AUSL EGMR Bsw60202/15

Bsw60202/15Autre juridiction6 oct. 2020

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw60202/15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2020

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache I. S. gg. die Schweiz, Urteil vom 6.10.2020, Bsw. 60202/15.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 EMRK - Fortsetzung der Sicherheitshaft trotz Freispruchs in erster Instanz.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 25.000,– für immateriellen Schaden, € 7.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Im Jänner 2013 wurde der Bf., ein türkischer Staatsangehöriger, von seiner Partnerin unter anderem wegen Vergewaltigung und Nötigung angezeigt und in der Folge in Sicherheitshaft (Anm: Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen »Sicherheitshaft« und »Untersuchungshaft«: Als »Sicherheitshaft« gilt gemäß Art. 220 Abs. 2 der Schweizer StPO die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung. Die »Untersuchungshaft« beginnt gemäß Art. 220 Abs. 1 StPO hingegen mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.) genommen. Im November 2013 wurde er vom Gericht erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und einer Geldstrafe von CHF 1.000,– (etwa € 936,–) verurteilt. Am selben Tag wurde er bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Sicherheitshaft entlassen. Das Verfahren ist nach der Aufhebung der folgenden Entscheidung des Appellationsgerichts Basel-Stadt durch das Bundesgericht (6B_542/2016 vom 5.5.2017) derzeit wieder vor Ersterem anhängig.

Im August 2014 wurde der Bf. von seiner Partnerin wegen ähnlicher Delikte erneut angezeigt. Er wurde umgehend in Untersuchungshaft sowie nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 8.12.2014 in Sicherheitshaft genommen. Das BG Baden sprach den Bf. in weiterer Folge am 16.4.2015 einstimmig von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen frei. Die Staatsanwaltschaft beantragte jedoch die Fortsetzung der Sicherheitshaft auf Basis von Art. 231 StPO (»Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil«) (Anm: Abs. 2 dieser Bestimmung eröffnet der Staatsanwaltschaft im Fall des Freispruchs einer inhaftierten beschuldigten Person die Möglichkeit, beim erstinstanzlichen Gericht »zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts« die Fortsetzung der Sicherheitshaft zu beantragen.). Am 17.4.2015 ordnete das Obergericht Aargau die Verlängerung der Sicherheitshaft zunächst bis zum Ende des Berufungsverfahrens an. Gegen die Aufrechterhaltung seiner Haft wandte sich der Bf. mehrfach an das Bundesgericht, von dem er seine sofortige Freilassung verlangte. Am 27.5.2015 (1B_171/2015) wies dieses ein entsprechendes Rechtsmittel mit der Begründung ab, dass der Freispruch noch nicht rechtskräftig wäre und unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem Aussage gegen Aussage stünde, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Bf. in zweiter Instanz verurteilt werden würde. Daher sei nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Zudem existiere aufgrund der dem Bf. drohenden schweren Freiheitsstrafe und seiner Möglichkeit, sich in die Türkei abzusetzen, wo er bis zu seinem 17. Lebensjahr gelebt hatte [...], eine konkrete und ausgeprägte Fluchtgefahr. In einer weiteren Entscheidung vom 30.11.2015 (1B_401/2015) ordnete das Bundesgericht hingegen unter Berücksichtigung des mittlerweile schriftlich vorliegenden Urteils des BG die Freilassung des Bf. an. Am 2.12.2015 enthaftete das Obergericht Aargau den Bf. und ordnete ersatzweise ein Kontaktverbot zum Opfer und eine Abnahme der Reisedokumente an. Das zweite Strafverfahren gegen den Bf. ist derzeit noch vor dem Bundesgericht anhängig.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Rechtmäßigkeit der Haft) durch die Aufrechterhaltung seiner Haft nach seinem Freispruch in erster Instanz. Diese Hafterstreckung sei nämlich nicht durch eine der Ausnahmen in genannter Bestimmung gedeckt.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK

(35) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund [...] unzulässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).

