projets
8Nc27/20t•OGH 8Nc27/20t
Der Oberste Gerichtshof hat hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. Dr. N***** S*****, vertreten durch Dr. Victoria Treber-Müller, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund – Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, 1014 Wien, Minoritenplatz 5), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen (eingeschränkt) 19.303,11 EUR sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei, zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache AZ 23 ***** des Arbeits- und Sozialgerichts Wien anstelle dieses Gerichts das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Der (auch) in Kärnten wohnhafte Kläger steht seit 2010/2011 als Vertragslehrer in einem Dienstverhältnis zur Beklagten; er ist an einem Kärntner Gymnasium als Biologielehrer tätig.
Der Kläger begehrt mit seiner am Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage von der Beklagten (nach Einschränkung) 19.303,11 EUR sA und stellt ein Feststellungsbegehren. Er bringt vor, im Zeitraum 26. 8. 2000 bis 27. 4. 2008 näher genannte Tätigkeiten für den Verein „J*****“ verrichtet zu haben. Diese Vordienstzeiten seien von der Beklagten zu Unrecht in einem Umfang von sieben Jahren, zwei Monaten und 25 Tagen nicht angerechnet worden. Es habe sich in erster Linie um Tätigkeiten gehandelt, die ein hohes pädagogisches Know-how vorausgesetzt hätten. Die Vordienstzeiten wären iSd § 26 Abs 3 Z 1 VBG idF BGBl I 2010/111 und 2012/120 bei der Errechnung des Vorrückungsstichtags im Höchstausmaß von fünf Jahren zu berücksichtigen gewesen. Die Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten sei die Basis für seine besoldungsrechtliche Einstufung und für die Überleitung in das neue Besoldungssystem im März 2015 (BGBl I 2015/32). Als Personalbeweis beantragte der Kläger seine Vernehmung als Partei.
Die Beklagte bestreitet das Vorbringen des Klägers und beantragt die Abweisung der Klage. Sie habe den Kläger richtig eingestuft. Dieser habe die Berechnung des Vorrückungsstichtags am 17. 2. 2014 übernommen und unterfertigt und sohin akzeptiert. Seine Tätigkeit bei „J*****“ sei nicht iSd § 26 Abs 3 VBG für seine erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung gewesen. Sie habe keinerlei Relevanz für den Unterricht im Fach Biologie aufgewiesen, vielmehr habe es sich vordergründig um Managementaufgaben gehandelt (Budgetverantwortung, Koordinierung des EDV-Bereichs, Fortbildungsveranstaltungen). Ungeachtet der korrekten Ermittlung des Vorrückungsstichtags scheide eine Neuberechnung oder Neubemessung aufgrund der pauschalen Überleitung durch die Bundesbesoldungsreform 2015 aus. Zum Beweis ihres Vorbringens führt die Beklagte zwei Mitarbeiter der Bildungsdirektion für Kärnten als Zeugen.
Die Beklagte stellt in ihrem vorbereitenden Schriftsatz unter einem den Antrag nach § 31 JN, anstelle des vom Kläger angerufenen Arbeits- und Sozialgerichts Wien das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sich in Kärnten der Wohn- und Arbeitsort des Klägers und die Bildungsdirektion Kärnten und ebenfalls „informierte Vertreter und allfällige Zeugen“ befänden.
Der Kläger tritt dem Delegierungsantrag entgegen. Durch die Delegierung nach Klagenfurt wäre keine Verkürzung der Verfahrensdauer, Kostenverringerung oder Erleichterung des Gerichtszugangs bzw der Amtstätigkeit gegeben. Der Kläger habe den Gerichtsstandort Wien, wo er auch einen Nebenwohnsitz habe, bewusst gewählt. In Kärnten gäbe es keine vergleichbaren im Dienstrecht spezialisierten Kanzleien. Er wünsche seine Einvernahme in Wien in Begleitung seiner ortsansässigen Rechtsvertreterin. Den zwei vom Beklagten genannten Zeugen bzw dem informierten Vertreter sei es zumutbar, nach Wien zu reisen. Im Übrigen habe auch die Finanzprokuratur in Wien ihren Sitz.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien erklärte, dem Delegierungsantrag neutral gegenüberzustehen.
Folgendes war zu erwägen:
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verfahrensverkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RS0046333). Das ist hier nicht der Fall.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger in Wien zumindest einen Nebenwohnsitz und hier sind zudem beide Parteienvertretungen ansässig. Bislang wurden als Personalbeweis lediglich zwei allein in Kärnten ansässige Personen geführt. Auch weil für deren Einvernahme eine Vernehmung mittels Videokonferenz in Erwägung zu ziehen ist (vgl RS0046333 [T37]; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 277 Rz 1 f), kann nicht gesagt werden, dass das Verfahren eindeutig zweckmäßiger in Kärnten als in Wien zu führen wäre. Da eine Delegierung lediglich den Ausnahmefall bilden soll, dafür insgesamt aber keine ausreichenden Umstände vorliegen, ist der Delegierungsantrag der Beklagten abzuweisen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.