LG Korneuburg 22R174/20y

22R174/20yAutre juridiction29 sept. 2020

Texte intégral

LG Korneuburg 22R174/20y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LG00119:2020:02200R00174.20Y.0929.000

Kopf

Im Namen der Republik

Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch seine Richter Mag Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag Rak und Mag Jarec LLM in der Rechtssache der klagenden Partei K***** K*****, vertreten durch Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei A***** A***** AG, vertreten durch MMag Christoph Krones, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 250,-- sA, infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 25.06.2020, 23 C 1531/19y10, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 176,28 (darin EUR 29,38 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu Handen der Klagevertreterin zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten durchzuführenden Flug OS 174 von Hamburg (HAM) nach Wien (VIE) am 25.08.2018, 15:15 Uhr bis 16:45 Uhr. Der Flug wurde an diesem Tag annulliert. Die Klägerin wurde von der Beklagten auf eine Flugverbindung von HAM über Frankfurt (FRA) nach VIE umgebucht und erreichte ihr Endziel VIE am 26.08.2018, 14:20 Uhr. Die Flugstrecke HAM - VIE beträgt weniger als 1.500 km.

Die Klägerin begehrte den Zuspruch einer Ausgleichsleistung gemäß Art 5 [Abs 1 lit c] iVm Art 7 Abs 1 [lit a] der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-FluggastVO) von EUR 250,-- samt Zinsen. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr keine Umbuchung auf eine Flugverbindung im zeitlichen Rahmen des Art 5 Abs 1 lit c [Nr iii] EU-FluggastVO angeboten worden sei. Es seien auch keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO vorgelegen; es werde bestritten, dass ein Vogelschlag Ursache für die Annullierung gewesen sei. Die Beklagte habe auch nicht alle zumutbaren Maßnahmen, ua zur Vermeidung des allenfalls eingetretenen außergewöhnlichen Umstands (zB Aufmalen einer „Weißen Wendel“ am Triebwerk) getroffen. Die Beklagte habe auch nicht die schnellstmögliche Ersatzbeförderung angeboten.

Die Beklagte begehrte die Klagsabweisung, bestritt und brachte im Wesentlichen vor, dass die Annullierung ihre Ursache in einer auf dem unmittelbaren, um 13:10 Uhr in HAM gelandeten Vorflug OS 173 geschehenen Kollision mit einem Vogel gehabt habe, was zur Beschädigung einer Tragfläche der auch für den gegenständlichen Flug vorgesehenen Maschine (OE-LXD) geführt habe. Der Flughafen-betreiber in HAM führe zwar Vogelvergrämungsmaßnahmen durch; dennoch seien vereinzelte Kollisionen von Luftfahrzeugen mit Vögeln nicht vermeidbar. Der Vogelschlag habe eine sowohl vom Hersteller des Luftfahrzeugs als auch von ihr als Luftfahrtfahrtunternehmen vorgesehene Sicherheitsüberprüfung zur Folge gehabt. Es werde stets versucht, eine Begutachtung und Reparatur ehestmöglich durchzuführen. Eine rasche Reparatur sei angesichts der Beschädigung aber nicht möglich gewesen. Nach der Überprüfung des Schadens sei die Maschine außer Dienst gestellt und ohne Passagiere nach VIE überstellt worden, wo ihre Techniker die notwendigen Reparaturen vorgenommen hätten. Die Durchführung des Fluges mit Passagieren hätte ein zu großes Sicherheitsrisiko dargestellt. Sie habe alle Passagiere des Fluges OS 174 „kurz nach“ dem Vogelschlag über „die zutreffenden und notwendigen Maßnahmen sowie von der zu erwartenden Annullierung bzw Umbuchung“ informiert. Ein Ersatzflugzeug sei ihr an diesem Tag nicht zur Verfügung gestanden, weil aufgrund der Hauptreisezeit alle ihre Maschinen im Einsatz gewesen seien; die Anmietung eines Ersatzflugzeugs würde erfahrungsgemäß mehr Zeit als die Umbuchung erfordern. Die Annullierung des Fluges sei damit nicht zu vermeiden gewesen. Sie habe die Klägerin schließlich auf die schnellstmögliche Verbindung nach VIE umgebucht.

