OGH 2Ob52/20s

2Ob52/20sTribunal supérieur26 mai 2020

Texte intégral

OGH 2Ob52/20s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00052.20S.0526.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** G*****, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, gegen die beklagte Partei T***** S*****, wegen Wiederaufnahme, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Februar 2020, GZ 1 R 186/19p6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 5. September 2019, GZ 1 C 426/19b3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

2. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, nach dessen Ausspruch entsprechend dem Streitwert im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl 6 Ob 349/04y) zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Rechtsmittelschriftsatz ist deshalb nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht, auch wenn er als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird.

3. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109620 [T2], RS0109623 [T5, T8]).

4. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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