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9ObA93/20x•OGH 9ObA93/20x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.200 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 21.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. August 2020, GZ 10 Ra 48/20g21, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 18. Jänner 2020, GZ 23 Cga 115/19b13, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
[1] Die Klägerin begehrt mit ihrem Zahlungs und Feststellungsbegehren die Zuerkennung einer Erschwerniszulage nach § 78 iVm § 76 Abs 3 Z 7 WBedG. Mit Schriftsatz vom 21. 1. 2020 stellte sie (ua) das Eventualbegehren auf Zahlung einer Abgeltung für berufsfremde Tätigkeiten im Exekutivdienst.
[2] Dieses Eventualbegehren wurde vom Erstgericht als Klagsänderung beurteilt und wegen Spruchreife des Hauptbegehrens nicht zugelassen. Dem Rekurs dagegen gab das Rekursgericht nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.
[4] 1. Die nachträgliche Stellung eines Eventualbegehrens ist nur dann als Klagsänderung anzusehen, wenn es nicht aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird, sondern zu seiner Begründung neue rechtserzeugende Tatsachen zusätzlich vorgetragen werden (Klicka in Fasching/Konecny³ III/1 § 235 ZPO Rz 24 mwN). Das ist im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin ihr Eventualbegehren aus einer gänzlich anderen tatsächlichen und rechtlichen Grundlage ableitet als ihr Hauptbegehren, nicht zweifelhaft.
[5] 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruchs in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann (RS0039426; 6 Ob 249/15h mwN). Vereinzelte anderslautende ältere Entscheidungen sind als überholt anzusehen.
[6] 3. Der Revisionsrekurs der Klägerin war daher zurückzuweisen.
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