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12Os105/20p (12Os106/20k)•OGH 12Os105/20p (12Os106/20k)
12Os105/20p (12Os106/20k)Tribunal supérieur15 oct. 2020
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Nikolic in der Strafsache gegen Günther F***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden des MMag. Dr. W***** B***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Juli 2020, AZ 19 Bs 127/20w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerden des MMag. Dr. W***** B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Juni 2019, AZ 175 Bl 20/18p, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Günther F***** und andere Beschuldigte zurückgewiesen (Punkt 1) und dem Fortführungswerber ein Pauschalkostenbeitrag auferlegt worden war (Punkt 2), als verspätet zurück.
Die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO; § 87 Abs 1 StPO).
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