AUSL EGMR Bsw35449/14

Bsw35449/14Autre juridiction6 oct. 2020

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw35449/14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2020

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Jecker gg. die Schweiz, Urteil vom 6.10.2020, Bsw. 35449/14.

Spruch

Art. 10 EMRK - Verpflichtung einer Journalistin zur Offenlegung der Informationsquellen betreffend Artikel über Drogenhändler.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Bf. hat keinen Antrag auf gerechte Entschädigung für materiellen oder immateriellen Schaden gestellt. Die von ihr geltend gemachten Kosten und Auslagen konnte sie nicht ausreichend belegen.

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. ist Journalistin. Am 9.10.2012 erschien in der »Basler Zeitung« ein Artikel von ihr mit dem Titel »Zu Besuch bei einem Dealer«. Darin berichtete sie, dass sie einen gewissen X. in dessen Wohnung aufgesucht habe, damit er ihr Einblicke in seine Tätigkeit als Dealer vermittle. Demnach habe dieser angegeben, seit 10 Jahren mit Marihuana und Haschisch gehandelt und einen jährlichen Verdienst von CHF 12.000,– erzielt zu haben. In ihrem Artikel erwähnte die Bf. auch, dass während ihres einstündigen Besuchs insgesamt drei Personen erschienen waren, um sich Drogen zu beschaffen.

In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (im Folgenden kurz: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen qualifizierter Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Anlässlich ihrer Einvernahme berief sich die Bf. auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht in ihrer Eigenschaft als Journalistin (Anm: Art. 28a Abs. 1 StGB zufolge dürfen gegen Journalisten, die das Zeugnis über den Inhalt und die Quellen ihrer Informationen verweigern, grundsätzlich weder Strafen noch zwangsprozessuale Maßnahmen verhängt werden.) und verweigerte die Aussage. Mit Beschluss vom 12.10.2012 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Bf. im vorliegenden Fall kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. (Anm: Das Recht, die Aussage zu verweigern, gilt ausnahmsweise nicht, wenn ohne das Zeugnis eine der in Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB aufgezählten, besonders schwerwiegenden Straftaten nicht aufgeklärt werden kann. Der qualifizierte Verstoß gegen Art. 19 Z. 2 Betäubungsmittelgesetz ist eine solche Straftat.)

Letztere focht diesen Beschluss beim Appellationsgericht Basel-Stadt erfolgreich an.

Mit Urteil vom 31.1.2014, 1 B 293/2013, gab das Bundesgericht einer dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft statt und hielt fest, dass sich die Bf. in der anhängigen Strafsache nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne. Begründend führte es aus, der Handel mit weichen Drogen wie Haschisch stelle einen qualifizierten Verstoß iSv. Art. 19 Z. 2 lit. c Betäubungsmittelgesetz dar, wenn der Täter durch gewerbsmäßigen Handel einen großen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erziele. Letztere Voraussetzung sei bei einem Jahresverdienst von CHF 12.000,– erfüllt. Der Gesetzgeber habe entschieden, dass in derartigen Fällen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gegenüber dem entgegenstehenden Interesse am Schutz des Redaktionsgeheimnisses überwiege. Im vorliegenden Fall sei aus Sicht der Staatsanwaltschaft die Aussage der Bf. das einzige erfolgversprechende Beweismittel, um X. zu identifizieren und diesen strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen zu können. Dass es sich hierbei nicht um einen unbedeutenden Fall handle, zeige auch der Umstand, dass im Verlauf des Interviews mehrere Personen bei X. aufgetaucht wären, um Drogen zu kaufen, und dieser nach eigenen Angaben Teil einer großangelegten »Verkaufsorganisation« sei. Eine besondere, den Regelfall übersteigende Bedeutung sei dem Quellenschutz schon deshalb nicht zugekommen, weil die Bf. in ihrem Artikel den von X. betriebenen Drogenhandel mehr oder weniger verharmlosend bzw. unkritisch dargestellt habe, sodass ihre Berichterstattung schwerlich zur Erhellung eines öffentlichen Missstandes beitragen habe können.

Rechtsausführungen:

(16) Laut der Bf. hat die ihr auferlegte Verpflichtung zur Offenlegung ihrer journalistischen Quellen einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK dargestellt.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

(17) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund […] unzulässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).

