AUSL EGMR Bsw54916/16

Bsw54916/16Autre juridiction21 janv. 2021

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw54916/16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2021

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Trivkanovic gg. Kroatien (Nr. 2), Urteil vom 21.1.2021, Bsw. 54916/16.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Verweigerung der Wiederaufnahme eines Verfahrens über Entschädigung für Kriegsverbrechen.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 12.500,– für immateriellen Schaden; € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Während des jugoslawischen Bürgerkriegs betraten am 25.8.1991 Angehörige der Polizei von Sisak das Haus der beiden Söhne und des Ex-Mannes der Bf. Die Leiche des Letzteren wurde am nächsten Tag in der Save gefunden, wobei eine Autopsie zeigte, dass er erschossen worden war. Von den beiden Söhnen fehlt seither jede Spur. Im Jahr 2005 wurden sie durch eine gerichtliche Entscheidung mit dem 25.8.1991 für tot erklärt.

Am 6.9.2006 brachte die Bf. wegen der Tötung ihrer Söhne durch die Polizei eine Schadenersatzklage gegen den Staat ein. Das Stadtgericht Sisak wies die Klage jedoch am 2.5.2007 zurück. Die Entscheidung wurde im Instanzenzug bestätigt. Die Gerichte waren der Ansicht, dass die Klage verfristet wäre, da die Bf. sie nicht binnen fünf Jahren nach dem Verschwinden ihrer Söhne eingebracht hätte. Sie wiesen dabei darauf hin, dass eine längere Frist nur gegolten hätte, wenn ein Strafgericht die tatsächliche Begehung einer Straftat festgestellt hätte.

Zwischenzeitlich vorgenommene polizeiliche Ermittlungen zur während des Krieges erfolgten Tötung von Personen serbischer Herkunft rund um Sisak führten schließlich zur Verurteilung eines gewissen V. M. zu zehn Jahren Haft wegen Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung. Es wurde dabei festgestellt, dass V. M. es unter anderem verabsäumt hatte, eine Reihe von Verbrechen einer von ihm kommandierten Einheit gegen die Zivilbevölkerung, darunter die Familie der Bf., zu verhindern und zu sanktionieren. Das Urteil wurde vom Obersten Gericht am 10.6.2014 in letzter Instanz bestätigt.

Vor dem Hintergrund dieser Verurteilung beantragte die Bf. am 1.8.2014 die Wiederaufnahme des Zivilverfahrens gegen den Staat. Die zuständigen Gerichte wiesen ihren Antrag allerdings ab, da sie der Ansicht waren, dass sich die Verurteilung lediglich auf die Entführung der Söhne der Bf. bezogen hätte, nicht aber auf ihren Tod. Die Bf. hätte nicht ausreichend nachweisen können, dass eine kausale Verbindung zwischen der Straftat, für die V. M. verurteilt worden war, und dem Tod ihrer Söhne existierte. Daher würde das erwähnte Strafurteil keine neue Tatsache oder einen neuen Beweis darstellen, aufgrund welcher die Bf. als Klägerin eine für sie günstigere Entscheidung erlangen könnte und die daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden.

Die von der Bf. mit Verweis auf eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgericht am 21.4.2016 für unzulässig erklärt. Das Gericht begründete dies damit, dass Entscheidungen über Anträge auf die Wiederaufnahme eines Verfahrens, die keine Entscheidung in der Sache selbst betreffen, gemäß seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich keiner verfassungsrechtlichen Überprüfung zugänglich waren.

Am 15.12.2019 verstarb die Bf.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Zugang zu einem Gericht), weil die innerstaatlichen Gerichte sich geweigert hatten, das Zivilverfahren gegen den Staat wiederaufzunehmen, mit dem sie eine Entschädigung für den Tod ihrer Söhne eingeklagt hatte.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

Können die Enkel der Bf. die Beschwerde nach deren Tod weiterverfolgen?

(46) Da Herr R. Trivkanovic und Herr A. Trivkanovic die Enkel der verstorbenen Bf. sind und das gerügte Verfahren einen Schadenersatzanspruch wegen des Todes ihres Vaters betrifft, besitzen sie ein legitimes Interesse daran, die Beschwerde ihrer verstorbenen Großmutter weiterzuverfolgen.

(47) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass die Bedingungen zur Streichung des Falles im Register gemäß Art. 37 Abs. 1 EMRK nicht erfüllt sind. Er weist die diesbezügliche Einrede der Regierung daher zurück (einstimmig). [...]

