projets
Bsw40503/17 (Bsw 42902/17, Bsw 43643/17)•AUSL EGMR Bsw40503/17 (Bsw 42902/17, Bsw 43643/17)
Bsw40503/17 (Bsw 42902/17, Bsw 43643/17)Autre juridiction23 juil. 2020
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache M. K. u.a. gg. Polen, Urteil vom 23.7.2020, Bsw. 40503/17.
Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 34 EMRK, Art. 4 4. Prot. EMRK - Zurückweisung Schutzsuchender an Grenzübergang.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 34.000,– für immateriellen Schaden und € 140,– für Kosten und Auslagen an den Bf. der Rechtssache 40.503/17; € 34.000,– für immateriellen Schaden und € 39,– für Kosten und Auslagen an die Bf. der Rechtssache 42.902/17 gemeinsam; € 34.000,– für immateriellen Schaden und € 140,– für Kosten und Auslagen an die Bf. der Rechtssache 43.643/17 gemeinsam (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Das vorliegende Urteil bezieht sich auf drei Beschwerden, die ähnliche Sachverhalte betreffen. Die Beschwerde 40.503/17 wurde von Herrn M. K. erhoben, die Beschwerde 42.902/17 von Herrn M. A. und Frau M. A. und ihren fünf Kindern, die Beschwerde 43.643/17 von Herrn M. K., Frau Z. K. und ihren drei Kindern. Alle 13 Bf. sind Staatsangehörige Russlands.
Im Zeitraum von Juli 2016 bis Juli 2017 begaben sich die in Weißrussland aufhältigen Bf. mehrmals (zwischen zwei Mal und 30 Mal) zum Grenzübergang Terespol. Nach ihren Angaben äußerten sie gegenüber den polnischen Grenzbeamten stets ausdrücklich den Wunsch, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Sie gaben an, aus Tschetschenien zu stammen und dort verfolgt worden zu sein. Ein weiterer Verbleib in Weißrussland wäre mit der Gefahr verbunden, nach Russland abgeschoben zu werden. Bei einigen Gelegenheiten legten sie einen schriftlichen Antrag vor. An einem Tag waren auch ihre Anwälte, die von der Anwaltskammer Warschau zur Unterstützung entsandt worden waren, am Grenzübergang anwesend. Ein Treffen mit den Bf. wurde jedoch nicht gestattet.
Die polnische Grenzwache erließ jedes Mal Entscheidungen, mit denen die Bf. nach Weißrussland zurückgewiesen wurden. Begründet wurden diese damit, dass sie über keine Dokumente verfügten, die sie zur Einreise berechtigen würden, und dass sie keine Verfolgungsgefahr im Heimatland geltend gemacht hätten. Gegen einige dieser Entscheidungen erhoben die Bf. eine Berufung an den Kommandanten der Nationalen Grenzwache und ein weiteres Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung an das Verwaltungsgericht Warschau. Diese Verfahren sind noch anhängig.
Als sich die Bf. am 8.6., 16.6. bzw. 20.6.2017 an die Beamten am Grenzübergang Terespol wandten, beantragten ihre Vertreter die Empfehlung vorläufiger Maßnahmen durch den EGMR. Dieser forderte die polnische Regierung jeweils noch am selben Tag auf, die Bf. vorerst nicht nach Weißrussland zurückzuschicken. In der Empfehlung vom 20.6.2017 präzisierte der GH zudem, dass die Anträge auf internationalen Schutz entgegengenommen und an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden müssten. Obwohl der Regierung die Informationen über diese Empfehlungen rechtzeitig zugingen, wurde den Bf. erneut die Einreise verweigert.
In weiterer Folge versuchten die Bf. wieder, über den Grenzübergang Terespol (bzw. in einem Fall über jenen bei Czeremecha-Polowce) einzureisen. Dabei legten sie Kopien der Schreiben vor, mit denen ihre Vertreter über die vom EGMR ausgesprochene Empfehlung vorläufiger Maßnahmen informiert worden waren. Außerdem übergaben sie den Beamten schriftliche Anträge auf internationalen Schutz. Bei einigen Gelegenheiten übermittelten ihre Anwälte Kopien der Asylanträge an die Grenzwache in Terespol und an deren Hauptquartier, außerdem informierten sie das Außenministerium über die vor dem EGMR anhängigen Verfahren. Ungeachtet dessen wurden die Bf. stets nach Weißrussland zurückgeschickt.
