LG Korneuburg 22R216/20z

22R216/20zAutre juridiction27 oct. 2020

Texte intégral

LG Korneuburg 22R216/20z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LG00119:2020:02200R00216.20Z.1027.000

Kopf

Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag. Jarec, LL.M. und Mag. Rak in der Rechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch Skribe Rechtsanwaelte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei A***** A***** AG, vertreten durch Brenner Klemm Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 250,-- s.A., infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 26.05.2020, 20 C 863/19s-15, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung

Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung für den Flug der Beklagten:

  • OS 532 ab Florenz 05.05.2019, 15:05 Uhr, an Wien 05.05.2019, 16:35 Uhr.

Die gebuchte Flugstrecke beträgt aufgrund der Großkreisberechnung nicht mehr als 1.500 km. Der Beginn des Zinsenlaufes steht mit 30.05.2019 außer Streit.

Mit der beim Erstgericht am 05.06.2019 eingebrachten und zunächst zu 20 C 538/19x registrierten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 250,-- samt 4% Zinsen seit 06.05.2019 und brachte vor, er habe sich rechtzeitig zu der von der Beklagten angegebenen Zeit zur Abfertigung eingefunden. Die tatsächliche Ankunftszeit des Fluges sei 20:09 Uhr in Wien gewesen. Die Verspätung habe daher mehr als drei Stunden betragen. Fluggäste verspäteter Flüge seien im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruches den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt und könnten somit den in Art 7 EU-FluggastVO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust am Endziel von drei Stunden oder mehr erleiden würden. Dem Kläger stehe ein Anspruch von EUR 250,-- als Ausgleichsleistung gemäß Art 5 iVm Art 7 Abs 2 (richtig: Abs 1) EU-FluggastVO zu.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, die Verspätung des Fluges OS 532 sei auf die Verspätung der Vorrotation OS 531 von Wien nach Florenz und der schlechten Wetterlage, insbesondere starkem Rückenwind und nasser Fahrbahn zurückzuführen. Die Vorrotation habe nach Pisa umgeleitet werden müssen. Dies habe zu einem verspäteten Abflug in Florenz und damit einhergehend zu einer verspäteten Ankunft in Wien geführt.

In weiterer Folge wurde das Verfahren zu 24 C 109/19p und letztlich zu 20 C 863/19s fortgesetzt.

Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 31.03.2020 (ON 9) brachte die Beklagte weiters vor, der Abflug des Vorfluges OS 531 sei in Wien für 12:50 Uhr Ortszeit geplant gewesen, er sei tatsächlich jedoch um 21 Minuten verspätet um 13:11 Uhr erfolgt. Die Verspätung sei ausschließlich auf Restriktionen der Flugsicherung gemäß IATA-Delay-Code 89 zurückzuführen. Es handle sich um hoheitliche Vorgaben durch die Flugsicherung, denen sich die Beklagte nicht entziehen und auf sie keinen Einfluss nehmen könne. Da eine Landung in Florenz nicht möglich gewesen sei, sei der Flug nach Pisa umgeleitet worden und dort um 14:37 Uhr gelandet. Ab etwa 08:20 Uhr hätten in Florenz Gewitter und starke Regenfälle geherrscht, die bis 15:50 Uhr angehalten hätten. Eine Landung unter diesen Umständen wäre aus Sicherheitsgründen nicht zulässig gewesen. Die Entscheidung, ob eine sichere Landung möglich sei, werde binnen Sekunden vom verantwortlichen Piloten getroffen. Als sich die Lage in Florenz gebessert hätte, sei das Fluggerät umgehend von Pisa nach Florenz überstellt worden. Die Überstellung sei ab 17:15 Uhr und die Ankunft um 17:45 Uhr in Florenz erfolgt. Der Abflug von OS 532 sei um 18:54 Uhr erfolgt. Zwei Stunden der Abflugverspätung in Florenz würden auf der Umleitung und anschließenden Überstellung gemäß IATA-Delay-Code 93 beruhen. Eine Stunde der Abflugverspätung würde auf dem Aussteigen der Fluggäste bzw. des Umsetzen einiger Fluggäste und das Einsteigen der in Florenz wartenden Fluggäste beruhen. Restriktionen von der Flugsicherung gemäß IATA-Delay-Code 81 resultierten in einer Abflugverspätung von 49 Minuten. Von der 3 Std. 49 Min. betragenden Abflugverspätung in Florenz hätten 15 Minuten durch Fliegen der Strecke mit Maximalgeschwindigkeit eingeholt werden können, Wien habe mit einer Ankunftverspätung von 3 Std. und 24 Min. erreicht werden können. Wetterverhältnisse, die einen sicheren Anflug nicht zugelassen hätten, seien kausal für die Umleitung des Fluges und in der Folge für die Verspätung des klagsgegenständlichen Fluges gewesen. Es würden außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO vorliegen. Das Bereithalten einer Ersatzmaschine am Flughafen Florenz sei der Beklagten nicht zumutbar gewesen. Die Verbringung eines Ersatzflugzeuges sei unmöglich gewesen, weil dieses mit denselben Wetterproblemen am Standort Florenz konfrontiert gewesen wäre. Auch die Beschaffung eines Flugzeuges einer anderen Fluggesellschaft sei nicht möglich gewesen.

Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 19.05.2020 (ON 11) brachte der Kläger vor, dass das Vorbringen in der Klage korrigiert würde. Der Kläger sei gegen seinen Willen mit dem Flug OS 532 am 05.05.2019 nicht befördert worden. Am Flughafen Florenz sei eine Verspätung angekündigt worden, aber ohne Grund. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe nach längerer Wartezeit am Flughafen gesagt, dass der Flug annulliert sei und das Gepäck wieder ausgehändigt werde. Anderen Passagieren sei ein Bustransfer nach Pisa angeboten worden, nicht aber dem Kläger, weil der Shuttle voll gewesen sei. Der Kläger sei sodann gezwungen gewesen, auf eigene Faust und auf eigene Kosten mit der Bahn nach Wien zu fahren. Wäre der Flug OS 531 pünktlich aus Wien abgeflogen, wäre auch eine pünktliche Landung möglich gewesen. Auch der streitgegenständliche Flug OS 532 hätte noch pünktlich starten können. Die Verspätung beim Abflug sei nicht als außergewöhnlicher Umstand zu beurteilen.

Die Beklagte replizierte, dass bestritten werde, dass der Flug OS 532 annulliert [sic!] worden wäre. Nach seiner Umleitung sei das Flugzeug von Pisa nach Florenz transferiert worden, von wo der Flug OS 532 verspätet durchgeführt worden sei.

In weiterer Folge erörterte das Erstgericht mit den Streitteilen den Sachverhalt, wobei es erkennbar vom ursprünglich vom Kläger behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Sachverhalt und den daraus abgeleiteten Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen großer Ankunftsverspätung ausging.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt, indem es die Beklagte verpflichtete, dem Kläger die begehrte Ausgleichsleistung zuzüglich 4% Zinsen ab dem außer Streit stehenden Tag des Beginn des Zinsenlaufes zu zahlen. Das in der Klage geltend gemachte Zinsenmehrbegehren ließ das Erstgericht unberücksichtigt. Es folgerte aus dem vorgetragenen Sachverhalt, dass es auf dem Flug zu einer Flugunregelmäßigkeit gekommen sei. Es sei nicht von Relevanz, ob eine Verspätung oder eine Annullierung vorgelegen sei. In weiterer Folge erörterte das Erstgericht die Voraussetzungen von außergewöhnlichen Umständen nach Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO. Zur Landung des Flugzeuges wegen widriger Wetterbedingung verwies es auf die dem Piloten zukommende nautische Entscheidungsgewalt; das Luftfahrtunternehmen müsse aber hinreichende Tatsachen vortragen, damit das Gericht die Entscheidung des Piloten überhaupt überprüfen könne. Der unkonkrete Vortrag der Beklagten sei aber nicht geeignet, die 21-minütige Abflugverspätung des Vorfluges OS 531 und Art. 5 Abs 3 EU-FluggastVO zu stützen. Die Beklagte habe auch nicht darzutun vermocht, welche der Durchführung des Vorfluges OS 531 entgegenstehende Wetterverhältnisse geherrscht hätten. Schließlich habe die Beklagte keine einzelfallbezogenen und überprüfbaren Behauptungen zu dem Teil der Ankunftverspätung von 49 Minuten erstattet, weil sie sich pauschal auf Restriktion der Flugsicherung nach IATA-Delay-Code 81 gestützt habe. Insgesamt verneinte das Erstgericht das Vorliegen eines substanziierten Vorbringens zu außergewöhnlichen Umständen nach Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO. Weiters vermisste das Erstgericht den Vortrag zu den zumutbaren Maßnahmen, um die rechtzeitige Durchführung des Fluges OS 532 sicherzustellen, insbesondere zum Einsatz eines Ersatzflugzeuges oder eines Subcharters.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist in ihrem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag berechtigt.