(34) Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Eingriff in die von der Bf. [unter Art. 10 Abs. 1 EMRK] ausgeübten Rechte stattgefunden hat. Der GH stimmt dem zu. Er muss folglich prüfen, ob der Eingriff gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war.

(35) [...] [Was das Vorliegen einer Rechtsgrundlage bzw. die Verfolgung eines legitimen Ziels iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK angeht,] ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die gerichtliche Anordnung der Zeugenaussage von Art. 28 Abs. 2 StGB iVm. Art. 19 Z. 2 lit. c Betäubungsmittelgesetz vorgesehen war und sie zum Zwecke der »Verhütung von Straftaten« erlassen wurde. [...]

(36) Als nächstes ist zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. [...]

(37) Der GH hält dazu anfangs fest, dass die der Bf. [...] auferlegte Verpflichtung zur Zeugenaussage zum Ziel hatte, den potentiellen Urheber eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ermitteln. Er räumt ein, dass die Bf. die einzige Person war, welche den Strafverfolgungsbehörden dabei helfen konnte, besagten Drogendealer zu identifizieren, der ihr Informationen für ihren Artikel geliefert hatte. Es bestanden unstrittig legitime Gründe, diesen strafrechtlich zu verfolgen.

(38) Somit lagen in diesem Fall ohne Zweifel stichhaltige Gründe vor. Der GH ist allerdings der Ansicht, dass für die Begründung der Notwendigkeit der Offenlegung der Identitität einer journalistischen Quelle das Vorbringen nicht ausreicht, dass es ohne Rückgriff auf eine derartige Maßnahme nicht möglich wäre, eine strafrechtliche Untersuchung weiterzuverfolgen. Zwecks Einschätzung der Notwendigkeit [der Ergreifung einer Maßnahme] zur »Verhütung von Straftaten« muss stets die Schwere des Delikts berücksichtigt werden, welches Anlass für die Einleitung eines Strafverfahrens war.

(39) In dieser Hinsicht scheint es so, dass sowohl das Bundesgericht als auch die belangte Regierung dem im vorliegenden Fall in Frage stehenden Vergehen relativ wenig Bedeutung zugemessen und sich beide auf die Entscheidung des Schweizer Gesetzgebers berufen haben, dieses als »Katalogtat« [...] einzustufen, bei der dem Quellenschutz von Journalisten ausnahmsweise kein Vorrang zukommt. Es trifft zu, dass das Bundesgericht in seinem im vorliegenden Fall ergangenen Urteil weitere Erwägungen angestellt hat, die von ihm bei der Einschätzung der Schwere des Vergehens für relevant erachtet wurden. So hat es insbesondere das gewerbsmäßige Vorgehen des Drogenhändlers und die von ihm erzielten Einkünfte, jedoch weniger die Tatsache hervorgehoben, dass [...] der Handel mit weichen Drogen ein beträchtliches Risiko für die Gesundheit von Süchtigen darstelle.

(40) Der GH ist der Ansicht, dass zusätzlich zu der geringeren Gefährlichkeit des in Frage stehenden Vergehens, hinsichtlich welchem die Bf. aufgefordert wurde, als Zeugin auszusagen und ihre Quellen offenzulegen, auch auf die Tatsache Gewicht zu legen ist, dass ihr Artikel sich auf ein Thema bezog, welches geeignet war, beträchtliches Interesse der Öffentlichkeit zu erwecken, wurde darin doch der Umstand hervorgehoben, dass ein Drogenhändler jahrelang seinen Aktivitäten nachgehen konnte, ohne aufgedeckt zu werden. Die strittige gerichtliche Verfügung vermochte daher einen nachteiligen Einfluss sowohl auf die den gegenständlichen Artikel veröffentlichende Zeitung haben, weil die Offenlegung derem Ruf bzw. Ansehen bei zukünftigen potentiellen Informationsquellen schaden konnte, als auch auf Mitglieder der Öffentlichkeit, die ein Interesse daran hatten, über anonyme Quellen vermittelte Informationen zu erhalten. Auf der anderen Seite kann der Bf. nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich nicht ausreichend kritisch zum Thema ihres Artikels geäußert zu haben oder den Schutz ihrer Quellen von einer derartigen Bedingung [nämlich einer kritischen Berichterstattung] abhängig gemacht zu haben, wie es das Bundesgericht offensichtlich andeuten möchte.