Herr M. A. und Frau M. A. wurden im Dezember 2017 aus Weißrussland ausgewiesen. Sie begaben sich nach Russland, wo Herr M. A. sofort festgenommen und – nach Informationen seiner Frau – nach Grosny gebracht wurde. Diese kehrte mit den Kindern nach Weißrussland zurück. Im Jänner 2018 gelang es ihr schließlich, am Grenzübergang Terespol einen Asylantrag zu stellen, der an die zuständigen polnischen Behörden weitergeleitet wurde. Auch Herr M. A. konnte nach seiner Entlassung aus der Haft in Grosny einen Asylantrag in Polen stellen. Im Mai 2018 reiste die Familie nach Deutschland weiter.
Die polnische Regierung beantragte mehrmals die Aufhebung der Empfehlungen vorläufiger Maßnahmen. Diese Anträge wurden alle abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Refoulementverbot), Art. 4 4. Prot. EMRK (Verbot der Kollektivausweisung) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) iVm. Art. 3 EMRK und Art. 4 4. Prot. EMRK. Außerdem machten sie eine Verletzung von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerderecht) geltend.
Verbindung der Beschwerden
(118) Der GH [...] beschließt, die Beschwerden zur gemeinsamen Prüfung zu verbinden (einstimmig).
Zulässigkeit
Zur Frage der Hoheitsgewalt nach Art. 1 EMRK
(120) Die Regierung wies [...] darauf hin, dass sich die Bf. nur kurz auf polnischem Territorium befunden hätten und sie dort rechtlich nicht aufgenommen worden wären. Die Hoheitsgewalt der polnischen Behörden über die Bf. hätte sich daher auf den Erlass von Entscheidungen beschränkt, mit denen ihnen die Einreise verwehrt wurde.
(129) Die fraglichen Ereignisse geschahen am Eisenbahngrenzübergang bei Terespol und – bei einer Gelegenheit – am Straßengrenzübergang bei Czermecha-Polowce. Beide Grenzkontrollstellen befinden sich an der Grenze zum Nachbarstaat und sind mit den zuständigen Einheiten der polnischen Grenzwache besetzt. Folglich gilt die Vermutung der Hoheitsgewalt des polnischen Staates für alle Handlungen, die gegenüber den sich an diese Grenzkontrollstellen wendenden Bf. gesetzt wurden.
(130) Überdies betreffen die umstrittenen Ereignisse das bei Grenzkontrollen durchgeführte Verfahren betreffend die Gewährung oder Verweigerung der Einreise der Bf. nach Polen und die Annahme ihrer Anträge auf internationalen Schutz zur Prüfung. Alle diese Verfahren wurden ausschließlich von den Beamten des polnischen Staates durchgeführt und sie unterlagen dem nationalen sowie dem EU-Recht. Es ist daher offensichtlich, dass die von den Bf. in Beschwerde gezogenen Handlungen Polen zurechenbar waren und somit in dessen Hoheitsgewalt iSv. Art. 1 EMRK fielen.
(131) Außerdem kann Polen seine »Hoheitsgewalt« nach der EMRK nicht mit dem Hinweis umgehen, die Entscheidungen über die Verweigerung der Einreise nach Polen wären binnen weniger Stunden nach der Ankunft der Bf. auf polnischem Territorium ergangen und die Kontrolle über die Bf. wäre folglich von vergleichsweise kurzer Dauer gewesen.
(132) Dementsprechend gelangt der GH zu der Schlussfolgerung, dass die Ereignisse, aus denen die behaupteten Verletzungen resultierten, iSv. Art. 1 EMRK in die »Hoheitsgewalt« Polens fallen.
Zur Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
(143) [...] Die Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs für einen Bf., der eine Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Fall seiner Abschiebung in einen Drittstaat geltend macht, verlangt zwingend eine genaue Prüfung durch eine innerstaatliche Behörde sowie eine unabhängige und strenge Prüfung jeder Behauptung, es bestünden stichhaltige Gründe für die Befürchtung eines realen Risikos einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung. Art. 3 verlangt weiters eine besonders rasche Reaktion und den Zugang der betroffenen Person zu einem Rechtsmittel mit automatischer aufschiebender Wirkung.
(144) Im Hinblick auf Beschwerden unter Art. 4 4. Prot. EMRK ist der GH zu einer ähnlichen Schlussfolgerung gelangt. Er stellte fest, dass ein Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung dieser Bestimmung nicht den Anforderungen an die Wirksamkeit genügt, wenn er keine automatische aufschiebende Wirkung hat. Der Begriff der wirksamen Beschwerde [...] verlangt, dass der Rechtsbehelf geeignet ist, die Durchführung von Maßnahmen zu verhindern, die gegen die EMRK verstoßen und deren Wirkungen potentiell irreversibel sind.