Zulässigkeit

Missbrauch des Beschwerderechts

(49) In ihrem Vorbringen vom 29.3.2018 lenkte die Regierung die Aufmerksamkeit des GH auf den Umstand, dass die Vertreterin der Bf. in der Eingabe vom 2.3.2018 eine Sprache verwendet hätte, die in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht unangemessen wäre. [...]

(51) Der GH wiederholt, dass die Verwendung anstößiger Sprache in Verfahren vor ihm ohne Zweifel unangemessen ist, eine Beschwerde deshalb aber nur unter außergewöhnlichen Umständen als missbräuchlich zurückgewiesen werden kann. [...] Auch wenn die strittige Äußerung des Vertreters der Bf. scharf formuliert und unberechtigt war, erreichte sie nicht einen Grad, der die Entscheidung rechtfertigen würde, die Beschwerde wegen Missbrauch des Beschwerderechts für unzulässig zu erklären. Insbesondere gebrauchte der Vertreter der Bf. eine solche Sprache in seinen umfangreichen Eingaben lediglich einmal.

(52) Daraus folgt, dass die Einrede der Regierung wegen des angeblichen Missbrauchs des Beschwerderechts zurückgewiesen werden muss.

Vereinbarkeit ratione materiae

(53) Die Regierung brachte vor, dass Art. 6 EMRK nach der gefestigten Rechtsprechung des GH nicht auf Verfahren Anwendung finde, welche den erfolglosen Antrag auf die Wiederaufnahme eines Falles betreffen, weil solche Verfahren für gewöhnlich keine Entscheidung über »zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen« oder über eine »strafrechtliche Anklage« umfassen würden. Die einzigen Ausnahmen wären Fälle, in denen die Entscheidung über solche Anträge tatsächlich die erneute Prüfung eines Falles in der Sache selbst mit sich brachte. Dies hätte im vorliegenden Fall jedoch nicht zugetroffen, weil die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer Entscheidung über den Antrag der Bf. auf Wiederaufnahme keine Fragen geprüft hätten, die sich auf den Inhalt der Schadenersatzklage bezogen.

(55) Der GH erinnert daran, dass seine Rechtsprechung betreffend die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Verfahren, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme eingeleitet werden, im Fall Bochan/UA (Nr. 2) (Rn. 42-50) zusammengefasst wurde. Insgesamt ist die Bestimmung zwar für gewöhnlich nicht auf Verfahren nach einem Antrag auf Wiederaufnahme anwendbar, doch können die Natur, der Umfang und spezielle Merkmale eines solchen Verfahrens dieses in einem konkreten Fall und im speziellen Rechtssystem in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK bringen (Bochan/UA [Nr. 2], Rn. 50). Der GH hob ferner hervor, dass auch »die Reichweite und Natur der tatsächlich vorgenommenen ›Prüfung‹« ihn zum Schluss führen können, dass solche Verfahren für die Entscheidung von zivilrechtlichen Ansprüchen oder Verpflichtungen entscheidend sind und somit die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK bewirken [...].

(56) Der GH hält fest, dass ein Unterschied besteht zwischen dem Umfang der Überprüfung durch die Gerichte, wenn sie darüber entscheiden, ob sie einen Fall auf der Grundlage von neuen Tatsachen oder Beweisen (iudicium rescindens) wiederaufnehmen, und dem Umfang ihrer Überprüfung, wenn sie den Fall neuerlich in der Sache selbst entscheiden (iudicium rescissorium). [...] Wenn die Gerichte prüfen, ob sie auf der genannten Grundlage eine Wiederaufnahme gestatten, müssen sie beurteilen, ob die neuen Tatsachen oder Beweise potentiell zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Der GH akzeptiert, dass die innerstaatlichen Gerichte dabei oft zu einem gewissen Grad auf den Inhalt des Falles eingehen müssen. Ihre Aufgabe besteht jedoch nicht darin, in der Sache selbst zu entscheiden, sondern unbegründete und leichtfertig gestellte Anträge auf Wiederaufnahme auszuschließen, denen es an einer Erfolgsaussicht fehlt und die die Endgültigkeit von Urteilen in Frage stellen und dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigen würden.

(57) Der Umstand, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Entscheidung über den Antrag der Bf. auf Wiederaufnahme ihre Ansicht zu einer inhaltlichen Frage äußerten, ist daher für den GH für sich nicht ausreichend um zum Schluss zu kommen, dass das Verfahren nach dem Antrag der Bf. auf Wiederaufnahme für die Entscheidung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen entscheidend war und Art. 6 Abs. 1 EMRK daher anwendbar ist. Ansonsten müsste der GH feststellen, dass Art. 6 EMRK stets zur Anwendung kommt, wenn Bf. sich für die Wiederaufnahme auf neue Tatsachen oder Beweise stützen.

