OGH 2Ob128/20t

2Ob128/20tTribunal supérieur6 août 2020

Texte intégral

OGH 2Ob128/20t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00128.20T.0806.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter im

Ablehnungsverfahren betreffend die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien *****, die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien ***** sowie den Richter des Oberlandesgerichts Wien ***** (in der zu AZ 6 Cg 144/13f des Landesgerichts Krems an der Donau anhängig gewesenen Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei *****, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrags und 317.893,47 EUR sA) über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Juni 2020, GZ 16 Nc 21/19p3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien den Ablehnungsantrag der Ablehnungswerberin mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, das dem Ablehnungsverfahren zugrundeliegende Verfahren über die Gewährung der Verfahrenshilfe sei rechtskräftig beendet. Eine Ablehnung der Entscheidungsorgane nach Rechtskraft der Sachentscheidung sei nicht möglich. Überdies führe die Antragstellerin zur Begründung nur die Unrichtigkeit der zweitinstanzlichen Sachentscheidung ins Treffen, die aber nach gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur keinen Ablehnungsgrund iSd § 19 Z 2 JN bilde.

[2] Dagegen richtet sich der Rekurs der Ablehnungswerberin, der nicht berechtigt ist.

[3] Die Rekurswerberin führt in ihrem Rechtsmittel einerseits lediglich abermals inhaltliche Argumente gegen den ihr die Verfahrenshilfe versagenden zweitinstanzlichen Beschluss an und erhebt andererseits unsubstanziierte (weitere) Vorwürfe gegen eine der abgelehnten Richterinnen. Mit den wiedergegebenen zutreffenden Argumenten im angefochtenen Beschluss setzt sie sich hingegen nicht auseinander.

[4] Das Rechtsmittel zeigt somit eine Unrichtigkeit des bekämpften Beschlusses nicht auf, weshalb ihm nicht Folge zu geben ist.

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