(145) [...] Die von den Bf. in den vorliegenden Rechtssachen aufgeworfenen Rügen [...] beziehen sich alle auf dieselben Umstände, nämlich die Tatsache, dass die Bf. an der polnischen Grenze zurückgewiesen und nach Weißrussland zurückgeschickt wurden, ohne dass Asylverfahren eingeleitet worden wären. Die Wirksamkeit des ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfs muss daher – für alle Rügen gemeinsam – im Hinblick auf die Durchführung dieser Maßnahme geprüft werden.
(146) [...] Die Bf. hatten die Möglichkeit, gegen jede der Entscheidungen betreffend die Verweigerung der Einreise binnen 14 Tagen [...] Berufung zu erheben. Es steht jedoch außer Streit, dass solchen Berufungen nach polnischem Recht keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Abschiebung zukommt. Folglich hatten die Bf. keinen Zugang zu einem Verfahren, in dem ihre persönlichen Umstände vor ihrer Zurückschiebung nach Weißrussland von einer innerstaatlichen Behörde unabhängig und eingehend geprüft hätten werden können.
(147) [...] Die Beschwerden der Bf. betrafen Behauptungen, dass sie ihre Rückkehr nach Weißrussland einer realen Gefahr aussetzen würde, eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung zu erleiden. Die bloße Tatsache, dass eine Berufung gegen die Entscheidung, mit der die Einreise verweigert wurde, keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte (und folglich die Zurückweisung der Bf. nach Weißrussland nicht verhindert hätte) reicht daher nach Ansicht des GH für die Feststellung aus, dass diese Berufung – und jede weitere Berufung an das Verwaltungsgericht, die in weiterer Folge eingebracht hätte werden können – keine wirksame Beschwerde im Sinne der Konvention darstellte. Folglich erachtet es der GH nicht als notwendig, auf die übrigen Argumente der Bf. betreffend [insbesondere] das Fehlen von angemessener Information und rechtlichem Beistand im Grenzverfahren [...] einzugehen.
(148) Der GH verwirft die sich auf die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beziehende Einrede der Regierung.
Schlussfolgerung zur Zulässigkeit
(149) [...] Die Beschwerden sind nicht offensichtlich unbegründet [...]. Da sie auch aus keinem anderen Grund unzulässig sind, müssen sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(150) Die Bf. brachten vor, sie wären in Folge ihrer Zurückweisung nach Weißrussland, von wo sie wahrscheinlich nach Russland abgeschoben worden wären, dem Risiko der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Tschetschenien ausgesetzt worden. Außerdem wäre ihre Behandlung durch die polnischen Behörden erniedrigend gewesen. [...]
(174) Der GH nimmt zunächst das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach die Bf. [...] nie den Wunsch zum Ausdruck gebracht hätten, Anträge auf internationalen Schutz zu stellen [...] und daher nicht als Asylwerber angesehen werden könnten. Der GH misst der von den Bf. vorgebrachten Version der Ereignisse an der Grenze mehr Gewicht bei, weil sie von einer großen Zahl an Schilderungen untermauert werden, die durch die nationalen Menschenrechtsinstitutionen von anderen Zeugen gesammelt wurden. Die Berichte dieser Einrichtungen weisen auf das Bestehen einer systematischen Praxis der falschen Wiedergabe der Aussagen von Asylwerbern in den amtlichen Aufzeichnungen der Beamten der Grenzwache hin, die an den Grenzübergängen zwischen Polen und Weißrussland ihren Dienst versehen. Überdies wurden die Unregelmäßigkeiten im Verfahren betreffend die Befragung von Fremden, die zur gegenständlichen Zeit an der Grenze zwischen Weißrussland und Polen ankamen, einschließlich des Fehlens einer angemessenen Ermittlung der Gründe für die angestrebte Einreise nach Polen, in Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichtshofs bestätigt.