Mit dem angefochtenen Urteil verhielt das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung einer Ausgleichsleistung von EUR 250,-- samt Zinsen sowie zum Ersatz der Prozesskosten an die Klägerin. Es traf die aus den Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, und führte in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus:

Gemäß Art 5 Abs 1 lit a Fluggastrechte-VO werde bei Annullierungen eines Fluges den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art 7 EU-FluggastVO eingeräumt, die gemäß Art 7 Abs 1 lit a der VO bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger EUR 250,-- betrage. Die Ausgleichsleistung sei nach Art 5 Abs 3 der VO jedoch nicht zu leisten, wenn das Luftfahrtunternehmen behaupte und nachweise, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Es beurteilte zunächst – gestützt auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu C-315/15 – die Kollision des Flugzeugs mit einem Vogel als außergewöhnlichen Umstand iSd des Art 5 Abs 3 der VO. Allerdings habe die Beklagte trotz Erörterung kein ausreichendes Vorbringen zu den zumutbaren Maßnahmen erstattet. Berufe sich ein Luftfahrtunternehmen auf einen außergewöhnlichen Umstand, müsse es auch vorbringen und beweisen, dass es unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel versucht habe, die Annullierung oder Verspätung zu vermeiden, und warum es ihr nicht möglich gewesen sei, unter Berücksichtigung seiner Kapazitäten diese Mittel einzusetzen. So sei schon die Chronologie der Reparaturarbeiten unklar geblieben. Die Beklagte habe aber auch nicht vorgebracht, warum es ihr unzumutbar gewesen wäre, ein Ersatzflugzeug zur Verfügung zu stellen; sie müsse auch zu stärker frequentierten Reisezeiten auf derartige Zwischenfälle vorbereitet sein und stets eine gewisse Anzahl an Ersatzfluggeräten bereithalten. Auch das Vorbringen zur Unzumutbarkeit der Anmietung eines Ersatzflugzeugs sei nicht ausreichend. Letztendlich seien aber auch keine Beweisergebnisse vorgelegen, dass die Beklagte ehestmöglich mit der Inspektion und Reparatur des von Vogelschlag betroffenen Fluggeräts begonnen habe. Ebenso sei und unklar geblieben, ob die Klägerin tatsächlich auf die nächstmögliche Verbindung an ihr Endziel umgebucht worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Berufungswerberin wendet sich gegen die vom Erst-gericht vertretene Ansicht, dass ihr Vorbingen zu den zumutbaren Maßnahmen unzureichend gewesen sei. Sie sei ihrer Behauptungs- und Beweislast im Hinblick auf das Ergreifen der konkret zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Annullierung nachgekommen.

Die ständige Rechtsprechung des Berufungsgerichts verlangt dem beklagten Luftfahrunternehmen zwar nicht ab, Vorbringen zu jeder entferntesten auch nur denkmöglichen Maßnahme zu erstatten; es sind jedoch Prozessbehauptungen zu Maßnahmen zu erstatten, die sich geradezu aufdrängen oder die zumindest bei lebensnaher Betrachtung in Erwägung gezogen werden müssen (LG Korneuburg 22 R 69/19f, 21 R 76/19b, 22 R 61/20f, 22 R 88/20a ua) oder zu denen die Klagsseite substantiiertes (!) Vorbringen erstattet hat (LG Korneuburg 22 R 119/20k).

