OGH 8ObA93/20i

8ObA93/20iTribunal supérieur28 janv. 2021

Texte intégral

OGH 8ObA93/20i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00093.20I.0128.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A***** T*****, vertreten durch Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 10.119,57 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 2020, GZ 6 Ra 27/20t17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

[2] Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Einstufung des Klägers nach dem Schema des § 300i Stmk LDBR zum 1. 1. 2015 in (zunächst) sI/4 Stufe 4 der Stufe 12 nach dem alten Schema entsprach, ist nicht korrekturbedürftig (vgl auch 8 ObA 89/20a). Bereits mit dieser Einstufung hat die Beklagte zum 1. 1. 2015 die anstehende Vorrückung des Klägers nach dem alten Schema von Stufe 11 zu Stufe 12 berücksichtigt.

[3] Die Revision vermag keine Rechtsgrundlage für das Begehren aufzuzeigen, wegen der anschließend rückwirkend vorgenommenen Höherreihung des Klägers in sI/4 Stufe 5 eine neuerliche, nämlich zweite Vorrückung zu gewähren.

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