(175) Die Schilderung ihrer an der Grenze gemachten Aussagen durch die Bf. wird auch durch eine Reihe von Dokumenten untermauert, die sie dem GH in allen Phasen des Verfahrens vorgelegt haben, insbesondere durch Kopien der Anträge auf internationalen Schutz, die von den Bf. mitgeführt wurden, als sie sich an der Grenze meldeten. Der GH erachtet es nicht als glaubhaft, dass die Bf. im Besitz dieser Dokumente waren [...], es aber verabsäumten, sie den Beamten der Grenzwache zu übergeben [...]. Ihre Version der Ereignisse wird außerdem durch die Tatsache unterstützt, dass sie zahlreiche Versuche unternahmen, die Grenze zu überqueren, und sich um eine rechtliche Vertretung durch polnische und weißrussische Anwälte bemühten, die ihnen bei der Formulierung ihrer Stellungnahmen halfen und [...] bei einer Gelegenheit an der Grenze anwesend waren, um die Bf. zu vertreten [...].
(176) In jedem Fall weist der GH auf die Tatsache hin, dass die Anträge der Bf. auf internationalen Schutz, die zumindest eine allgemeine Schilderung der Gründe für ihre Angst vor Verfolgung und die von ihnen zur Unterstützung ihrer Behauptungen vorgelegten Dokumente umfassten, an die Regierung geschickt wurden, als diese vom GH über den Antrag auf Empfehlung vorläufiger Maßnahmen in den Rechtssachen der Bf. informiert wurde – nämlich am 8.6., 16.6. bzw. 20.6.2017. Überdies informierte der GH (der diensthabende Richter) die Regierung am 14.6., 30.6. bzw. 4.7.2017 darüber, dass er angesichts des Umstands, dass diese Dokumente an die Regierung übermittelt worden waren, davon ausging, dass die Bf. Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten. Informationen über die Anträge der Bf. wurden in weiterer Folge von den Vertetern der Bf. auch auf elektronischem Weg direkt an die Grenzwache übermittelt. Daraus folgt, dass die Regierung ab diesen Daten über die von den Bf. gestellten Anträge und die diese untermauernden Dokumente Bescheid wusste und verpflichtet war, dieses Material bei der Beurteilung der Situation der Bf. zu berücksichtigen.
(177) Der GH kann daher das Argument der polnischen Regierung nicht akzeptieren, wonach die Bf. keinerlei Beweise dafür vorgelegt hätten, einem Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die Bf. wiesen auf individuelle Umstände hin, die – ihrer Ansicht nach – ihre Anträge auf internationalen Schutz untermauerten, und legten eine Reihe von Dokumenten vor [...], die ihre Behauptungen stützten. Sie brachten auch Argumente dafür vor, warum sie Weißrussland nicht als für sie sicheren Drittstaat ansahen und warum ihre Rückschiebung [...] sie der Gefahr einer Kettenabschiebung aussetzen würde. Diese Argumente wurden durch die amtlichen Statistiken untermauert, die darauf hinweisen, dass das Asylverfahren in Weißrussland nicht effektiv ist, soweit es um russische Staatsangehörige geht.
(178) Der GH ist daher überzeugt, dass die Bf. vertretbarerweise behaupten konnten, es habe keine Garantie dafür gegeben, dass ihre Asylanträge von den Behörden Weißrusslands ernsthaft geprüft würden und ihre Rückkehr nach Tschetschenien könne Art. 3 EMRK verletzen. Die Beurteilung dieser Behauptungen hätte von den polnischen Behörden gemäß ihren prozessualen Verpflichtungen nach Art. 3 EMRK vorgenommen werden müssen. Zudem war der polnische Staat verpflichtet, die Sicherheit der Bf. zu gewährleisten, insbesondere durch die Gestattung des Verbleibs auf polnischem Hoheitsgebiet bis zur angemessenen Prüfung ihrer Anträge durch eine zuständige innerstaatliche Behörde. Angesichts des absoluten Charakters des durch Art. 3 EMRK garantierten Rechts war der Umfang dieser Verpflichtung nicht davon abhängig, ob die Bf. Dokumente mit sich führten, die es ihnen erlaubten, die Grenze zu Polen zu überqueren, oder ob sie aus anderen Gründen auf polnischem Territorium rechtlich zugelassen wurden.
(179) Um die staatlichen Verpflichtungen nach Art. 3 EMRK effektiv zu erfüllen, muss zudem einer um internationalen Schutz ersuchenden Person [...] garantiert werden, nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen, bevor ihre Behauptungen gründlich geprüft wurden. Daher ist der GH der Ansicht, dass ein Staat während der Anhängigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz einer Person, die sich bei einer Grenzkontrollstelle meldet und behauptet, im Fall ihres Verbleibs im Territorium des Nachbarstaats einer Misshandlung ausgesetzt zu werden, den Zugang zu seinem Staatsgebiet nicht verweigern darf, solange keine angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um ein solches Risiko zu beseitigen.