Um überprüfen zu können, welche zumutbaren Maßnahmen nach den genannten Kriterien im Einzelfall überhaupt in Betracht zu ziehen sind, bedarf es aber eines – vor allem auch im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe – konkreten Tatsachenvorbringens. Dies resultiert vor allem aus dem Umstand, dass der Begriff der „zumutbaren Maßnahmen“ per se zu wenig determiniert ist, als sich daraus allein noch nicht ergibt, worauf die zumutbare Maßnahme gerichtet sein muss. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich nunmehr hinreichend deutlich ableiten, dass die zumutbaren Maßnahmen in drei Kategorien einzuteilen sind:

[1] Maßnahmen zur Vermeidung der außergewöhnlichen Umstände selbst (EuGH C-549/07 Wallentin-Hermann, C315/15 Pešková u Peška);

[2] Maßnahmen zur Vermeidung einer daraus resultierenden Annullierung (bzw einer großen Verspätung; EuGH C501/17 Germanwings/Pauels; C-74/19 Transportes Aéreos Portugueses Rn 57; LG Korneuburg 21 R 375/19y, 22 R 69/19f; Schmid in BeckOK, Fluggastrechte-VO15 Art 5 Rz 139; zu eng, weil nur auf die Vermeidung des außergewöhnlichen Umstandes abstellend: Bosch/Lorz NZV 2013, 105, 108; Maruhn in Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-VO Art 5 Rz 30); und

[3] Maßnahmen zur Vermeidung der unerwünschten Folgen der Annullierung für den einzelnen Fluggast (EuGH C-74/19 Transportes Aéreos Portugueses Rn 58 ff; LG Korneuburg 22 R 83/20s).

Da Ursachen, Natur und Ausprägung der außergewöhnlichen Umstände äußerst unterschiedlich sein können (vgl Überblick bei Schmid in BeckOK, Fluggastrechte-VO15 Art 5 Rz 37-135), können auch zu den auf ihre Vermeidung gerichteten zumutbaren Maßnahmen (erste Kategorie) kaum allgemeine Aussagen getroffen werden, zumal auch außergewöhnliche Umstände denkbar sind, die etwa aufgrund ihrer Unvorhersehbarkeit als schlicht unabwendbar angesehen werden müssen, sodass allenfalls wirksame Präventionsmaßnahmen – uU auch bloß in Anbetracht des administrativen, personellen und wirtschaftlichen Aufwands – grundsätzlich als unzumutbar angesehen werden müssen.

Die zweite Kategorie der zumutbaren Maßnahmen stellt auf die Durchbrechung bzw Vermeidung eines Kausal- zusammenhangs zwischen einem eingetretenen außergewöhnlichen Umstand und der Annullierung – bzw einer zumindest dreistündigen („großen“) Verspätung am Endziel (EuGH C402/07 Sturgeon/Condor) – ab;

während die zumutbaren Maßnahmen der dritten Kategorie in jenen Fällen zu prüfen sind, in denen die Annullierung (bzw große Verspätung) eingetreten ist, wobei das Ergreifen solcher Maßnahmen mitunter auch schon vor dem tatsächlichen Eintritt der Annullierung (oder großen Verspätung) geboten sein kann (EuGH C-74/19 Transportes Aéreos Portugueses Rn 59; Jarec in RRa 2020, Heft 5 [in Druck]); dies folgt schon daraus, dass es im Belieben des Luftfahrtunternehmens steht, wann es den – mitunter bereits erheblich abflugverspäteten – Flug förmlich annulliert, sodass nicht allein auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden kann. In den allermeisten Fällen wird eine zumutbare Maßnahme der dritten Kategorie allein in einer Ersatzbeförderung des Fluggastes liegen können, an die der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung zu C-74/19 Transportes Aéreos Portugueses (Rn 59 f) erstmals in aller Deutlichkeit strenge Anforderungen gestellt hat (vgl Jarec aaO).

Ob ein Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer

Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (RS0042828 [T9]). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

[1] Zu den Maßnahmen der ersten Kategorie hat die Beklagte vorgebracht, dass der Flughafenbetreiber in HAM Vogelvergrämungsmaßnahmen getroffen habe. Dem Vorbringen der Klägerin, dass am betroffenen Flugzeug keine „Weißen Wendeln“ angebracht gewesen seien, ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Abgesehen davon, dass mittlerweile gerichtsbekannt ist, dass in Fachkreisen umstritten ist, ob „Weiße Wendeln“ überhaupt ein taugliches Mittel zur Vermeidung eines Vogelschlags darstellen, muss jedoch auf die Frage, ob das Vorbringen der Beklagten zur Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zur Vermeidung des außergewöhnlichen Umstands selbst (des Vogelschlags), ausreichend konkret war, nicht eingegangen werden, weil dies für das Vorbringen zu den anderen beiden Kategorien an zumutbaren Maßnahmen jedenfalls nicht gilt.

