnen nicht gewünscht wird – über den allgemeinen Stand der Ermittlungen informiert werden, (c) sie ferner über ihr Recht, gehört zu werden, unterrichtet werden und ihnen (d) – falls notwendig – Zugang zu geeigneten Hilfsdiensten zur Verfügung gestellt wird. Im vorliegenden Fall legten die Adoptiveltern jedoch keine formelle Beschwerde ein. Sie haben die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, welche als Reaktion auf die Berichte der SSSK ungeachtet des Nichtvorliegens einer formellen Beschwerde eine strafrechtliche Untersuchung einleiteten (was ganz im Einklang mit den Vorgaben der Lanzarote-Konvention stand) auch nicht kontaktiert. Wenngleich die Adoptiveltern nicht in die Untersuchung eingebunden werden wollten, findet es der GH bedauerlich, dass die bulgarischen Behörden nicht den Versuch machten, sie zu kontaktieren, um sie mit den notwendigen Information bzw. der notwendigen Unterstützung zu versorgen. Zwar wurden die Adoptiveltern durch die italienischen Behörden über den Ausgang der strafrechtlichen Untersuchung informiert, jedoch hinderte sie der Umstand, dass sie nicht rechtzeitig mit Informationen und Unterstützung versorgt wurden, daran, eine aktive Rolle in den verschiedenen Verfahren einzunehmen. Dies führte dazu, dass sie erst lange, nachdem die Untersuchung beendet worden war, eine Beschwerde einlegen konnten.
(210) Betreffend die Frage der Gründlichkeit der Untersuchung ist festzuhalten, dass [...] die Tatsache allein, dass die Untersuchungen im vorliegenden Fall nicht in eine strafrechtliche oder anderweitige Verfolgung von spezifischen Personen mündeten, nicht ausreicht, um Zweifel hinsichtlich deren Effektivität aufkommen zu lassen.
(211) Der GH hält in diesem Zusammenhang fest, dass die zuständigen innerstaatlichen Behörden eine Reihe von Untersuchungsmaßnahmen unternahmen. Im Verlauf der ersten Inspektion im Jänner 2013 [...] führten die Kinderschutzdienste Kontrollen vor Ort durch [...] und nahmen in die über die Bf. und die anderen Kinder [...] angelegten Aufzeichungen, einschließlich der Krankenakten, Einsicht. Sie befragten die Leiterin des Waisenhauses, andere Mitglieder des Personals, den Hausarzt und den Bürgermeister [...]. Sie führten auch Gespräche mit den dort lebenden Kindern [...] und baten die älteren Kinder um das Ausfüllen eines anonymen Fragebogens [...]. Im Verlauf der im Februar 2013 vorgenommenen zweiten Untersuchung [...] wurden weitere dokumentierte Überprüfungen durchgeführt und mehrere Personen befragt. Insbesondere verhörte die Polizei jene Männer, die von den Bf. als mutmaßliche Täter genannt worden waren [...]. Interviews wurden auch mit jenen vier Kindern durchgeführt, die [...] sich noch im Waisenhaus aufhielten [...].
(212) Der GH muss nun aber feststellen, dass es die bulgarischen Behörden offensichtlich verabsäumt haben, manche Ermittlungsansätze, die sich unter den Umständen des Falles als relevant erwiesen hätten, zu erforschen und gewisse Untersuchungsmaßnahmen zu tätigen.
