AUSL EGMR Bsw17247/13

Bsw17247/13Autre juridiction26 mai 2020

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw17247/13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2020

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Makuchyan und Minasyan gg. Aserbaidschan und Ungarn, Urteil vom 26.5.2020, Bsw. 17247/13.

Spruch

Art. 2 EMRK, Art. 14 EMRK - Begnadigung eines in Ungarn wegen Mord verurteilten Offiziers durch Aserbaidschan nach Auslieferung.

Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt (6:1 Stimmen).

Verletzung von Art. 2 EMRK durch Aserbaidschan in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 2 EMRK durch Ungarn (6:1 Stimmen).

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 EMRK durch Aserbaidschan (6:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: GBP 15.143,33 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Beim ErstBf. handelt es sich um einen Angehörigen des armenischen Militärs. Beim ZweitBf. handelt es sich um den Onkel des ermordeten G. M., der Offizier in der armenischen Armee gewesen war.

Der ErstBf. und G. M. begaben sich im Januar 2004 nach Budapest, um an einem dreimonatigen Englischsprachkurs teilzunehmen, der im Rahmen des von der NATO unterstützten Partnership for Peace-Programms organisiert worden war. An dem Kurs nahmen auch zwei Offiziere der aserbaidschanischen Armee teil. Einer davon war R. S. Alle Teilnehmer waren auf dem Campus der Universität für Nationale Verteidigung in Budapest untergebracht.

Am Morgen des 19.2.2004 wurde G. M. von R. S. im Schlaf mit zumindest zwölf Axthieben enthauptet. Anschließend versuchte R. S., die Tür zum Raum des ErstBf. aufzubrechen, wobei er angeblich rief: »Öffne die Tür, Armenier! Wir werden euch allen die Kehle durchschneiden!« Er konnte aber von der Polizei gestoppt werden, die mittlerweile herbeigerufen worden war. Später gab er an, dass er die Tat begangen hatte, weil er Armenier nicht ausstehen könne, da er im Bergkarabachkonflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan Verwandte verloren hätte. Er habe daher beschlossen, die Armenier am Jahrestag des Beginns dieses Konflikts zu töten, zumal sie ihn während des Kurses verspottet und provoziert hätten.

In der Folge wurde gegen R. S. in Ungarn ein Strafverfahren eingeleitet. Am 13.4.2006 wurde er vom zuständigen ungarischen Gericht wegen Mord an G. M. und geplantem Mord am ErstBf. zu lebenslanger Haft mit der Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach 30 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde am 22.2.2007 vom Berufungsgericht bestätigt.

Am 12.7.2012 ersuchte Aserbaidschan um die Auslieferung von R. S. nach dem Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen (Anm: Übereinkommen vom 21.3.1983, BGBl. 524/1986.) (im Folgenden: »Überstellungsübereinkommen«), damit dieser den Rest seiner Strafe in seiner Heimat verbüßen konnte. Auf Nachfrage Ungarns erklärten die aserbaidschanischen Behörden, dass die Strafe nach der Überstellung unverändert weiter vollstreckt werden würde. Der ungarische Justizminister stimmte der Auslieferung daraufhin am 17.8.2012 zu.

R. S. wurde schließlich am 31.8.2012 überstellt und sofort nach seiner Ankunft aufgrund einer Begnadigung durch den aserbaidschanischen Präsidenten freigelassen. Am folgenden Tag wurde er vom Verteidigungsminister im Rahmen einer öffentlichen Feier zum Major befördert. Am 6.12.2012 wurde ihm überdies eine staatliche Wohnung zu Verfügung überlassen und zu einem unbekannten Datum erhielt er seinen Lohn für die letzten acht Jahre zuerkannt.

Die Bf. wiesen den GH zudem darauf hin, dass auf der Webseite des aserbaidschanischen Präsidenten eine spezielle Rubrik eingerichtet wurde, die mit »Anerkennungsschreiben für [R. S.]« betitelt war und in welcher Personen ihre Gratulationen zu dessen Freilassung und Begnadigung zum Ausdruck bringen konnten. Die Bf. legten zudem zahlreiche Äußerungen vor, die laut ihnen von verschiedenen aserbaidschanischen Offiziellen und Personen des öffentlichen Lebens nach der Tötung bzw. nach der Begnadigung getätigt worden waren und diese Ereignisse guthießen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten einerseits, dass Aserbaidschan Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) in materiellrechtlicher Hinsicht verletzt habe, da die Ermordung von G. M. und der versuchte Mord am ErstBf. von einem aserbaidschanischen Offizier verübt worden wären und dem Staat daher zurechenbar seien. Außerdem rügten sie eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts der genannten Bestimmung durch Aserbaidschan und Ungarn im Zusammenhang mit der Begnadigung durch die aserbaidschanischen Behörden. Weiters beschwerten sie sich über eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 2 EMRK durch Aserbaidschan.

