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8ObA125/20w•OGH 8ObA125/20w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden,die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch TWP Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 14.250 EUR sA, in eventu Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Oktober 2020, GZ 13 Ra 15/20h30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung eines monatlichen Entgelts von 1.500 EUR netto für die Zeiträume 1. 8. bis 15. 10. 2014, 1. 5. bis 30. 6. 2015 und 1. 8. bis 29. 12. 2015, insgesamt also 14.250 EUR sA, in eventu die Feststellung, dass er zu diesen Zeiten bei der Beklagten in einem Dienst- und Arbeitsverhältnis gestanden sei.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Haupt- und das Eventualbegehren übereinstimmend ab.
[3] 1. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete außerordentliche Revision des Klägers geht nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus, denen zufolge
sein Arbeitsvertrag als Schischulleiter mit der Beklagten und das darin vereinbarte Entgelt jeweils nur die Beschäftigung in der Wintersaison vom 1. 10. bis 30. 4. des Folgejahres umfasste,
er als solcher von der Beklagten vom 1. 10. 2012 bis 30. 4. 2013, vom 16. 10. 2013 bis 30. 4. 2014 und vom 14. 10. 2014 bis 30. 4. 2015 beschäftigt und vertragsgemäß entlohnt wurde,
er außerhalb dieser Wintersaisonen sowie der beiden Sommermonate August 2014 und August 2015, in denen er bei der Beklagten angestellt war und für die er mit 2.014 EUR brutto bzw 1.868,50 EUR brutto entlohnt wurde, nicht für die Beklagte tätig war und ihm auch keine Leistungen, insbesondere auch keine Dienstbereitschaft, abverlangt wurden.
[4] 2. Mit dem Argument, in Anbetracht der in § 8 Vorarlberger Schischulgesetz – ähnlich wie in den Schischulgesetzen anderer Bundesländer – abstrakt genannten Aufgaben des Leiters einer Schischule müssten dessen Tätigkeiten zwingend über die Wintersaison hinausgehen, versucht der Kläger unzulässigerweise die Sachverhaltsgrundlage vor dem Obersten Gerichtshof in Zweifel zu ziehen (vgl RISJustiz RS0123663). Die Frage, welche Leistungen der Kläger zu welcher Zeit für die Beklagte erbrachte, ist ausschließlich der Tatsachenebene zuzuordnen.
[5] 3. Das nunmehrige Ansinnen des Klägers, ihm wenigstens für die Monate August 2014 und August 2015 ein Bruttoentgelt von jeweils 3.737 EUR zuzuerkennen, geht über sein auf 1.500 EUR pro Monat netto gerichtetes Klagebegehren hinaus. Im Übrigen setzt der Kläger der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass mit der für diese Monate erhaltenen Pauschalentlohnung sämtliche seiner außerhalb der Wintersaisonen erbrachten Leistungen abgegolten worden seien, nichts Stichhältiges entgegen.
[6] 4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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