(213) Er erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Verpflichtung der Behörden, eine ausreichend gründliche Untersuchung vorzunehmen, ausgelöst wird, sobald sie von einer vertretbaren Behauptung Kenntnis erlangen, es habe ein sexueller Missbrauch stattgefunden. […]
(214) Andere internationale Instrumente wie etwa die UN-Kinderrechtskonvention und die Lanzarote-Konvention haben die vom GH hinsichtlich der Gewalt an Kindern erarbeiteten Standards verankert, insbesondere was die verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Führung einer effektiven Untersuchung angeht. (Anm: Siehe Art. 19 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention und die Art. 12-14 bzw. Art. 30-38 der Lanzarote-Konvention.) Gemäß den Vorgaben dieser Instrumente, deren Anwendbarkeit ratione temporis auf die Untersuchungen im vorliegenden Fall nicht bestritten worden ist, sind die Staaten verpflichtet, geeignete legislative und anderweitige Schritte zur notwendigen Unterstützung des Kindes […] und zur Meldung, Aufdeckung und Untersuchung [der schlechten Behandlung von Kindern] zu setzen (Art. 19 UN-Kinderrechtskonvention) sowie Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer unter Wahrung ihrer Anonymität zu treffen (Art. 11-14 der Lanzarote-Konvention). Ziel dieser Vorkehrungen ist es zu gewährleisten, dass die Untersuchungen unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten zum Wohl und unter Achtung der Rechte des Kindes durchgeführt werden (Art. 30 Abs. 1, 4 und 5 der Lanzarote-Konvention). Die Lanzarote-Konvention sieht auch die Notwendigkeit vor, dass den betroffenen Kindern die Möglichkeit gegeben wird, »gehört zu werden, Beweismittel vorzulegen und die Mittel zu wählen, mit Hilfe derer ihre Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen unmittelbar oder über einen Vermittler vorgetragen und geprüft werden« (Art. 31 Abs. 1 lit. c der Lanzarote-Konvention), wobei ihnen auch erlaubt werden kann, von einem Rechtsbeistand begleitet zu werden. Um die Befragungen auf ein Minimum zu reduzieren und weiteren Traumata vorzubeugen, sieht die Lanzarote-Konvention in ihrem Art. 35 auch den Einsatz von Videoaufzeichnungen und deren Zulassung als Beweismittel im Strafverfahren vor.
(215) Im vorliegenden Fall wurden die von den auf sexuelle Missbrauchsfälle spezialisierten Psychologen erlangten bzw. aufgezeichneten Angaben der Bf. und die Aussagen, die Letztere gegenüber dem für Minderjährige zuständigen italienischen Staatsanwalt getätigt hatten (die mittels DVD aufgezeichnet wurden), von den italienischen Behörden für glaubwürdig erachtet […]. Die meisten Dokumente wurden den bulgarischen Behörden […] übermittelt. Wären bei ihnen Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen aufgekommen, insbesondere aufgrund gewisser in den Darstellungen der Bf. enthaltener Widersprüche oder wegen der Möglichkeit einer Einflussnahme durch die Adoptiveltern, hätten sie versuchen können, eine Klarstellung der Fakten im Wege eines Antrags auf Befragung der Bf. und ihrer Adoptiveltern zu erreichen. […] Die Psychologen, die mit den Bf. in Italien Gespräche geführt hatten, wären ebenfalls in einer Position gewesen, zweckdienliche Informationen zu liefern.
(216) Es trifft zwar zu, dass es aus Sicht der bulgarischen Behörden nicht ratsam gewesen wäre, die Bf. selbst zu befragen […], hätte eine solche Vorgangsweise doch das Risiko einer Verschärfung eines möglichen Traumas mit sich gebracht. Ferner hätte die Gefahr bestanden, dass sich eine solche Maßnahme angesichts des Verstreichens der Zeit nach den erstmaligen Enthüllungen der Bf. und der Möglichkeit, dass ihre Angaben durch überlappende Erinnerungen und äußere Einflüsse verwischt worden wären, als nicht erfolgreich erwies. Der GH ist dennoch der Ansicht, dass die bulgarischen Behörden sich unter den gegebenen Umständen Gedanken über die Notwendigkeit eines Ersuchens auf Befragung der Bf. [durch die italienischen Behörden] machen hätten sollen. Die Entscheidungen der bulgarischen Staatsanwaltschaft enthalten jedoch keinerlei Erwägungen in dieser Hinsicht. Die Möglichkeit einer Befragung der Bf. scheint offenbar nicht erörtert worden zu sein, vermutlich allein deshalb nicht, weil sie sich nicht mehr in Bulgarien aufhielten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass laut Art. 38 Abs. 2 der Lanzarote-Konvention die Opfer eines behaupteten Missbrauchs bei den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaats Anzeige erstatten und nicht dazu angehalten werden können, deswegen ins Ausland fahren zu müssen. Art. 35 der Lanzarote-Konvention sieht seinerseits vor, dass alle Befragungen des Kindes, soweit möglich und angemessen, von denselben Personen durchgeführt und audiovisuelle Aufzeichnungen davon als Beweismittel zugelassen werden sollen. Die bulgarischen Behörden hätten daher – geleitet von den in den internationalen Instrumenten festgelegten Prinzipien – Maßnahmen zur Unterstützung der Bf. in ihrer Doppelrolle als Opfer und Zeugen setzen können. So hätten etwa Behördenvertreter im Kontext gegenseitigen rechtlichen Beistands nach Italien reisen oder die italienischen Behörden ersucht werden können, die Bf. nochmals zu befragen.
