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7Ob206/20z•OGH 7Ob206/20z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Hon.Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, , vertreten durch Ruggenthaler, Rest Borsky Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D GmbH, , 2. Mag. O G*****, und 3. C***** W*****, erst- und drittbeklagte Partei vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, zweitbeklagte Partei vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 155.274,39 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2020, GZ 30 R 199/20k58, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin behauptet in ihrer Revision zusammengefasst, die Beklagte habe infolge jahrelanger und gravierend unrichtiger Abrechnung der Anzeigenerlöse– entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – einen wichtigen Grund gesetzt, der die Klägerin zur sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt habe. Mit diesen Ausführungen zeigt die Klägerin die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht auf:
[2] 1. Soweit sich die Klägerin auf die Möglichkeit der sofortigen Vertragsauflösung nach Punkt 5.3.3. lit a) des Vertrags stützt, ist sie selbst nicht dieser Regelung entsprechend vorgegangen. Die Klägerin hat nämlich der Erstbeklagten keine Nachfrist mit eingeschriebenem Brief zur Beseitigung von Abrechnungsdifferenzen gesetzt. Die Behauptung der Klägerin, dies sei nicht notwendig gewesen, weil die Erstbeklagte beharrlich ihren abweichenden Rechtsstandpunkt aufrecht erhalten habe, ist durch den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt.
[3] 2.1. Der Klägerin ist dahin zu folgen, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Anwendung der sonst geltenden Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden können (RS0018305). Die Auflösung durch einseitige Erklärung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt. (RS0027780). Dabei ist das Auflösungsinteresse des einen Teils gegen das Bestandsinteresse des anderen Teils abzuwägen (3 Ob 2/99m = RS0113231).
[4] 2.2. Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist eine Frage des Einzelfalls (8 Ob 11/18b mzN). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft solcher Einzelfallentscheidungen sind diese einer Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur zugänglich, wenn dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte. Das ist hier nicht der Fall:
[5] 2.3. Der Begriff der „Agenturprovision“ war im Vertrag selbst nicht definiert und die Behauptung der Klägerin, die Erstbeklagte habe insoweit wider besseren Wissens abgerechnet, ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht. Die Erstbeklagte war offensiv um Aufklärung bestandener Abrechnungsdifferenzen bemüht und der daraus von der Klägerin abgeleitete Betrag ist im Verhältnis zu Umsatzvolumen und vermeintlich richtiger Bemessungsgrundlage relativ gering. Wenn es das Berufungsgericht bei dieser Sachlage als für die Klägerin zumutbar erachtete, das Vertragsverhältnis für die Dauer der 6monatigen Kündigungsfrist fortzusetzen, dann hält sich diese Beurteilung im Rahmen der dazu entwickelten Judikaturgrundsätze. Von welcher Entscheidung mit vergleichbarem Sachverhalt das Berufungsgericht abgewichen sein soll, vermag die Klägerin auch nicht aufzuzeigen.
[6] 3. Die Klägerin macht somit keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Die Revision ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen. Eine weitergehende Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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