Allgemeine Grundsätze

(42) Einer der häufigsten Fälle von Freiheitsentziehung im Rahmen des Strafverfahrens ist die Untersuchungshaft [...], die in Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK vorgesehen ist [...]. Die zu berücksichtigende Periode beginnt, sobald das Individuum festgenommen oder ihm seine Freiheit entzogen wird und endet mit seiner Freilassung oder sobald – und sei es durch ein erstinstanzliches Gericht – über die gegen es erhobenen Anschuldigungen entschieden wird.

(43) Was die zweite Variante des Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK angeht, so betrifft dieser Fälle, in denen das Gesetz gestattet, eine Person anzuhalten, um sie dazu zu zwingen, einer ihr obliegenden konkreten und spezifischen Verpflichtung nachzukommen, die sie bis dato nicht erfüllt hat. [...]

(45) [...] Die Haftgründe, die in Art. 5 Abs. 1 lit. a bis lit. f EMRK vorgesehen sind, sind taxativ und eng auszulegen.

Anwendung der allgemeinen Grundsätze im vorliegenden Fall

(46) Der GH hält fest, dass sich der Bf. im vorliegenden Fall vom 4.8.2014 bis zum 8.12.2014 in Untersuchungshaft befand, da er verdächtigt wurde, strafbare Handlungen gegen seine Partnerin gesetzt zu haben, und vermutet wurde, dass er in die Türkei fliehen wolle. Er bemerkt auch, dass der Betroffene nach Eingang der Anklage [...]beim Gericht von Baden in Sicherheitshaft genommen wurde, und zwar bis zu seinem Freispruch in erster Instanz am 16.4.2015. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass dieser Haftzeitraum durch Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK gedeckt ist.

(47) Das trifft jedoch nicht auf die Haftperiode zwischen 16.4. und 2.12.2015 zu, die auf Art. 231 Abs. 2 StPO gestützt wurde.

(48) Auch wenn es stimmt, dass der Wortlaut des Art.5 Abs. 1 lit. c EMRK keine Begrenzung der Untersuchungshaft auf die erste Instanz vorsieht, so hatte der GH doch bereits im Jahr 1968 Gelegenheit, diese Frage im Rahmen des Falles Wemhoff/D zu klären und seine Position später in mehreren Urteilen der GK und der Kammer zu bestätigen: Die Haft gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK endet mit dem Freispruch des Betroffenen, auch wenn dieser durch ein erstinstanzliches Gericht erfolgt.

(49) Ein solcher Ansatz gilt auch im vorliegenden Fall. Tatsächlich gelangte das BG Baden, nachdem es den fraglichen Sachverhalt im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens untersucht und [...] eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen hatte, [...] einstimmig zur festen Überzeugung, dass der Bf. nicht aufgrund der ihm von der Anklage zur Last gelegten Straftaten verurteilt werden konnte.

(50) In einer solchen Situation erlischt der Haftgrund gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK daher mit dem Freispruch in erster Instanz, auch wenn das Urteil lediglich mündlich verkündet wird und noch nicht rechtskräftig ist.

(51) Der GH erinnert daran, dass im Fall einer in erster Instanz verurteilten Person, die bis zum Ende des Berufungsverfahrens inhaftiert bleibt, im Übrigen Gleiches gilt. Die fragliche Haftperiode unterfällt nicht mehr Art. 5 Abs. 1 lit. c, sondern Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK. Der Betroffene wird ab dem Zeitpunkt, zu dem das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, als Häftling »nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht« iSd. letztgenannten Bestimmung betrachtet, auch wenn das betreffende Urteil noch nicht vollstreckbar ist und dagegen weiterhin Rechtsmittel offenstehen (Ruslan Yakovenko/UA, Rn. 46).

(52) Im vorliegenden Fall nimmt der GH die Position der Regierung zur Kenntnis, die sich allgemein darauf beruft, dass die Sicherheitshaft, die nach dem Freispruch in erster Instanz angeordnet wird, notwendig ist um zu vermeiden, dass gefährliche Personen der Strafjustiz entkommen und neue Straftaten begehen, weil sie in erster Instanz »aus Versehen« freigesprochen wurden.