(217) Der GH erinnert an seine einschlägige Rechtsprechung, wonach in transnationalen Fällen die verfahrensrechtliche Verpflichtung zum Anstellen von Nachforschungen eine Verpflichtung mit sich bringen kann, die Kooperation anderer Staaten zum Zwecke der Untersuchung und Strafverfolgung zu suchen. Die Möglichkeit des Rückgriffs auf internationale Zusammenarbeit bei der Untersuchung sexuellen Kindesmissbrauchs ist auch ausdrücklich in Art. 38 der Lanzarote-Konvention vorgesehen. Mag die italienische Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall auch ihre (örtliche) Zuständigkeit […] abgelehnt haben, wäre es durchaus möglich gewesen, die Bf. im Wege des insbesondere im Rahmen der EU bestehenden gerichtlichen Kooperationsmechanismus zu befragen.
(218) Gesetzt den Fall, dass die bulgarischen Behörden eine Direktbefragung der Bf. nicht erwogen, hätten sie von ihren italienischen Ansprechpartnern zumindest die Videoaufzeichnungen anfordern können, die im Zuge ihrer Unterredungen mit den psychologischen Experten für Kindesmissbrauch und ihrer Befragung durch den für Minderjährige zuständigen Staatsanwalt gemacht worden waren. Aufgrund dieser Unterlassung, die sehr leicht hätte vermieden werden können, waren die bulgarischen Behörden nicht in der Lage, »zu diesem Zweck eigens geschulte« Experten damit zu beauftragen, eine Sichtung des audiovisuellen Materials und eine Bewertung der Glaubwürdigkeit der von den Bf. gemachten Angaben vorzunehmen (siehe Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 lit. c der Lanzarote-Konvention).
(219) Da die Bf. keine medizinischen Zertifikate vorlegten, hätten die bulgarischen Behörden – wiederum im Kontext internationaler Zusammenarbeit unter den Gerichten – die Bitte äußern können, diese einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, was es ermöglicht hätte, gewisse Eventualtäten zu bestätigen oder auszuschließen, darunter insbesondere die Vergewaltigungsanschuldigung, die der ErstBf. erhob.
(220) Die Schilderungen der Bf. und das von ihren Adoptiveltern vorgelegte Beweismaterial enthielten auch Informationen betreffend andere Kinder, die selbst behauptet hatten, Opfer von Missbräuchen gewesen zu sein bzw. solche angeblich begangen hatten. Zwar wäre die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen Kinder unter dem Alter der Strafmündigkeit nicht möglich gewesen, jedoch stellten manche der von den Bf. beschriebenen, durch andere Kinder begangenen Handlungen Misshandlungen iSv. Art. 3 EMRK und Gewalt iSv. Art. 19 der UN-Kinderrechtskonvention dar. Die Behörden standen somit unter einer verfahrensrechtlichen Verpflichtung, Aufschluss über die von den Bf. behaupteten Tatsachen zu geben. Ungeachtet dieser Darstellungen beschränkten sich die Untersuchungen auf eine Befragung einiger, sich noch im Waisenhaus aufhaltender Kinder und der Aushändigung eines Fragebogens an sie – und das in einer Umgebung, die geeignet war, sie bei ihren Antworten zu beeinflussen. Die bulgarischen Behörden machten nicht einmal den Versuch, die von den Bf. genannten Kinder zu befragen, die das Waisenhaus in der Zwischenzeit verlassen hatten […].