(41) Der GH möchte in Erinnerung rufen, dass angesichts des Stellenwerts, den der Schutz journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft genießt, die einem Journalisten auferlegte Verpflichtung zur Offenlegung der Identität seiner Quelle nur dann mit Art. 10 EMRK vereinbar sein kann, wenn sie durch ein gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall reichte es folglich nicht aus, dass der Eingriff deswegen erfolgte, weil das fragliche Delikt in die eine oder andere Kategorie fiel oder von einer in allgemeinen Begriffen gehaltenen rechtlichen Qualifizierung erfasst war. Stattdessen hätte sichergestellt werden müssen, dass der Eingriff unter den besonderen Umständes des Falles notwendig war. Einen solchen Ansatz scheint auch das Bundesgericht in seinem Urteil [vom 11.5.2006,] ATF 132 I 181 (Anm: In diesem Urteil vertrat das Bundesgericht bezugnehmend auf die Entstehungsgeschichte des Art. 28a StGB die Ansicht, dass es dem Gesetzgeber nicht gelungen sei, einen in sich schlüssigen Ausnahmekatalog zu schaffen. Journalisten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Informanten absolute Diskretion über die Herkunft ihrer Quellen zuzusichern, ohne dies vom ungewissen Ausgang einer gerichtlichen Interessenabwägung abhängig zu machen. Zweck der strittigen Norm sei daher die Gewährung von Rechtssicherheit für Journalisten; diese dürften nicht dazu gezwungen werden, bei jedem Vergehen, welches eine »Katalogtat« darstelle, ihre Quellen offenlegen zu müssen.) , verfolgt zu haben. Ungeachtet seiner Feststellung, dass die Rechtsordnung die Möglichkeit zur Einschränkung des Schutzes von journalistischen Quellen vorsehen dürfe, listete es eine Reihe von Elementen auf, die bei der Interessenabwägung bezüglich der Frage zu berücksichtigen seien, ob es nun in einem konkreten Fall gerechtfertigt sei oder nicht, Gebrauch von dieser Möglichkeit zu machen. Das Bundesgericht vertrat die Ansicht, dass im Bereich der Medien tätige Personen nicht in jedem Fall, der in den Ausnahmekatalog des Art. 28 Abs. 2 lit. b StGB falle, ihre Quellen offenlegen müssten. Die Verpflichtung zur Zeugenaussage sei daher nur dann gerechtfertigt, wenn das Interesse an der Strafverfolgung das Interesse des betroffenen Journalisten an der Nichtoffenlegung seiner Quellen überwiege.

(42) Im vorliegenden Fall entschied das Bundesgericht, nachdem es zu dem Schluss gekommen war, dass weder dem öffentlichen Interesse noch dem Interesse der Bf. besondere Bedeutung einzuräumen sei, die Angelegenheit unter der gesetzlich vorgesehenen Durchführung einer allgemeinen bzw. abstrakten Interessenabwägung zu entscheiden. Sein Urteil lief daher nicht auf die Feststellung hinaus, dass die der Bf. auferlegte Verpflichtung zur Zeugenaussage einem gewichtigen Bedürfnis im öffentlichen Interesse entsprach. Nach Ansicht des GH ist es dem Bundesgericht nicht gelungen, ausreichende Gründe vorzubringen, um nachzuweisen, dass die strittige Maßnahme einem »dringenden sozialen Bedürfnis« entsprochen hätte.

(43) Mangels Vorhandenseins ausreichender Beweggründe seitens der innerstaatlichen Behörden [für ihr Vorgehen] kommt der GH daher zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK angesehen werden kann. Folglich liegt eine Verletzung von Art. 10 EMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Die Bf. hat keinen Antrag auf gerechte Entschädigung für materiellen oder immateriellen Schaden gestellt. Die von ihr geltend gemachten Kosten und Auslagen konnte sie nicht ausreichend belegen.

Vom GH zitierte Judikatur:

Goodwin/GB v. 27.3.1996 (GK) = NL 1996, 83 = ÖJZ 1996, 795

Voskuil/NL v. 22.11.2007 = NL 2007, 310

Tillack/B v. 27.11.2007

Financial Times Ltd u.a./GB v. 15.12.2009 = NL 2009, 368

Sanoma Uitgevers B. V./NL v. 14.9.2010 (GK) = NLMR 2010, 286

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.10.2020, Bsw. 35449/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 354) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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