(180) Der GH nimmt weiters das Argument der Regierung zur Kenntnis, sie habe bei der Verweigerung der Einreise der Bf. nach Polen ihren rechtlichen Verpflichtungen entsprechend gehandelt, die sich aus der EU-Mitgliedschaft Polens ergeben.
(181) [...] Die Bestimmungen des EU-Rechts [...] umfassen allerdings eindeutig auch den Grundsatz des Refoulementverbots [...] und wenden diesen auch auf Personen an, die Grenzkontrollen unterzogen werden, bevor ihre Einreise in einen Mitgliedstaat zugelassen wird. Diese Bestimmungen zielen klar darauf ab, allen Asylwerbern effektiveren Zugang zum angemessenen Verfahren zu bieten, in dem ihre Anträge auf internationalen Schutz geprüft werden, und sie verpflichten den Staat dazu sicherzustellen, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, während der Behandlung ihrer Anträge im fraglichen Staat bleiben dürfen.
(182) [...] Nach dem Schengener Grenzkodex (Anm: VO (EU) 2016/399 vom 9.3.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 2016/77, 1.) hätten die polnischen Behörden davon absehen können, die Bf. nach Weißrussland zurückzuschicken, wenn sie deren Anträge auf internationalen Schutz zur Prüfung durch die zuständigen Behörden angenommen hätten. Die umstrittene Maßnahme [...] lag daher außerhalb des Umfangs der strikten internationalen rechtlichen Verpflichtungen Polens.
(183) Der GH bemerkt auch, dass der sehr reale Charakter des Risikos einer Misshandlung in den vorliegenden Fällen von den behaupteten Ereignissen nach der Rückkehr des ErstBf. der Rechtssache 42.902/17 nach Weißrussland und in weiterer Folge nach Russland illustriert wird, wo er nach seinen Angaben entführt, angehalten und gefoltert wurde.
(184) Im Licht des Vorgesagten ist der GH der Ansicht, dass die Bf. nicht in den Genuss effektiver Garantien kamen, die sie davor geschützt hätten, einem realen Risiko der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sowie der Folter ausgesetzt zu werden.
(185) Die Tatsache, dass bei den 35, 8 bzw. 19 oder mehr Gelegenheiten, zu denen sich die jeweiligen Bf. an die polnischen Grenzbeamten wandten, keine Verfahren eingeleitet wurden, um die Anträge der Bf. auf internationalen Schutz zu prüfen, begründete eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Angesichts der [...] Lage im Nachbarstaat setzten die polnischen Behörden die Bf. außerdem wissentlich einem schwerwiegenden Risiko einer Kettenabschiebung und einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung aus, indem sie es verabsäumten, den Bf. während der Prüfung ihrer Anträge den Aufenthalt auf polnischem Territorium zu gestatten.
(186) Es hat folglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).
(187) [...] Der GH erachtet es nicht als notwendig zu prüfen, ob auch im Hinblick auf die Behandlung der Bf. während der Grenzkontrollen eine Verletzung von Art. 3 EMRK stattgefunden hat.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK
(188) Die Bf. brachten vor, sie wären einer Kollektivausweisung [...] unterworfen worden. [...]
Allgemeine Grundsätze
(197) Nach der Judikatur des GH ist unter einer Kollektivausweisung jede Maßnahme zu verstehen, die Fremde als Gruppe zum Verlassen eines Landes zwingt, es sei denn, eine solche Maßnahme beruht auf einer vernünftigen und sachlichen Prüfung des besonderen Falls jedes einzelnen der Gruppe angehörenden Fremden. [...]
(198) [...] Der in Art. 4 4. Prot. EMRK verwendete Begriff der »Ausweisung« ist in der allgemeinen Bedeutung seines aktuellen Gebrauchs auszulegen (»von einem Ort vertreiben«) und auf alle Maßnahmen anzuwenden, die als formaler Akt oder als einem Staat zurechenbares Verhalten anzusehen sind, durch das ein Fremder gezwungen wird, das Territorium dieses Staates zu verlassen. Dies gilt selbst dann, wenn solche Maßnahmen nach dem innerstaatlichen Recht anders eingeordnet werden (z.B. als »Verweigerung der Einreise mit Entfernung« statt als »Ausweisung« oder »Abschiebung«). [...]
