OGH 1Ob34/20m

1Ob34/20mTribunal supérieur22 juil. 2020

Texte intégral

OGH 1Ob34/20m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:E129181

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A*, geboren am * 2004, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Kindes, vertreten durch das Land Niederösterreich (als Kinder- und Jugendhilfeträger), gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 1. Oktober 2019, GZ 16 R 284/19g102, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 2. August 2019, GZ 2 Pu 193/14y97, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass Mag. S* H* als Vater der mj A* schuldig ist, dieser ab 1. August 2019 einen um 180 EUR erhöhten monatlichen Unterhaltsbeitrag, somit insgesamt 560 EUR, zu zahlen, und zwar die bereits fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen und die künftig fällig werdenden Beträge jeweils zum Monatsersten im Vorhinein. Das Mehrbegehren des Kindes, den Unterhalt ab 1. August 2019 um weitere 20 EUR monatlich zu erhöhen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Kind (ein Mädchen) befand sich im Zeitpunkt der Entscheidungen erster und zweiter Instanz in Pflege und Erziehung der Mutter. Es besteht bereits ein Unterhaltstitel über die Zahlungspflicht des Vaters in Höhe von 380 EUR monatlich.

Der Vater verdient derzeit (ohne Berücksichtigung des von beiden Eltern bezogenen Familienbonus Plus) 2.808 EUR netto im Monatsdurchschnitt. Er hat auch für einen (im Juni 2000 geborenen) volljährigen Sohn zu sorgen.

Über den Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes wurde der Vater vom Erstgericht zusätzlich zu einer (weiteren) Leistung von 150 EUR monatlich ab 1. 8. 2019 verpflichtet. Zum Familienbonus wies das Erstgericht auf die Rechtsprechung des Rekursgerichts hin, wonach dieser in Höhe der Hälfte der Unterhaltsbemessung hinzuzurechnen, nicht aber „auch bei der Berechnung der steuerlichen Anrechnung mitzuberücksichtigen“ sei. Als Unterhaltsbemessungsgrundlage legte es dementsprechend unter Einrechnung der jeweils halben Familienbonus für die beiden Kinder (in Höhe von 62,50 EUR und 20,84 EUR) 2.892 EUR zugrunde. Davon stünde dem Kind nach der Prozentmethode ein „Anspruch von 20 % (22 - 2) unter Anrechnung der FB zu“. Dies ergäbe einen „gekürzten Unterhaltsbetrag“ von 530 EUR, wozu es auf den „beiliegenden Ausdruck des UH-Kostenrechners“ verwies.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und meinte, es könne nicht „im Sinne des Gesetzgebers“ sein, dass (allenfalls) ein Unterhaltsbetrag zu leisten sein solle, der sogar den Prozentunterhalt (durch geringere Anrechnung der Transferleistungen) übersteigen könne. Der Teil des Familienbonus, der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil verbleiben solle, erhöhe zwar die Bemessungsgrundlage, habe aber keine Auswirkungen auf die Anrechnung der Familienbeihilfe. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es zur Frage der Berechnung des Unterhalts bei Bezug des (halben) Familienbonus für zulässig.

Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes mit dem Antrag, den monatlichen Unterhaltsbeitrag des Vaters beginnend ab 1. 8. 2019 auf insgesamt 580 EUR, in eventu auf 560 EUR zu erhöhen. Nach seiner Ansicht habe es durch den Familienbonus zu einer „geringeren Anrechnung der Transferleistungen“ zu kommen.

Der vom Vater nicht beantwortete Revisionsrekurs der Minderjährigen ist teilweise berechtigt.

1. Der Oberste Gerichtshof hat zur Unterhaltsbemessung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt (siehe dazu ausführlich 4 Ob 150/19s; 7 Ob 139/19w; 1 Ob 171/19g uva), dass es sich beim Familienbonus Plus – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag handelt. Der Gesetzgeber habe den Familienbonus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch finde eine Entkoppelung von Unterhalts und Steuerrecht statt, weshalb es der (teilweisen) Anrechnung der Transferleistungen (zB Familienbeihilfe) auf Geldunterhaltsverpflichtungen nicht mehr bedürfe. Der Familienbonus sei nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, solle er doch nach der Zielrichtung des Steuergesetzgebers in generalisierender Betrachtungsweise dazu dienen, das Einkommen des Geldunterhaltspflichtigen, aus dem der Unterhalt geleistet wird, nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs steuerfrei zu stellen, welches Ziel nur erreicht werden könne, wenn der entsprechende Betrag dem Unterhaltspflichtigen verbleibe. Familienbonus und Unterhaltsabsetzbetrag blieben damit unterhaltsrechtlich neutral.

Dieser Rechtsansicht hat sich auch der erste Senat angeschlossen (1 Ob 171/19g; 1 Ob 194/19i; 1 Ob 3/20b).

2. Nach den dargelegten Grundsätzen ist der Familienbonus Plus bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen; allerdings findet auch keine Anrechnung von Transferleistungen statt. Im vorliegenden Fall beträgt die (der Höhe nach unstrittige) Unterhaltsbemessungsgrundlage ohne „Einrechnung“ des Familienbonus 2.808 EUR. Angesichts der weiteren Sorgepflicht des Vaters für ein Kind über 10 Jahre stehen der Minderjährigen 20 % dieser Unterhaltsbemessungsgrundlage zu, somit gerundet 560 EUR.

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