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12Ns74/20h•OGH 12Ns74/20h
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen MMag. Dr. Karl P***** und andere Angeklagte, AZ 316 HR 50/10p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens in Ansehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 8. November 2019, AZ 23 Bs 193/19d, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *****.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 51/20i über den im Spruch ersichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ausgeschlossen (Lässig, WKStPO § 43 Rz 3).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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