(58) Der GH hält ferner fest, dass die Kausalität zwischen dem Verhalten des Übeltäters und dem eingetretenen Schaden eine Frage ist, die den Inhalt der auf Verschuldenshaftung gestützten Schadenersatzklage betrifft. Im vorliegenden Fall war die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, wonach die Verurteilung von V. M. keinen neuen Beweis darstellte, der den Ausgang des Falles beeinflussen konnte [...], auf eine ziemlich detaillierte Prüfung des Falls in der Sache gestützt, die komplexe rechtliche Fragen in Verbindung mit der Kausalität zwischen dem Verschwindenlassen und dem angeblichen Tod der vermissten Personen umfasste. Dies führte sie zur Schlussfolgerung in der Sache, dass eine solche Kausalität fehlte.

(59) Wenn er daher »den Umfang und die Natur« der von den innerstaatlichen Gerichten im vorliegenden Fall »tatsächlich vorgenommenen ›Prüfung‹« berücksichtigt, die über eine reine Prüfung der Frage hinausging, ob die Verurteilung von V. M. potentiell zu einem anderen Ergebnis führen konnte, befindet der GH, dass das Verfahren nach dem Antrag der Bf. auf Wiederaufnahme für die Entscheidung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen entscheidend war.

(60) Zu befinden, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK trotz einer solch ziemlich detaillierten Prüfung von inhaltlichen Fragen des Falles nicht anwendbar ist, würde es den innerstaatlichen Gerichten bei der Prüfung, ob sie das Verfahren wiederaufnehmen, erlauben, den Fall in der Sache zu entscheiden, ohne den Parteien die verfahrensrechtlichen Garantien des genannten Artikels zu gewähren, und ihnen ermöglichen, die Überprüfung durch den GH zu vermeiden.

(61) Daher stellt der GH fest, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK im vorliegenden Fall auf das Verfahren anwendbar ist, das dem Antrag der Bf. auf Wiederaufnahme folgte.

(62) Daraus ergibt sich, dass die Einrede der Regierung im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK zurückgewiesen werden muss.

Einhaltung der sechsmonatigen Beschwerdefrist

(63) Die Regierung brachte vor, dass die Bf. es verabsäumt hätte, die sechsmonatige Beschwerdefrist einzuhalten. Letztere hätte irrtümlich geglaubt, dass die von ihr am 16.3.2016 erhobene Verfassungsbeschwerde ein wirksames Rechtsmittel darstellte, das im Hinblick auf Art. 35 Abs. 1 EMRK erschöpft werden musste, und daher geeignet war, den Lauf der sechsmonatigen Frist [...] zu unterbrechen. Laut der seit langem bestehenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichts könnte gegen eine Entscheidung betreffend die Wiederaufnahme des Falles jedoch keine Verfassungsbeschwerde angestrengt werden. [...]

(67) Insbesondere im Fall Vrtar/HR hat der GH festgehalten, dass es dem Grundsatz der Subsidiarität widersprochen hätte anzunehmen, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschöpft werden darf, nur weil die Praxis des Verfassungsgerichts zu dieser Zeit nahelegt, dass die angefochtene Entscheidung keiner verfassungsrechtlichen Prüfung zugänglich ist. Dies hätte nicht nur den Umstand missachtet, dass sich eine solche Praxis entwickeln kann, sondern hätte vor allem jeden Anreiz für eine solche Entwicklung beseitigt, da die Bf. ihre Rügen systematisch an den GH richten würden, ohne dem Verfassungsgericht eine Gelegenheit zu geben, seine Praxis zu ändern (Vrtar/HR, Rn. 76). Die Entscheidung [des Verfassungsgerichts vom 2.11.2016], auf welche sich die Bf. im vorliegenden Fall stützt und mit welcher das Verfassungsgericht von seiner Standardpraxis abging, indem es die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung über eine Wiederaufnahme untersuchte, verstärkt diese Sichtweise und die daraus folgende Schlussfolgerung nur, dass der Bf. nicht vorgeworfen werden kann, eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung erhoben und den innerstaatlichen Gerichten somit Gelegenheit gegeben zu haben, die von ihr gerügten Konventionsverletzungen wiedergutzumachen.

