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13Ns99/20t•OGH 13Ns99/20t
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. SetzHummel in der Strafsache gegen Bilal A***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 11 U 113/20t des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Judenburg delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 9 Z 1 2. Fall 1. COVID19JuBG, BGBl I 2020/16 (iVm § 1 VO, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/13) war spruchgemäß zu entscheiden.
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