AUSL EGMR Bsw6780/18 (Bsw 30776/18)

Bsw6780/18 (Bsw 30776/18)Autre juridiction22 oct. 2020

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw6780/18 (Bsw 30776/18)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2020

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Roth gg. Deutschland, Urteil vom 22.10.2020, Bsw. 6780/18.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 34 EMRK - Mit Entkleidung verbundene Durchsuchung Strafgefangener ohne konkreten Anlass.

Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 12.000,– für immateriellen Schaden, € 770.53,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. verbüßt eine lebenslange Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Straubing. Er wandte sich wiederholt mit Anträgen an die Vollzugsgerichte, die mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchungen, denen er sich in der JVA unterziehen musste, für rechtswidrig zu erklären.

Das OLG Nürnberg erklärte am 28.12.2016 eine am 24.8.2015 erfolgte Durchsuchung des Bf. für rechtswidrig. Das Gericht verwies auf die Begründung des Urteils des BVerfG vom 5.11.2016 (2 BvR 6/16). Darin hatte das BVerfG aufgrund einer Verfassungsbeschwerde eines anderen Häftlings der JVA Straubing die Praxis von auf dem Zufallsprinzip beruhenden Durchsuchungen für verfassungswidrig erklärt. Die Anordnung, wonach an jedem fünften Gefangenen vor der Vorführung zum Besuch eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen war, verstieß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil sie keine Abweichungen im Einzelfall zuließ und daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung trug. In einer Reihe weiterer Entscheidungen erklärten das LG Regensburg und das OLG Nürnberg fünf andere auf dieser Praxis beruhende Durchsuchungen des Bf. für rechtswidrig.

Anfang 2017 beantragte der Bf. beim LG Regensburg Verfahrenshilfe zum Zweck der Erhebung einer Amtshaftungsklage. Er beabsichtigte, Schadenersatz für die von ihm erlittenen rechtswidrigen Durchsuchungen geltend zu machen. Bei diesen habe er sich vollständig entkleiden müssen und es wären sämtliche Körperöffnungen inspiziert worden. Sie wären anlässlich des Empfangs von Besuchen durch Beamte der Gerichtskanzlei erfolgt, die gekommen waren, um von ihm zu erhebende Rechtsmittel zu protokollieren. Das LG Regensburg wies den Antrag am 20.3.2017 wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. Diese Entscheidung wurde vom OLG Nürnberg bestätigt. Die Gerichte gingen davon aus, dass die erfolgte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Bf. keine finanzielle Entschädigung erfordern würde. Die Verfassungsbeschwerde des Bf. wurde vom BVerfG am 23.1.2018 ohne Begründung nicht zur Behandlung angenommen.

Am 9.10.2017 beantragte der Bf. erneut Verfahrenshilfe für ein Amtshaftungsverfahren wegen weiterer von ihm erlittener rechtswidriger Durchsuchungen. Seinem Antrag wurde im Hinblick auf eine Durchsuchung, die am 19.1.2017 und damit nach Veröffentlichung des Leiturteils des BVerfG vom 5.11.2016 erfolgt war, stattgegeben, weil deren Beurteilung schwierige Rechtsfragen aufwerfe, die im Hauptverfahren zu klären seien. Im Übrigen wurde der Antrag mit denselben Gründen wie sein erster Antrag abgewiesen. Das OLG Nürnberg wies das dagegen erhobene Rechtsmittel ab. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Behandlung angenommen.

Der Bf. scheint betreffend die Durchsuchung vom 19.1.2017 keine Amtshaftungsklage erhoben zu haben.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Verbindung der Beschwerden

(40) Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Beschwerden erachtet es der GH als angemessen, sie in einem einzigen Urteil zu behandeln.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

(41) Der Bf. rügte die wiederholten, mit einer Entkleidung verbundenen Personendurchsuchungen, denen er sich in der JVA Straubing vor oder nach dem Empfang von Besuchen unterziehen musste. [...]

Zulässigkeit

(42) Nach der Stellungnahme der Regierung hat der Bf. die innerstaatlichen Rechtsbehelfe [...] im Hinblick auf seine Beschwerde über die Durchsuchungen als solche nicht erschöpft. Er habe nur Verfahrenshilfe [...] beantragt [...], aber keine Amtshaftungsklage erhoben. [...]