(68) Daraus folgt, dass die Einrede der Regierung im Hinblick auf die Nichteinhaltung der sechsmonatigen Beschwerdefrist zurückgewiesen werden muss.

Schlussfolgerung zur Zulässigkeit

(69) Der GH hält fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(78) Der GH erinnert daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, die Stelle der innerstaatlichen Gerichte einzunehmen, da sich diese in der besten Position befinden, um die ihnen vorliegenden Beweise zu beurteilen, die Tatsachen festzustellen und das innerstaatliche Recht auszulegen. Der GH sollte nicht als vierte Instanz agieren und wird daher die Beurteilung der nationalen Gerichte unter Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht in Frage stellen, es sei denn ihre Feststellungen können als willkürlich oder offensichtlich unangemessen angesehen werden.

(79) Der GH wiederholt ferner, dass er in einer Reihe von unter Art. 2 EMRK untersuchten Fällen festgestellt hat, dass Personen, die nach ihrer Festnahme durch staatliche Akteure verschwunden waren, für tot angesehen werden mussten und der Staat daher für ihren Tod verantwortlich war. Solche Feststellungen erfolgten als Antwort auf das Argument der belangten Regierung, wonach solche Personen immer noch am Leben wären oder nicht gezeigt werden hätte können, dass sie durch staatliche Akteure zu Tode gekommen waren. Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Rüge der Bf. unter Art. 6 EMRK nicht ohne Relevanz. Das liegt daran, dass die staatliche Haftung in solchen Fällen nicht nur auf dem wirksamen Schutz des Rechts auf Leben gemäß Art. 2 EMRK basiert [...]. Sie gründet auch auf der starken Vermutung einer Kausalität zwischen der Festnahme und dem Tod, die immer dann entsteht, wenn [...] die Ereignisse rund um den Tod eines Individuums gänzlich oder zu großen Teilen exklusiv den Behörden bekannt sind. Der GH hat festgehalten, dass die Beweislast in solchen Situationen bei den Behörden liegt und diese eine zufriedenstellende und überzeugende Erklärung liefern müssen.

(80) Der GH bemerkt auch, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Fall nie vom Obersten Gericht überprüft wurden. Dieses nahm in seiner folgenden Rechtsprechung zu denselben historischen Kriegsereignissen den Standpunkt ein, dass der Staat – wenn ein von den Angehörigen der Streitkräfte begangenes Kriegsverbrechen das Verschwindenlassen einer Person umfasste und das verschwundene Opfer später für tot erklärt wurde – für den Tod des Opfers und den daraus folgenden Schaden aufgrund eines offensichtlichen kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verschwinden und dem (vermuteten) Tod des Opfers haftbar war. Diese Rechtsprechung legt auch nahe, dass die Beweislast sich in solchen Fällen verlagert, da es dem Staat obliegt nachzuweisen, dass das Opfer überlebt hat oder unter anderen Umständen verstorben ist.

(81) Bei der Beurteilung, ob die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Fall als willkürlich oder offenkundig unangemessen angesehen werden können, betont der GH, dass V. M. verurteilt wurde, weil er es verabsäumt hatte, eine Reihe von Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung zu verhindern und zu bestrafen, die von Angehörigen der seinem Kommando unterstehenden Polizeieinheiten begangen worden waren. Dazu gehörte auch das Verschwindenlassen der Söhne der Bf. Unter diesen Umständen darauf zu schließen, dass es keine Kausalität zwischen dem strafbaren Verhalten von V. M. und dem Tod der Söhne der Bf. gab – so wie es die innerstaatlichen Gerichte taten, als sie ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückwiesen –, ist offensichtlich unangemessen, wenn man die Rechtsprechung des GH unter Art. 2 EMRK berücksichtigt. Diese wird auf innerstaatlicher Ebene vom Obersten Gericht rezipiert, das eine solche Schlussfolgerung in späteren ähnlichen Fällen für unbegründet und übermäßig formalistisch erachtete. Indem sie zu einem entsprechenden Schluss gelangten, legten die innerstaatlichen Gerichte für die Bf. de facto unerreichbare Beweisanforderungen fest, die angesichts der Schwere der betreffenden Taten besonders inakzeptabel waren.

(82) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 12.500,– für immateriellen Schaden; € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Varnava u.a./TR v. 18.9.2009 (GK) = NL 2009, 271

Bochan/UA (Nr. 2) v. 5.2.2015 (GK) = NLMR 2015, 27

Vrtar/HR v. 7.1.2016

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.1.2021, Bsw. 54916/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 64) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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