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13Os72/20t•OGH 13Os72/20t
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Marko S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Emil G***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juni 2020, GZ 72 Hv 47/20p86, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Emil G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Emil G***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und § 15 StGB (I/A) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** vorschriftswidrig Suchtgift
I/A) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge am 26. Februar 2020 „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ mit Marko S***** „als Mittäter“ an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts überlassen und zu überlassen versucht, nämlich insgesamt 145,8 Gramm Heroin beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 15,71 Gramm Heroin, 1 Gramm Acetylcodein und 0,6 Gramm Monoacetylmorphin, sowie
II) von Ende Jänner 2020 bis zum 26. Februar 2020 in wiederholten Angriffen zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich 9,7 Gramm Heroin.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Emil G*****.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die Feststellung, wonach es dem an Suchtmittel gewöhnten (US 7) Nichtigkeitswerber nicht darauf ankam, sich durch die zu I/A angeführte Tat überwiegend Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch bzw Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sondern er sich den Lebensunterhalt finanzieren oder aufbessern wollte (US 7).
Entgegen der eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptenden Beschwerde hat das Erstgericht diese Feststellung ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl RISJustiz RS0118317) auf die tristen Einkommens und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, die Angaben des Angeklagten S***** vor der Polizei sowie den Umstand gegründet, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht im Sinn des Vorliegens der Privilegierungsvoraussetzungen des § 28a Abs 3 erster Fall SMG (iVm § 27 Abs 5 SMG) verantwortet hatte (US 11).
Mit dem Einwand, die bekämpfte Feststellung widerspräche dem Referat der entscheidenden Tatsachen zum Schuldspruch II sowie den Angaben des Angeklagten S***** vor der Polizei, wird ein Widerspruch in der Bedeutung der Z 5 dritter Fall nicht geltend gemacht (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 437).
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln (RISJustiz RS0099431). Eine solche behauptet der Beschwerdeführer mit seiner unter diesem Aspekt erstatteten Kritik, das Erstgericht habe die Beweisergebnisse „aktenwidrig verwertet“ nicht. Im Ergebnis bekämpft er vielmehr bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) die Anwendung der Privilegierung des § 28a Abs 3 erster Fall SMG anstrebt, geht sie nicht von der mit Mängelrüge erfolglos bekämpften Feststellung (US 7) aus und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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