(45) Die Regierung brachte zudem vor, dass der Bf. jedenfalls nicht länger behaupten könne, Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu sein. Die innerstaatlichen Instanzen hätten ihm ausreichende Wiedergutmachung für eine Verletzung dieser Bestimmung geleistet, indem sie die Personendurchsuchungen für rechtswidrig erklärten, was eine finanzielle Entschädigung überflüssig gemacht hätte.

(51) Der GH ist wiederholt davon ausgegangen, dass einem Bf. nicht die mangelnde Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe entgegengehalten werden kann, wenn er nach einer Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags das Verfahren nicht fortgesetzt hat [...]. [...]

(52) [...] Im vorliegenden Fall brachte der Bf. nach der Abweisung seines Antrags auf Verfahrenshilfe keine Amtshaftungsklage ein, um in der Sache feststellen zu lassen, ob er im Hinblick auf die mutmaßlich erniedrigenden Durchsuchungen einen Entschädigungsanspruch hatte. [...]

(53) [...] In den beiden Verfahren [über die Verfahrenshilfeanträge] prüften die innerstaatlichen Gerichte eingehend, ob die vom Bf. beabsichtigten Amtshaftungsklagen potentiell begründet waren, bevor sie zu dem Ergebnis gelangten, dass diese Verfahren keine ausreichenden Erfolgsaussichten hatten. [...] Dies bedeutete, dass jene innerstaatlichen Gerichte, die auch für die Entscheidung über die beabsichtigten Klagen selbst zuständig waren, die Ansprüche des Bf. nicht einmal für vertretbar hielten.

(54) Der GH übersieht nicht, das die innerstaatlichen Gerichte ihre Feststellungen nach einer nur vorläufigen Prüfung der beabsichtigten Amtshaftungsklagen anhand der Akten trafen, wie dies in Verfahrenshilfeverfahren üblich ist. Dennoch muss er unter den Umständen des vorliegenden Falls davon ausgehen, dass die innerstaatlichen Gerichte den Standpunkt, den sie in potentiellen zukünftigen Amtshaftungsverfahren einnehmen würden, in einem Ausmaß festgelegt haben, das keine wirklichen Zweifel mehr am Ausgang dieser Verfahren offenließ.

(56) [...] Da die innerstaatlichen Gerichte die beabsichtigte Klage des Bf. nicht einmal für vertretbar hielten, ist der GH überzeugt davon, dass die Durchführung des Amtshaftungsverfahrens vor denselben Gerichten vergeblich gewesen wäre.

(57) Der GH kommt zum Schluss, dass die [...] Einrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe [...] zu verwerfen ist.

(58) [...] Die Frage, ob der Bf. seine Opfereigenschaft verloren hat, wird im Zuge der Behandlung der Beschwerde unter Art. 3 EMRK geprüft. Der GH verbindet daher die Entscheidung über die Einrede [...] betreffend den Verlust der Opfereigenschaft mit der Entscheidung in der Sache (einstimmig). [...]

(59) Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Vereinbarkeit der stichprobenartigen Durchsuchungen mit Art. 3 EMRK

(65) [...] Mit einer Entkleidung verbundene Personendurchsuchungen können gelegentlich notwendig sein, um die Sicherheit im Gefängnis zu gewährleisten oder um Unordnung und Straftaten vorzubeugen. Sie müssen in angemessener Weise mit gebührender Achtung der Menschenwürde durchgeführt werden und einem legitimen Zweck dienen.

(66) Der GH erinnert weiters daran, dass im Hinblick auf eine Person, der die Freiheit entzogen ist, oder die allgemeiner mit Exekutivbeamten konfrontiert ist, jeder Rückgriff auf physische Gewalt, der nicht durch ihr eigenes Verhalten unbedingt notwendig gemacht wurde, die Menschenwürde herabsetzt und grundsätzlich das in Art. 3 EMRK verankerte Recht verletzt.

(67) [...] Der Ausdruck »grundsätzlich« kann nicht so verstanden werden, dass es Situationen geben könnte, in denen eine solche Feststellung einer Verletzung nicht geboten ist, weil die [für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK] erforderliche Schwelle nicht erreicht wurde. Jeder Eingriff in die Menschenwürde trifft den Wesenskern der Konvention. Daher begründet jedes Verhalten von Exekutivbeamten gegenüber einer Person, das die Menschenwürde herabsetzt, eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

(69) Wenn eine Durchsuchung nicht in einem festgestellten Zusammenhang zur Sicherheit im Gefängnis und zur Verhinderung von Straftaten und Unordnung steht, können sich Fragen [im Hinblick auf Art. 3 EMRK] ergeben [...].

