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13Os84/20g•OGH 13Os84/20g
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Ahmed K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 606 Hv 1/11m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 14. Mai 2020, AZ 23 Bs 132/20k (ON 405 der HvAkten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Ahmed K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2020 (ON 395), mit welchem dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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