OGH 4Ob134/20i

4Ob134/20iTribunal supérieur12 août 2020

Texte intégral

OGH 4Ob134/20i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00134.20I.0812.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.Prof. Dr. Brenn, Hon.Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer LLP in Wien, wegen 2.877.436 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 3.110.436 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. Mai 2019, GZ 6 R 51/19s16, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. März 2019, GZ 5 Cg 98/18p12, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 6.789,24 EUR bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 1.131,54 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der klagende Verein macht im Zusammenhang mit behaupteten „V*****Abgasmanipulationen“ der in Deutschland ansässigen Beklagten gegen diese Schadenersatzansprüche auf Leistung und Feststellung geltend. Diese Ansprüche wurden dem Kläger von 515 Verbrauchern als (zum Teil ehemalige) Eigentümer von betroffenen Fahrzeugen abgetreten. Der Kläger wirft der Beklagten vor, dass sie durch den Einbau einer Manipulationssoftware schadensstiftende, unerlaubte Handlungen gesetzt habe. Die internationale Zuständigkeit stützt der Kläger auf Art 7 Nr 2 EuGVVO. Diese Bestimmung eröffne den besonderen Gerichtsstand vor dem Gericht jenes Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei oder einzutreten drohe. Sämtliche Verbraucher hätten ihre Fahrzeuge in Österreich gekauft und im Sprengel des angerufenen Erstgerichts übernommen, weshalb dort der Erfolgsort liege, an dem sich die Schädigung zuerst auswirke. Mangels Abschlusses eines Kaufvertrags und Übergabe der Fahrzeuge in Deutschland habe den Verbrauchern dort noch kein Schaden entstehen können.

Die Beklagte bestritt die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts. Für den Erfolgsort sei einzig der Ort der ersten Rechtsgutverletzung (in Deutschland) entscheidend, auf einen Folgeschaden (in Österreich) komme es nicht an.

Das Erstgericht erklärte sich für international unzuständig und wies die Klage zurück. Bei einem reinen Vermögensschaden gebe es keinen Erfolgsort iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge. Der Vermögensabfluss am Sitz des Geschädigten reiche zwar für sich genommen noch nicht aus, um einen Schadenseintrittsort zu etablieren. Es läge jedoch ein weiteres Element der unerlaubten Handlung in Österreich vor, sodass der Geschädigte an seinem Interessensmittelpunkt klagen könne. Die geschädigten Verbraucher hätten ihre Fahrzeuge jeweils in Österreich erworben. Dies sei nach dem klägerischen Vorbringen aufgrund unrichtiger bzw täuschender Werbeaussagen der Beklagten geschehen, wobei auch auf Österreich ausgerichtete Werbeaussagen gemeint seien. Die nach der Klage jeweils schadhaften Fahrzeuge seien allen Verbrauchern erstmals im Sprengel des Erstgerichts übergeben worden.

In ihrem Revisionsrekurs macht die Beklagte zusammengefasst geltend, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände der Erfolgsort in Deutschland zu lokalisieren sei.

Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu gebenn.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Mit Beschluss vom 5. Juli 2019 unterbrach der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshof über den vom Landesgericht Klagenfurt am 17. April 2019 zu AZ 21 Cg 74/18v gestellten Antrag auf Vorabentscheidung.

1. 1 Dem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt liegt ein ganz vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, die Parteien und Parteienvertreter sind ident, die gegenseitigen Vorbringen decken sich; die dortige Klage ist (abgesehen vom Klagsbetrag und den geschädigten Verbrauchern) wortident mit der hier vorliegenden Klage.

1. 2 Unter Darlegung des wechselseitigen Vorbringens und der gegenseitigen Anträge hat das Landesgericht Klagenfurt den Europäischen Gerichtshof um Klärung der Frage ersucht, ob als Ort, an dem das schädigende Ereignis unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eingetreten ist, auch dann jener Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem der Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der die unmittelbare Folge einer unerlaubten Handlung ist, die sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat.

1. 3 Aufgrund des am 9. Juli 2020, C343/19, gefassten Urteils des EuGH war das Revisionsrekursverfahren fortzusetzen.

2. Der EuGH hat die ihm vorgelegte Frage wie folgt beantwortet:

„Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet.“

Der EuGH stellte klar, dass im Fall des Vertriebs von Fahrzeugen, die von ihrem Hersteller mit einer Software ausgerüstet sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, der Schaden des Letzterwerbers weder ein mittelbarer Schaden noch ein reiner Vermögensschaden ist und beim Erwerb eines solchen Fahrzeugs von einem Dritten eintritt. Wenn ein solcher Hersteller wissentlich gegen die für ihn geltenden gesetzlichen Vorschriften verstößt, muss er damit rechnen, dass der Schaden an dem Ort eintritt, an dem das fragliche Fahrzeug von einer Person erworben wurde, die berechtigterweise annehmen durfte, dass das Fahrzeug diesen Vorschriften entspricht, und die anschließend feststellt, dass sie über eine mangelhafte Sache mit geringerem Wert verfügt.

3. Damit ist die im Revisionsrekursverfahren entscheidende Frage der auf Art 7 Nr 2 EuGVVO gestützten internationalen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Sinne des Standpunkts des Klägers beantwortet. Der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ liegt im Sprengel des angerufenen Erstgerichts. Das Rekursgericht hat daher die von der Beklagten erhobene Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit zu Recht verworfen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte ist im Zwischenstreit über die Zuständigkeit unterlegen. Besondere Gründe für einen Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG liegen hinsichtlich der Rechtsmittelbeantwortung nicht vor. Die „Anregung auf Fortsetzung“ war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher nicht zu honorieren.

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