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15Ns100/20d•OGH 15Ns100/20d
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen D***** O***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 4 U 56/20m des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, über die Anregung des Bezirksgerichts Ried im Innkreis auf Zuweisung der Strafsache nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Leopoldstadt delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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