(53) Diesbezüglich legt der GH Wert darauf zu betonen, dass dem BG Baden im vorliegenden Fall in keinem Stadium des innerstaatlichen Verfahrens ausdrücklich oder sinngemäß eine solche Vorhaltung gemacht wurde. Ganz im Gegenteil weist nichts darauf hin, dass in der Rechtspflege ein Fehler begangen worden wäre – umso weniger als der Freispruch in den 44 Seiten des schriftlichen Urteils angemessen begründet und vom erstinstanzlichen Gericht einstimmig verfügt wurde.

(54) Außerdem müsste das innerstaatliche Recht über weniger einschneidende Maßnahmen verfügen als die Freiheitsentziehung, um die Anwesenheit des betroffenen Individuums im Berufungsverfahren sicherzustellen. Im Übrigen bemerkt der GH, dass sich im vorliegenden Fall die Ausweis und Schriftensperre als eine ausreichende Ersatzmaßnahme erwies, um die Anwesenheit des Bf. im Berufungsverfahren zu garantieren.

(55) Sofern die Regierung behauptet, dass eine gefährliche Person, die in erster Instanz »aus Versehen« freigesprochen wurde, während des laufenden Berufungsverfahrens eine weitere Straftat begehen könnte, befindet der GH, dass es selbstverständlich ist, dass die Strafverfolgungsbehörden – sollte es konkrete Verdachtsmomente für das Eintreten eines solchen Falles geben – durch nichts daran gehindert wären, eine neuerliche Haft auf der Basis des ersten Falls von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK anzuordnen.

(56) Das Gleiche würde im Hinblick auf den zweiten Fall von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK (begründeter Anlass zu der Annahme, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer Straftat zu hindern) gelten [...], wenn eine unmittelbare Gefahr für die Begehung einer schweren, konkreten und ausreichend bestimmten Straftat besteht, die eine Gefahr der Verletzung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Personen oder eine Gefahr der erheblichen Verletzung von Eigentum mit sich bringt (S., V. und A./DK, Rn. 161). Dennoch muss die Freiheitsentziehung, die präventiv angeordnet wird, beendet werden, sobald die Gefahr vorüber ist, was eine Überwachung der Situation erfordert. Die Dauer der Freiheitsentziehung ist dabei ebenfalls ein relevanter Faktor (siehe sinngemäß ebenda).

(57) Gleichermaßen und entgegen der Behauptung der Regierung kann der zweite Fall des Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK keine auf einen Freispruch folgende Sicherheitshaft von ungefähr 230 Tagen rechtfertigen [...].

(59) Außerdem kann sich der GH nicht mit der von der Regierung zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Befürchtung begnügen, wonach der Bf. während des laufenden Berufungsverfahrens neue Straftaten begehen könnte: Diesbezüglich hat die GK im Fall S., V. und A./DK (Rn. 83) befunden, dass die Verpflichtung, keine Straftat zu begehen, nur als ausreichend »konkret und spezifisch« iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK angesehen werden kann, wenn der Ort und der Zeitpunkt der unmittelbar bevorstehenden Begehung der Straftat sowie die potentiellen Opfer selbiger ausreichend bestimmt sind; wenn die betreffende Person Kenntnis von der Handlung hat, von der sie Abstand nehmen muss; und wenn sie sich weigert, darauf zu verzichten. Die Verpflichtung, in unmittelbarer Zukunft keine Straftat zu begehen, kann nicht als ausreichend konkret und spezifisch angesehen werden, um unter die Fälle von Haft zu fallen, die durch Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK gestattet sind, zumindest sofern keine präzisen Maßnahmen angeordnet wurden, die dann missachtet wurden.

(60) [...] Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass die Sicherheitshaft, die dem Freispruch des Bf. in erster Instanz folgte, im vorliegenden Fall nicht unter die von Art. 5 Abs. 1 EMRK vorgesehenen Ausnahmen fällt.

(61) Deshalb erfolgte gegenständlich eine Verletzung dieser Bestimmung (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 25.000,– für immateriellen Schaden; € 7.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Wemhoff/D v. 27.6.1968

Ruslan Yakovenko/UA v. 4.6.2015

S., V. und A./DK v. 22.10.2018 (GK) = NLMR 2018, 409

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.10.2020, Bsw. 60202/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 333) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.