(199) Zum Anwendungsbereich von Art. 4 4. Prot. EMRK bemerkt der GH, dass der Wortlaut dieser Bestimmung anders als jener von Art. 2 4. Prot. EMRK oder Art. 1 7. Prot. EMRK nicht auf die rechtliche Situation der betroffenen Person verweist. Überdies ergibt sich aus dem Kommentar zum Entwurf des 4. Prot., dass es sich bei den Fremden, auf die Art. 4 verweist, gemäß dem Expertenkomitee nicht nur um jene handelt, die sich rechtmäßig im Gebiet eines Staates aufhalten [...].
(200) Dieser Auslegung entsprechend hat der GH Art. 4 4. Prot. EMRK nicht nur auf Personen angewendet, die im Territorium eines Staates niedergelassen waren, sondern auch auf Personen, die im Territorium des belangten Staates ankamen und aufgehalten und in den Herkunftsstaat zurückgeschickt wurden – unabhängig davon, ob sie rechtmäßig im belangten Staat angekommen waren oder nicht. Der GH hat Art. 4 4. Prot. EMRK auch auf Personen angewendet, die auf hoher See abgefangen wurden, während sie versuchten, das Hoheitsgebiet eines belangten Staates zu erreichen [...] (Hirsi Jamaa u.a./I) sowie auf Personen, die beim Versuch eine Landgrenze zu überqueren festgenommen und von Grenzbeamten sofort aus dem Hoheitsgebiet eines Staates entfernt wurden (N. D. und N. T./E).
(201) Der Zweck von Art. 4 4. Prot. EMRK besteht darin, Staaten daran zu hindern, eine gewisse Zahl von Ausländern zurückschicken zu können, ohne ihre persönlichen Umstände zu prüfen und damit ohne ihnen zu ermöglichen, ihre Argumente gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde vorzubringen. [...]
(202) Wie der GH früher festgehalten hat, führt die Tatsache, dass zu mehreren Fremden ähnliche Entscheidungen ergehen, für sich noch nicht zur Schlussfolgerung, dass eine Kollektivausweisung stattgefunden hat, wenn jeder betroffenen Person die Gelegenheit eingeräumt wurde, gegenüber der zuständigen Behörde individuell Argumente gegen ihre Ausweisung vorzubringen. [...]
(203) Zudem hat der GH bei der Einschätzung des unter Art. 4 4. Prot. EMRK zu gewährenden Schutzes das eigene Verhalten der Bf. berücksichtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des GH liegt keine Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK vor, wenn das Fehlen einer individuellen Ausweisungsentscheidung dem eigenen schuldhaften Verhalten des Bf. zuzurechnen ist. [...]
Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(204) Der GH muss zunächst prüfen, ob die an den Grenzübergangsstellen ausgestellten Entscheidungen, mit denen den Bf. die Einreise nach Polen verweigert wurde, eine »Ausweisung« iSv. Art. 4 4. Prot. EMRK darstellten. [...] Im Fall Hirsi Jamaa u.a./I stellte der GH fest, dass Art. 4 4. Prot. EMRK auf Migranten, die von den Behörden eines Staates auf hoher See abgefangen werden, und auf ihre Abschiebung in die Transit- oder Herkunftsländer anwendbar ist. Wenn das in dieser Bestimmung zum Ausdruck gebrachte Verbot der Kollektivausweisung als anwendbar auf die Handlungen eines Staates angesehen wurde, deren Wirkung darin besteht, Migranten daran zu hindern, die Grenzen dieses Staates zu erreichen, dann ist es sogar noch offensichtlicher, dass sie auf eine Situation anwendbar ist, in der die Fremden an einer Landgrenze erscheinen und von dort in das Nachbarland zurückgeschickt werden.
(205) Zudem standen die Bf., als sie den Grenzkontrollen unterzogen wurden, unter der territorialen Hoheitsgewalt der polnischen Behörden. In Folge der ihnen die Einreise nach Polen verwehrenden Entscheidungen wurden sie gegen ihren Willen nach Weißrussland zurückgeschickt, wo ihrem Vorbringen nach für sie die Gefahr bestand, nach Russland abgeschoben zu werden. Daher kommt der GH zu dem Schluss, dass sie iSv. Art. 4 4. Prot. EMRK ausgewiesen wurden. Es bleibt zu prüfen, ob diese Ausweisung ihrer Art nach »kollektiv« war.
