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1Nc28/20p•OGH 1Nc28/20p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 84 Nc 3/20k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Klagenfurt einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen (erkennbar) gegen die Republik Österreich (Bund) aufgrund von angeblichen Fehlentscheidungen des Oberlandesgerichts Graz und des Landesgerichts Klagenfurt ein.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RISJustiz RS0122241), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.
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