Die Berufungswerberin zeigt zutreffend auf, dass es für eine erfolgreiche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches nicht ausreichend sein könne, sich generell auf eine Flugunregelmäßigkeit zu berufen. Während die Streitteile zunächst davon ausgingen, beim Flug OS 532 liege eine Ankunftsverspätung vor, änderte der Kläger durch Einbringung und Vortrag des vorbereitenden Schriftsatzes vom 19.05.2020 (ON 11) sein Vorbringen dahin ab, dass er behauptete, sein Gepäck sei wieder ausgeladen worden, es sei ein Bustransfer von Florenz nach Pisa organisiert worden, an dem er nicht habe teilnehmen können. Mag sich der Kläger im vorbereitenden Schriftsatz zwar auf die Rechtsgrundlagen der Art 5 und Art 7 EU-FluggastVO stützen, liegt nach dem vorgetragenen Sachverhalt wohl eher eine Nichtbeförderung im Sinne des Art 2 lit j EU-FluggastVO vor, sodass zu prüfen wäre, ob nach Art 4 Abs 3 EU-FluggastVO ein Anspruch auf Ausgleichsleistung gebührt oder nicht. Mit dieser Frage hat sich das Erstgericht jedoch nicht auseinandergesetzt. Allenfalls ist der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes zu entnehmen, dass es den vom Kläger geändert vorgetragenen Sachverhalt insgesamt als Fall der Annullierung des Fluges auffasst (Seiten 4 und 5 in ON 15).

Zwar trifft zu, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung in sämtlichen der drei genannten Leistungsstörungen in Betracht kommt und im Falle der Annullierung oder großen Verspätung dann entfällt, wenn die Beklagte einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO behauptet und unter Beweis stellt. Vergleichbares ist für den Tatbestand der Nichtbeförderung aber nicht vorgesehen. Allerdings liegt eine Nichtbeförderung im Sinne des Art 2 lit j EU-FluggastVO dann nicht vor, wenn es vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung gibt. Tatsachenvorbringen, die diese Annahme zuließen, wurden jedoch nicht erstattet. Dies bedeutet – aufs Wesentliche zusammengefasst –, dass im Fall, dass die noch zu treffenden Feststellungen die Erfüllung des Nichtbeförderungstatbestandes zuließen, dem Klagebegehren grundsätzlich stattzugeben wäre.

Zum selben Ergebnis käme man, wenn die Rechtsansicht des Erstgerichtes zutreffen würde, einerseits handle es sich unter Zugrundelegung der Leistungsstörungen der Annullierung oder Verspätung um keinen außergewöhnlichen Umstand, andererseits habe die Beklagte nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen erfüllt. In beiden Varianten wäre der Beklagten die Berufung auf Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO zu versagen. Die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht wird jedoch vom Berufungsgericht nicht geteilt.

Richtig ist die Rechtsansicht des Erstgerichtes insoweit, als die 21-minütige Abflugverspätung des Vorfluges OS 531 außer Betracht zu bleiben hat. Im Falle des Vorliegens eines Verspätungsfalles wird dieser Zeitraum allerdings bloß gesondert zu beurteilen sein (Urteil des EuGH vom 04.05.2017 in der Rechtssache C-315/15 Pešková und Peška Rn 54). Gleiches gilt für die nicht näher belegte Verspätung von 49 Minuten des gegenständlichen Fluges, wobei sich die Beklagte bloß auf nicht näher genannte Restriktion der Flugsicherung nach dem IATA-Delay-Code 81 stützt.