(221) Angesichts des Charakters und der Schwere des angeblichen Missbrauchs hätten darüber hinaus [...] Untersuchungsmaßnahmen diskreterer Natur ins Auge gefasst werden sollen, wie beispielsweise eine Überwachung der Umgebung des Waisenhauses und des Telefonverkehrs, ein Abfangen der telefonischen und elektronischen Nachrichten, und auch die Einschleusung verdeckter Beamter. Verdeckte Ermittlungen dieser Art sind in Art. 30 Abs. 5 der Lanzarote-Konvention ausdrücklich vorgesehen und werden quer durch Europa bei Untersuchungen betreffend Kindesmissbrauch verwendet. Der GH nimmt in dieser Hinsicht Kenntnis vom Vorbringen der Regierung, wonach derartige Maßnahmen das Recht auf Privatsphäre von betroffenen Personen verletzen konnten und gerichtliche Genehmigungen erfordert hätten […]. Er ruft in Erinnerung, dass […] die in Art. 8 EMRK enthaltenen Garantien den Spielraum von Untersuchungshandlungen in legitimer Weise einschränken können. Im Lichte jedoch der Behauptung der Bf., ein organisierter Ring wäre in die Vorfälle verwickelt gewesen, und der Nennung von Individuen, die identifiziert werden konnten, hätten sich derartige Maßnahmen im vorliegenden Fall wohl als zweckmäßig und verhältnismäßig erwiesen. Maßnahmen dieser Art hätten schrittweise vorgenommen werden können. Man hätte mit solchen beginnen können, welche die geringsten Auswirkungen auf das Privatleben von Individuen zeitigten, wie etwa die externe Überwachung der Ein- und Ausgänge zum Waisenhaus. Falls notwendig und auf der Basis relevanter gerichtlicher Genehmigung hätte man auf eingriffsnähere Maßnahmen wie zum Beispiel das Abhören des Telefonverkehrs Rückgriff nehmen können, um so die Rechte der betroffenen Personen unter Art. 8 EMRK zu wahren [...].
(222) Auch wenn der GH über den Fortschritt und den Ausgang der strafrechtlichen Untersuchung, wäre sie anders geführt worden, nur spekulieren kann, bedauert er nichtsdestotrotz die Tatsache, dass die SSSK, nachdem der Vater der Bf. ihr ein E-Mail übermittelt und das »Nadja-Zentrum« im November 2012 einen Bericht verfasst hatte, dem Vater lediglich ein in bulgarischer Sprache verfasstes Schreiben mit dem Ersuchen um Übermittlung weiterer Informationen schickte, ermutigt die Lanzarote-Konvention doch zum Gebrauch bestimmter Internet- oder Telefonhilfsdienste zur Meldung von Missbrauch und macht die Eröffnung einer Untersuchung nicht von Äußerungen eines Opfers abhängig. Unter den Umständen des vorliegenden Falles stand es der SSSK innerhalb eines Regelwerks, welches potentiellen Opfern Anonymität garantierte, offen, alle notwendigen Details vom »Nadja-Zentrum« in Erfahrung zu bringen, welches in Kontakt mit Telefono Azzurro stand. Dies hätte es möglich gemacht, das betreffende Waisenhaus zu identifizieren und verdeckte Untersuchungsmaßnahmen sogar vor der Publikation des L’Espresso-Artikels im Jänner 2013 durchzuführen. Zwar mag es sein, dass der besagte Artikel, wie die Regierung meint, die möglichen Urheber des Missbrauchs alarmiert hätte, jedoch ist es durchaus vorstellbar, dass gerade die Tatsache seiner Veröffentlichung sie veranlasst haben könnte, sich gegenseitig via Telefon oder E-Mail zu kontaktieren – ein mögliches Szenario, welches die Nützlichkeit derartiger Untersuchungsmaßnahmen klar zu demonstrieren vermag.
(223) Es sollte auch festgehalten werden, dass trotz der Behauptungen der Bf., dass der Fotograf D. Fotos und Videos von ihnen angefertigt hätte, seitens der Untersuchungsbeamten nicht erwogen wurde, sein Atelier zu durchsuchen […] und die Datenträger zu beschlagnahmen, auf welchen diese Bilder gespeichert worden sein könnten. […]
(224) Ungeachtet der Tatsache, dass nach der Publikation des Presseartikels und den Ersuchen der italienischen Behörden drei Untersuchungen eröffnet wurden, beschränkten die bulgarischen Behörden ihre Anstrengungen auf die Befragung der sich im Waisenhaus oder in der Nähe aufhaltenden Personen und schlossen den Fall einzig und allein auf der Basis dieser Untersuchungsmethode ab, die in unterschiedlichen Formen in allen drei Untersuchungen herangezogen wurde. In diesem Zusammenhang hält es der GH für inakzeptabel, dass noch bevor die Schlussfolgerungen der SSSK anlässlich der ersten Inspektion des Waisenhauses am 14./15.1.2013 (die sehr begrenzt war, was die dort durchgeführten Untersuchungshandlungen angeht) in einem schriftlichen Bericht aufgezeichnet und den Gerichtsbehörden übermittelt wurden, die Adoptiveltern vom Präsident der SSSK im Fernsehen der Verleumdung, Manipulation und unangemessenen Kindererziehung beschuldigt wurden. Als der Ausgang der strafrechtlichen Untersuchung noch immer nicht bekannt war, nahm eine Gruppe von Parlamentsabgeordneten, die das Waisenhaus besuchte, eine ähnliche Haltung ein. Derartige Äußerungen untergruben unvermeidlich die Objektivität – und somit die Glaubwürdigkeit – nicht nur der von der SSSK durchgeführten Untersuchungen, sondern auch dieser Institution als solcher.