(70) [...] Die elf mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchungen des Bf., die auch eine Inspektion des Anus und damit beschämende Stellungen umfassten, waren einschneidend. Es ist unbestritten, dass die wiederholten Durchsuchungen, denen sich der Bf. unterziehen musste, auf dem Zufallsprinzip beruhten. Es war damals angeordnet worden, jeden fünften Gefangenen zu durchsuchen, ohne dass eine Möglichkeit bestanden hätte, in einem konkreten Fall von einer Durchsuchung abzusehen. Bei allen Anlässen, zu denen der Bf. durchsucht wurde, empfing er Besuche von Vertretern staatlicher Behörden. Bei zehn Gelegenheiten empfing er Besuch von Beamten der Kanzlei des Amtsgerichts, um Rechtsmittel protokollieren zu lassen, die er vor diesem Gericht erheben wollte. Konkrete, sich auf den Bf. beziehende Sicherheitsbedenken waren weder ersichtlich noch wurden sie von den innerstaatlichen Behörden vorgebracht. Das angewandte System der stichprobenartigen Personendurchsuchungen ließ es jedoch nicht zu, bei der Entscheidung über die Durchführung einer Durchsuchung das Verhalten des Bf. zu berücksichtigen. Tatsächlich hatten die innerstaatlichen Gerichte anerkannt, dass ein Missbrauch des Rechts auf Besuchsempfang im Fall des Bf. unwahrscheinlich war.

(71) Unter diesen Umständen ist der GH nicht davon überzeugt, dass die Durchsuchungen des Bf. in einem festgestellten konkreten Zusammenhang zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Gefängnis oder der Verhütung von Straftaten standen.

(72) Die Art und Weise, wie die wiederholten Durchsuchungen durchgeführt wurden, umfasste nach Ansicht des GH keine weiteren Elemente, die den Bf. unnötig erniedrigt oder herabgewürdigt hätten. Aufgrund des Fehlens eines legitimen Zwecks für diese wiederholten und allgemeinen Durchsuchungen führten allerdings die empfundene Willkür und die Gefühle der Unterlegenheit und des Unbehagens, die mit ihnen oft einhergehen, sowie das Gefühl eines schwerwiegenden Angriffs auf die Würde, das unbestreitbar durch die Verpflichtung ausgelöst wird, sich vor einer anderen Person zu entkleiden und eine Inspektion des Anus über sich ergehen zu lassen, zu einem Grad der Erniedrigung, der das – unvermeidbare und daher hinzunehmende – Maß überschreitet, das mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen von Gefangenen zwangsläufig mit sich bringen. Die Durchsuchungen gingen daher über das unvermeidbare Element des Leidens oder der Erniedrigung hinaus, das mit einer legitimen Behandlung verbunden ist. Der GH gelangt daher zu dem Schluss, dass die umstrittenen Durchsuchungen, denen der Bf. in der JVA Straubing unterzogen wurde, seine Menschenwürde herabsetzten und daher eine erniedrigende Behandlung iSv. Art. 3 EMRK darstellten. [...]

Verlust der Opfereigenschaft

(77) In der Rechtsprechung des GH [...] ist anerkannt, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK [...] der betroffenen Person in der Regel immateriellen Schaden zufügt, der durch eine finanzielle Entschädigung auszugleichen ist. [...]

(78) Nur unter außergewöhnlichen Umständen erachtet der GH [...] die Feststellung einer Verletzung als solche als ausreichende Entschädigung [...]. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die festgestellte Verletzung von geringfügiger Natur ist oder sich nur auf prozessuale Mängel bezieht.

(79) [...] Im vorliegenden Fall anerkannten die innerstaatlichen Gerichte, dass die Durchsuchungen des Bf. rechtswidrig waren, und sie räumten ein, dass der mit diesen Durchsuchungen einhergehende Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht schwerwiegend war. Somit haben die innerstaatlichen Behörden zumindest in der Sache die Verletzung von Art. 3 EMRK anerkannt.

(80) Allerdings waren die nationalen Instanzen, als sie dem Bf. Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Amtshaftungsklage verweigerten, der Ansicht, dass die Gewährung einer Entschädigung für den durch diese Verletzung verursachten immateriellen Schaden nicht notwendig war. Der GH sieht hingegen keine Gründe, die den Schluss rechtfertigen würden, die Verletzung von Art. 3 EMRK durch die wiederholten Durchsuchungen sei nur geringfügig, sodass eine Entschädigung nicht erforderlich wäre.

