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1Ob156/20b•OGH 1Ob156/20b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die beklagte Partei F. ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in Graz, wegen 103.984,11 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs und die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen die Beschlüsse und das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Rekurs und Berufungsgericht vom 20. April 2020, GZ 3 R 165/19p51, mit denen die Beschlüsse und das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Oktober 2019, GZ 39 Cg 49/18g45, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Klägerin gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen, mit dem Schriftsätze sowie Beweisanträge zurückgewiesen wurden, nicht Folge, sodass ihr dagegen erhobener „außerordentlicher“ Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO – unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO – jedenfalls unzulässig ist.
2. Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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