(206) In diesem Kontext nimmt der GH das Argument der Regierung zur Kenntnis, die Bf. wären jedes Mal, wenn sie an der polnischen Grenze vorstellig wurden, von Beamten der Grenzwache befragt worden und hätten individuelle Entscheidungen über die Verweigerung der Einreise [...] erhalten. Der GH hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach während dieses Vorgangs die Äußerungen der Bf. betreffend ihren Wunsch, um internationalen Schutz zu ersuchen, außer Acht gelassen wurden. Auch wenn individuelle Entscheidungen [...] ergingen, spiegelten diese die von den Bf. zur Rechtfertigung ihrer Furcht vor Verfolgung vorgebrachten Gründe nicht angemessen wider. Der GH weist auch auf die Tatsache hin, dass es den Bf. nicht gestattet wurde, Anwälte zu konsultieren, und dass ihnen der Zugang zu diesen verwehrt wurde, sogar als die Anwälte der Bf. der Rechtssachen 40.503/17 und 43.643/17 am Grenzübergang waren und verlangten, ihre Klienten treffen zu dürfen.
(207) Weiters betont der GH, dass die Bf. [...] versuchten, von jenem Verfahren zur Annahme von Anträgen auf internationalen Schutz Gebrauch zu machen, das für sie nach innerstaatlichem Recht zugänglich gewesen sein hätte müssen. Sie versuchten, eine Grenze auf legale Weise zu überqueren, indem sie einen offiziellen Grenzübergang benutzten und sich wie vom geltenden Recht verlangt Grenzkontrollen unterzogen. Die Tatsache, dass sich der Staat weigerte, auf ihre Argumente betreffend die Rechtfertigung ihrer Anträge auf internationalen Schutz einzugehen, kann somit nicht auf ihr eigenes Verhalten zurückgeführt werden.
(208) Wie die unabhängigen Berichte über die Situation (insbesondere am Grenzübergang bei Terespol) außerdem zeigen, sind die Fälle der Bf. Beispiele für eine umfassendere staatliche Politik der Verweigerung Verweigerung der Einreise von aus Weißrussland kommenden Fremden, die eindeutige Wirtschaftsmigranten gleichermaßen betrifft wie Fremde, die eine Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland behaupten. [...]
(210) [...] Die in den Fällen der Bf. ergangenen Entscheidungen über die Verweigerung der Einreise nach Polen wurden somit nicht nach angemessener Berücksichtigung der individuellen Situation jedes der Bf. getroffen und waren Teil einer umfassenderen Politik, [...] an der Grenze zu Weißrussland keine Anträge auf internationalen Schutz anzunehmen und diese Personen in Verletzung von nationalem und internationalem Recht nach Weißrussland zurückzuschicken. Diese Entscheidungen stellten eine Kollektivausweisung [...] dar.
(211) Folglich hat nach Ansicht des GH im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK und Art. 4 4. Prot. EMRK
(219) Da der GH bereits festgestellt hat, dass die Zurückweisung der Bf. nach Weißrussland eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 4 . Prot. EMRK begründete, sind die von den Bf. zu diesen Punkten erhobenen Beschwerdebehauptungen »vertretbar« iSv. Art. 13 EMRK. Zudem hat der GH entschieden, dass die Bf. [...] als Asylwerber zu behandeln waren. Er hat auch festgestellt, dass ihre Behauptungen betreffend das Risiko, im Fall ihrer Rückkehr nach Weißrussland einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung unterworfen zu werden, von den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden außer Acht gelassen und ihre persönliche Situation nicht berücksichtigt wurde.
(220) Darüber hinaus hat der GH bereits festgestellt, dass eine Berufung gegen die Verweigerung der Einreise und eine weitere Berufung an die Verwaltungsgerichte keine effektiven Rechtsbehelfe im Sinne der Konvention waren, weil sie keine automatische aufschiebende Wirkung hatten. Die Regierung gab keine weiteren Rechtsmittel an, die den Kriterien des Art. 13 EMRK entsprechen könnten. Dementsprechend stellt der GH eine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK und Art. 4 4. Prot. EMRK fest (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK
(221) Die Bf. brachten vor, die Regierung hätte es verabsäumt, den vom GH empfohlenen vorläufigen Maßnahmen zu entsprechen. [...]
(230) Da die in Art. 39 VerfO vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen vom GH empfohlen werden, um die Effektivität des Individualbeschwerderechts zu gewährleisten, begründet nach der ständigen Rechtsprechung [...] das Versäumnis eines Staates, solchen Empfehlungen zu folgen, eine Verletzung des Individualbeschwerderechts.