(225) [...] Der GH möchte hervorheben, dass von den ersten Äußerungen des Präsidenten des SSSK vom 16.1.2013 an bis zur rechtskräftigen Bestätigung der Einstellung der strafrechtlichen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassationsgericht am 27.1.2016 […] die Begründung der Entscheidungen den beschränkten Charakter der durchgeführten Untersuchungen widerspiegelte.
(226) So wurde die erste Untersuchung einzig und allein auf der Basis des von der SSSK erstellten Berichts geschlossen. Bei der zweiten und dritten Untersuchung legten die Behörden, ohne direkte Beweise von den Bf. aufgenommen oder die Videoaufnahmen inspiziert zu haben, entscheidendes Gewicht auf die von ihnen befragten Personen und auf Widersprüche in den Angaben der Bf., insbesondere was die Namen und die Rollen der von ihnen genannten Individuen betraf, obwohl manche dieser Ungereimtheiten […] leicht erklärt werden konnten. Im Beschluss der Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassationsgericht, mit dem das Verfahren rechtskräftig endete, war zu lesen, dass die Bf. Missbrauchsvorwürfe erhoben hatten, weil sie »Angst hatten, von ihren Adoptiveltern, die ihr amoralisches Verhalten missbilligten, zurückgewiesen zu werden, und daher versuchten, bei ihnen Mitleid zu erwecken, indem sie von Ereignissen berichteten, die so niemals stattgefunden hatten, und sich als Opfer eines Verbrechens stilisierten.« Dieser Beschluss, der auf die Äußerungen des Präsidenten der SSSK […] drei Jahre zuvor zurückgehen dürfte, enthielt allerdings keine Details hinsichtlich der faktischen Umstände, auf welche sich diese Schlussfolgerungen stützten.
(227) Eine Analyse der [von den bulgarischen Behörden] gesammelten Informationen bzw. der für ihre Entscheidungen ins Treffen geführten Gründe offenbart nach Ansicht des GH Unzulänglichkeiten, welche die Effektivität der Untersuchung im vorliegenden Fall beeinträchtigen konnten. Die vorgebrachten Beweggründe scheinen nicht aus einem sorgfältigen Studium der erlangten Beweise resultiert zu haben und es sieht danach aus, dass die Untersuchungsbehörden statt einer Klärung aller relevanten Fakten den Versuch unternahmen, Beweise dafür zu erbringen, dass die Behauptungen der Bf. falsch wären, indem sie [manche] Ungenauigkeiten in deren Schilderungen in den Vordergrund rückten. […]
(228) Für den GH weisen all diese Erwägungen in die Richtung, dass die Untersuchungsbehörden, die insbesondere keinen Gebrauch von den verfügbaren Untersuchungs- und internationalen Kooperationsmechanismen machten, nicht alle vernünftigen Maßnahmen ergriffen, um den Sachverhalt des vorliegenden Falles zu ermitteln, und keine volle und sorgfältige Analyse der vorhandenen Beweise unternahmen. Die beobachteten Nachlässigkeiten erscheinen dem GH ausreichend ernst zu sein, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die durchgeführte Untersuchung nicht effektiv iSv. Art. 3 EMRK war, interpretiert im Lichte anderer anwendbarer internationaler Instrumente und insbesondere der Lanzarote-Konvention. Somit hat eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK stattgefunden (9:8 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Spano, KjØlbro, Lemmens, Grozev, Vehabovic, Ranzoni, Eicke und Paczolay; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterin Turkovic und der Richter Pinto de Albuquerque, Bošnjak und Sabato; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Serghides).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 12.000,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden (10:7 Stimmen). Ein Antrag auf Erstattung der Kosten und Auslagen wurde nicht gestellt.
Vom GH zitierte Judikatur:
Zafranas/GR v. 4.10.2011
Nencheva u.a./BG v. 18.6.2013 = NLMR 2013, 193
O’Keeffe/IRL v. 28.1.2014 (GK) = NLMR 2014, 24
S. Z./BG v. 3.3.2015
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.2.2021, Bsw. 22457/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 49) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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