Zu Unrecht qualifiziert das Erstgericht den Zustand der Landebahn in Florenz zum Zeitpunkt des Anfluges des Vorfluges OS 531 nicht als außergewöhnlichen Umstand. Wie es zutreffend ausführt, ist auf die „nautische Entscheidungsgewalt“ des Piloten zu verweisen, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates dazu führt, dass bloß grobe Ermessensfehler aufgegriffen werden können (LG Korneuburg 19.03.2019, 21 R 19/19w; 02.06.2020, 22 R 46/20z; 21.07.2020m, 22 R 110/20m; Schmid in Schmid BeckOK, Fluggastrechte-VO [16. Editition Stand 01.10.2020] Art 5 Rz 66a mwN). Dass ein solcher grober Ermessensfehler vorliegt, ist auch prima facie aus dem Vorbringen der Streitteile nicht ableitbar. Es wäre daher davon auszugehen, dass die Verspätung (allenfalls Annulierung) auf einem Vorkommnis beruht, das einen außergewöhnlichen Umstand nach Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO darstellt.

Aber auch die vom Erstgericht vermissten und zumutbaren Maßnahmen wurden nach dem Vorbringen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren (so es unter Beweis gestellt werden kann) ergriffen. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens, insbesondere der geplanten Ankunftszeit in Florenz um 14:20 Uhr und der tatsächlichen Landung des Vorfluges in Pisa um 14:37 Uhr, somit mit 17-minütiger Verspätung, ist die vom Erstgericht vermisste Überprüfung des Einsatzes eines Ersatzfluggerätes sowie der Organisation eines Subcharters bei Weitem überzogen und kommen beide Maßnahmen nicht als zumutbare Maßnahmen im Sinne des Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO in Betracht.

Als zumutbare Maßnahmen nach der Landung auf dem Ersatzflughafen kommen augenscheinlich zwei Maßnahmen in Betracht:

  • Einerseits die Überstellung des Fluggerätes auf den Flughafen Florenz. Richtigerweise wäre zu prüfen, warum angesichts der Landung des Fluggerätes am Ersatzflughafen um 14:37 Uhr die Überstellung erst um 17:50 Uhr erfolgte. Nach dem Vortrag der Beklagten hielten die Gewitter- und Regenfälle in Florenz nur bis 15:50 Uhr an. Allerdings trug die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren weiters vor, als sich die Lage in Florenz verbessert hätte, sei das Fluggerät „umgehend“ nach Florenz überstellt worden. Somit wären nach diesem Vorbringen die zumutbare Maßnahme der Überstellung des Fluggerätes schnellstmöglich erfolgt.

  • Andererseits käme die Überstellung der Passagiere vom Flughafen Florenz auf den Ersatzflughafen Pisa in Betracht. Dazu erstattete die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen. Allerdings trug der Kläger in seinem bereits erwähnten vorbereitenden Schriftsatz vor, dass ein solcher Bustransfer organisiert worden sei. Wie das Berufungsgericht bereits ausführte, ist zur Überprüfung der Voraussetzungen des Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO das Vorbringen beider Parteien zu berücksichtigen. Somit scheidet nach dem Vorbringen des Klägers aus, dass die Beklagte diese in Betracht kommende Maßnahme nicht ergriffen hat.

Zusammengefasst ist nach dem bisher erstatteten Vorbringen unter Zugrundelegung der Leistungsstörungen Annullierung oder große Verspätung davon auszugehen, dass es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, und die Beklagte alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Das Klagebegehren wäre - würde der Sachverhalt so festgestellt - demgemäß abzuweisen.

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass es für die Falllösung von entscheidender Bedeutung ist, welche der drei in der EU-FluggastVO geregelten Leistungsstörungen im konkreten Fall vorlag. Denn aus dem von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalt besteht die Möglichkeit, dass ihr im Fall einer Annullierung oder Verspätung - entsprechende Feststellungen vorausgesetzt – die Berufung auf Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO gelingen und die Zuerkennung des Ausgleichsanspruches abwehren kann.

Der Berufung war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil war aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, sich in weiterer Folge mit den von den Streitteilen vorgetragenen Sachverhaltskonstellationen auseinanderzusetzen und Feststellungen zu treffen, die eine verlässliche Beurteilung zulassen, welche der in der EU-FluggastVO genannten Leistungsstörungen im konkreten Fall vorlag.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.