(81) Folglich kann der Bf. nach wie vor behaupten, iSv. Art. 34 EMRK Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu sein. [Die Einrede der Regierung ist daher zu verwerfen (einstimmig).]

(82) Daher hat eine Verletzung von Art. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(84) Angesichts seiner Feststellung, wonach die Durchsuchungen gegen Art. 3 EMRK verstießen, erachtet es der GH nicht als notwendig, die umstrittenen Maßnahmen unter Art. 8 EMRK zu prüfen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK

(85) Der Bf. brachte vor, er habe keinen effektiven Rechtsbehelf gehabt, um eine Entschädigung für den durch die rechtswidrigen Durchsuchungen erlittenen Schaden zu erhalten. [...]

(87) Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

(94) Der GH hat bereits festgestellt, dass die Durchsuchungen [...] gegen Art. 3 EMRK verstießen. Die sich darauf beziehende Beschwerde des Bf. ist somit »vertretbar« iSv. Art. 13 EMRK.

(95) Was die von Art. 13 EMRK geforderte Effektivität des [...] Amtshaftungsverfahrens betrifft, bemerkt der GH, dass nach Ansicht der innerstaatlichen Gerichte eine ausreichende Wiedergutmachung für den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bf. auf anderem Weg als durch eine finanzielle Entschädigung gewährt worden war. Obwohl sie die Durchsuchungen selbst als schwerwiegenden und rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Bf. eingestuft hatten, erachteten sie es als ausreichend, dass die Vollzugsgerichte und das BVerfG zuvor die Durchsuchungen des Bf. (oder vergleichbare Durchsuchungen) für rechtswidrig befunden hatten. Des Weiteren berücksichtigten sie, dass das Verschulden der Gefängnisbeamten, von denen die Durchsuchungen angeordnet und durchgeführt worden waren, allenfalls geringfügig war, und dass keine Gefahr zukünftiger stichprobenartiger Durchsuchungen des Bf. bestand.

(96) Der GH verweist auf seine Rechtsprechung, wonach bestehende Rechtsbehelfe schon dadurch unwirksam werden können, dass der Zuspruch einer Entschädigung für gegen Art. 3 EMRK verstoßende Maßnahmen von der Fähigkeit des Antragstellers abhängig gemacht wird, ein Verschulden seitens der Behörden und die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen nachzuweisen. Die Amtshaftungsklagen des Bf. wurden als aussichtslos angesehen, obwohl die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen als rechtswidrig eingestuft worden waren und es – zumindest potentiell – ein Verschulden seitens der Behörden gegeben hatte.

(97) Überdies [...] sieht der GH keinen Grund für die Annahme, die Verletzung von Art. 3 EMRK durch die wiederholten Durchsuchungen wäre im Fall des Bf. von so geringfügiger Natur, dass eine Entschädigung ausnahmsweise nicht notwendig wäre. [...]

(98) Unter diesen Umständen muss der GH zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Bf. kein wirksamer Rechtsbehelf vor einer nationalen Behörde offenstand, um eine Entscheidung in der Sache über seine Beschwerde unter Art. 3 EMRK zu erlangen. Folglich hat eine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK

(99) Der Bf. brachte vor, die Weigerung [...], ihm Verfahrenshilfe zum Zweck einer Amtshaftungsklage [...] zu gewähren, sei willkürlich gewesen und habe daher sein Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt. [...]

(100) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

(101) Der GH hat oben festgestellt, dass der Bf. trotz der Abweisung seiner Verfahrenshilfeanträge [...] die innerstaatlichen Rechtsbehelfe [...] erschöpft hat. Des Weiteren prüfte der GH die Vereinbarkeit der Durchsuchungen mit Art. 3 EMRK alleine und iVm. Art. 13 EMRK und stellte eine Verletzung dieser Rechte [...] fest. Unter diesen Umständen erachtet es der GH nicht für notwendig, die Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK zu prüfen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 12.000,– für immateriellen Schaden; € 770,53 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Iwanczuk/PL v. 15.11.2001 = NL 2001, 244

Storck/D v. 16.6.2005 = NL 2005, 134 = EuGRZ 2008, 582

Wainwright/GB v. 26.9.2006 = NL 2006, 232

Frérot/F v. 12.6.2007 = NL 2007, 137

Bouyid/B v. 28.9.2015 (GK) = NLMR 2015, 403

Annen/D v. 16.11.2015 = NLMR 2015, 528

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.10.2020, Bsw. 6780/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 329) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.