[2] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Erstgericht in seiner Ansicht, die Beklagte habe kein ausreichendes Vorbringen erstattet, beizupflichten, zumal der Sachverhaltsvortrag der Beklagten insofern zu unpräzise ist, als er nicht erkennen lässt, welche zumutbaren Maßnahmen in Anbetracht des konkreten Geschehensablaufs überhaupt in Betracht gekommen wären (RKO0000013).

So würde etwa die Anmietung eines Ersatzflugzeugs, die gerichtsbekannt aufgrund des damit verbundenen organisatorischen und administrativen Aufwands eine nicht unbeträchtliche Vorlaufzeit in Anspruch nimmt, dann keine zumutbare Maßnahme mehr darstellen, wenn die Fluggäste ihr Endziel voraussichtlich ohnehin früher im Wege einer Ersatzbeförderung erreichen.

Auch wäre es für die Prüfung, welche Maßnahmen im vorliegenden Fall zumutbar gewesen wären, vor allem erforderlich gewesen, darzustellen, wann für die Beklagte erkennbar war, dass der Flug annulliert werden wird müssen – entweder weil das Flugzeug schon aus technischen Gründen an diesem Tag keinesfalls mehr einsatzfähig gewesen wäre, oder weil die für die technische Überprüfung des Fluggeräts erforderliche Dauer aufgrund rechtlicher Rahmenbedingungen (Arbeitszeitbeschränkungen der Crew, Nachtflugverbot) eine Durchführung des Fluges unmöglich machen werde. Dieser Zeitpunkt ist auch nicht zwangsläufig mit dem der Beendigung der technischen Überprüfung gleichzusetzen.

Zusammengefasst ist es also der Beklagten selbst zuzuschreiben, dass sich das Spektrum der theoretisch denkbaren zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung des gegenständlichen Fluges nicht auf die im konkreten Fall zielführenden eingrenzen lässt.

[3] Die eben dargestellten Erwägungen haben aber auch für die Frage, ob die Beklagte – vor allem im Lichte der Entscheidung EuGH C-74/19 Transportes Aéreos Portugueses – alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Folgen der Annullierung für die Fluggäste ergriffen hat, Bedeutung.

Die Beklagte hat zwar vorgebracht, dass sie die Klägerin auf die frühestmögliche Flugverbindung an ihr Endziel umgebucht hat. Daraus lässt sich aber nicht erkennen, ausgehend von welchem Zeitpunkt (des Vogelschlags; des Erkennens des Schadens; der Erkennbarkeit, dass der Flug annulliert werden wird müssen; der tatsächlichen Annullierung; der Entscheidung, die Fluggäste umzubuchen?) es sich um die frühestmögliche Ersatzbeförderung handelte.

Da die Beklagte aber kein Vorbringen dazu erstattet hat, zu welchen Zeiten die oben in Klammern angeführten Ereignisse stattgefunden haben, wäre auch nicht beurteilbar, ob sie die Klägerin tatsächlich auf die frühestmögliche – rechtlich gebotene! - Ersatzbeförderung umgebucht hat.

Letztlich meint die Berufungswerberin, dass das Erst-gericht aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Feststellungen zu den zumutbaren Maßnahmen „im Sinne der notwendigen Reparaturarbeiten und der Überstellung des Flugzeugs“ getroffen habe.

Diese Ausführungen lassen allerdings die Darlegung vermissen, aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse welche konkreten – weiteren – Feststellungen zu treffen gewesen wären.

Das Erstgericht ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der von der für die anspruchsvernichtenden Tatsachen behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten vorgetragene Sachverhalt die rechtliche Beurteilung, dass sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung bzw der nachteiligen Folgen derselben für die Klägerin ergriffen hat, nicht zulässt. Der anspruchsvernichtende Sachverhalt ist daher nicht ausreichend konkret behauptet worden.

Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.

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