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7Ob169/20h•OGH 7Ob169/20h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** f***** K*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch Kroker, Tonini, Höss Lajlar, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Juli 2020, GZ 4 R 83/20t14, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Parteien teilten mit, dass sie Ruhen des Verfahrens vereinbart haben.
Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (stRsp, 6 Ob 216/19m mwN). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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