(235) [...] Die vom GH im Hinblick auf die Fälle der Bf. am 8.6., 16.6. bzw. 20.7.2017 angezeigten vorläufigen Maßnahmen umfassten Anweisungen an die Behörden, die Bf. nicht nach Weißrussland zurückzuschicken. In den Rechtssachen 40.503/17 und 42.902/17 präzisierte der GH zudem, dass die fraglichen Maßnahmen so zu verstehen wären, dass die Anträge der Bf. auf Asyl, wenn sie sich an einen polnischen Grenzübergang wandten, von der Grenzwache entgegengenommen, registriert und an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden mussten. Weiters bestimmte der GH, dass die Bf. während der Prüfung ihrer Asylanträge nicht nach Weißrussland zurückgeschickt werden durften. Ungeachtet der empfohlenen vorläufigen Maßnahmen wurden die Bf. nicht nur an den Tagen, an denen die Empfehlungen ergingen, sondern auch danach zumindest einige Male nach Weißrussland zurückgeschickt. Festzuhalten ist, dass die Bf. bei einigen dieser Gelegenheiten Kopien von Briefen bei sich hatten, mit denen sie über die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme im Hinblick auf ihre Fälle informiert wurden, und dass ihre Vertreter Kopien dieser Schreiben direkt an die Grenzwache geschickt hatten.
(236) [...] Die belangte Regierung hat anhaltend die Möglichkeit angezweifelt, den Empfehlungen zu entsprechen, indem sie [...] darauf hinwies, dass die Bf. nie rechtlich in Polen aufgenommen worden wären und daher nicht abgeschoben werden hätten können. Die Regierung bestritt auch die Legitimität der Empfehlung vorläufiger Maßnahmen in den vorliegenden Fällen. Sie brachte vor, sie hätten einer faktischen Grundlage entbehrt und die Bf. hätten dieses Werkzeug missbraucht, um die Grenzwache dazu zu zwingen, sie nach Polen einreisen zu lassen. [...] Die Regierung stützte sich weiter auf diese Argumente, selbst nachdem sie vom GH mit der Ablehnung der Anträge auf Aufhebung der Empfehlungen zurückgewiesen worden waren.
(237) [...] Im Hinblick auf die Rechtssachen 40.503/17 und 43.643/17 wurde den am 8.6. bzw. 20.7.2017 ausgesprochenen Empfehlungen nach wie vor nicht entsprochen. Sie bleiben daher in Kraft. Die Bf. der Rechtssache 42.902/17 durften schließlich [...] nach Polen einreisen und das Verfahren betreffend ihre Anträge auf internationalen Schutz wurde eingeleitet. Folglich wurde die Empfehlung in ihrem Fall befolgt, allerdings wurde diese Maßnahme erst nach einer erheblichen Verspätung gesetzt, was die Bf. einer Gefahr jener Behandlung aussetzte, vor der sie durch die empfohlene Maßnahme geschützt werden sollten.
(238) Folglich kommt der GH zu dem Ergebnis, dass es Polen verabsäumt hat, seinen Verpflichtungen nach Art. 34 EMRK nachzukommen (einstimmig).
Zur Anwendung von Art. 39 VerfO
(240) Die in den Rechtssachen 40.503/17 und 43.643/17 an die Regierung ergangenen Empfehlungen nach Art. 39 VerfO müssen in Kraft bleiben, bis das vorliegende Urteil endgültig wird oder der GH diesbezüglich eine weitere Entscheidung trifft.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 34.000,– für immateriellen Schaden und € 140,– für Kosten und Auslagen an den Bf. der Rechtssache 40.503/17; € 34.000,– für immateriellen Schaden und € 39,– für Kosten und Auslagen an die Bf. der Rechtssache 42.902/17 gemeinsam; € 34.000,– für immateriellen Schaden und € 140,– für Kosten und Auslagen an die Bf. der Rechtssache 43.643/17 gemeinsam (6:1 Stimmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Mamatkulov und Askarov/TR v. 4.2.2005 (GK) = NL 2005, 23 = EuGRZ 2005, 357
M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NLMR 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243
Hirsi Jamaa u.a./I v. 23.2.2012 (GK) = NLMR 2012, 50
Sharifi u.a./I und GR v. 21.10.2014 = NLMR 2014, 433
Khlaifia u.a./I v. 15.12.2016 (GK) = NLMR 2016, 511
M. A. u.a./LT v. 11.12.2018
N. D. und N. T./E v. 13.2.2020 (GK) = NLMR 2020, 53
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.7.2020, Bsw. 40503/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 260) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.