OGH 9Nc27/20z

9Nc27/20zTribunal supérieur27 janv. 2021

Texte intégral

OGH 9Nc27/20z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00027.20Z.0127.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Beschwerde gemäß Art 13 EMRK und § 1341 ABGB“, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** wird aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde gemäß Art 13 EMRK und § 1341 ABGB“ vom 9. 10. 2020 genehmigt.

2. Die schriftliche Erklärung ist direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

Begründung

Begründung:

[1] Der Beschwerdeführer erhob am 9. 10. 2020 eine an den Obersten Gerichtshof gerichtete „Beschwerde gemäß Art 13 EMRK und § 1341 ABGB“.

[2] Es ist gerichtsbekannt (9 ObA 139/19k), dass mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y114, gemäß § 120 AußStrG für den Beschwerdeführer ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurde.

[3] Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten unterfallen ua auch die Vertretung in allen behördlichen, insbesondere in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer kann daher grundsätzlich in diesen Verfahren nur mehr durch seinen Vertreter handeln (vgl § 1 Abs 2 ZPO; § 2 Abs 3 AußStrG). Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl 1 Ob 193/18s mwN).

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