Vorfragen

Vereinbarkeit der Beschwerde mit der Konvention ratione loci

(48) Der GH hat seine Rechtsprechung zur Hoheitsgewalt kürzlich in Güzelyurtlu u.a./ CY und TR zusammengefasst: […]

»(190) […] Obwohl die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen unter Art. 2 EMRK grundsätzlich nur für den Vertragsstaat ausgelöst werden, unter dessen Hoheitsgewalt sich der Verstorbene zum Todeszeitpunkt befunden hat, rechtfertigen ›besondere Merkmale‹ in einem Fall ein Abweichen von diesem Ansatz […].«

(49) Im Hinblick auf den verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 2 EMRK bemerkt der GH, dass sich sowohl die Verbrechen als auch die Verurteilung von R. S. in Ungarn ereigneten. Aserbaidschan ersuchte jedoch in der Folge um seine Überstellung, damit er die Gefängnisstrafe in seinem Heimatland fortsetzen konnte. Dies stand im Einklang mit dem Überstellungsübereinkommen.

(50) Der GH erinnert in diesem Kontext daran, dass die Vollstreckung einer Strafe, die in Zusammenhang mit dem Recht auf Leben verhängt wird, als ein integraler Bestandteil der verfahrensrechtlichen Pflichten des Staates unter Art. 2 EMRK angesehen werden muss. Aserbaidschan war daher – soweit es die Verpflichtung unter dem Überstellungsübereinkommen [...] übernommen hatte, die Vollstreckung der Gefängnisstrafe von R. S. fortzusetzen, die von den ungarischen Behörden begonnen worden war – unabhängig davon, wo die Verbrechen begangen worden waren, im Einklang mit seinen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen unter Art. 2 EMRK angehalten, für diese Fortsetzung zu sorgen.

(51) Der GH ist deshalb überzeugt davon, dass im vorliegenden Fall »besondere Merkmale« gegeben waren, welche im Hinblick auf Aserbaidschan die für die Hoheitsgewalt relevante Verbindung im Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach Art. 2 EMRK auslösten.

(52) Was die Beschwerde unter dem materiellrechtlichen Aspekt von Art. 2 EMRK betrifft, […] befindet der GH, dass die Frage der Hoheitsgewalt – ob die Opfer sich unter der Kontrolle von R. S. befanden und ob dieser zum Zeitpunkt des Verbrechens als Akteur des aserbaidschanischen Staates handelte – mit dem Inhalt der Rügen der Bf. verbunden ist [...].

Einrede der aserbaidschanischen Regierung wegen des Fehlens eines erheblichen Nachteils

(62) Die aserbaidschanische Regierung behauptete, die Bf. hätten keinen erheblichen Nachteil erlitten. R. S. hätte mehr als acht Jahre in Haft verbracht und die Bf. wären nicht nachteilig betroffen gewesen und hätten durch die Begnadigung keinen Schaden erlitten. [...]

(72) […] Der GH beobachtet zunächst, dass es im vorliegenden Fall um das Recht auf Leben geht, welches […] eine der grundlegendsten Bestimmungen der Konvention ist. Zweitens wirft der Fall allgemeine Fragen auf, welche die Einhaltung der Konvention betreffen, insbesondere zum Umfang der verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach Art. 2 EMRK. Drittens prüfte kein innerstaatliches (aserbaidschanisches oder ungarisches) Gericht je die Rügen der Bf. unter Art. 2 EMRK.

(73) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die Einrede der aserbaidschanischen Regierung zurückgewiesen werden muss.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK

Anwendbarkeit von Art. 2 EMRK im Hinblick auf den ErstBf.

(89) Der GH hat bei vielen Gelegenheiten betont, dass Art. 2 EMRK ins Spiel kommen kann, auch wenn eine Person, deren Recht auf Leben behaupteter Weise verletzt wurde, nicht gestorben ist […]. Es ist im vorliegenden Fall daher wesentlich zu entscheiden, ob das Leben des ErstBf. aufgrund der gerügten Ereignisse gefährdet war.

(93) Gemäß den Tatsachen, die von den ungarischen Gerichten festgestellt wurden, versuchte R. S. [...] – nachdem er G. M. geköpft hatte – die Tür zum Raum des ErstBf. mit einer Axt aufzubrechen, wobei er Todesdrohungen äußerte. Andere im Wohnheim anwesende Personen riefen die Polizei, die R. S. schließlich stoppte, bevor er seine Drohungen wahrmachen konnte. Während es zutrifft, dass der ErstBf. keinen tatsächlichen körperlichen Schaden erlitt, weisen die oben beschriebenen Umstände eindeutig darauf hin, dass sein Leben in ernster und unmittelbarer Gefahr war. Dazu kommt, dass die ungarischen Gerichte R. S. trotz des Fehlens einer tatsächlichen Verletzung wegen der »Vorbereitung seiner Ermordung« verurteilten. Dabei mussten sie ebenfalls befunden haben, dass der ErstBf. sich in einer lebensbedrohlichen Situation befunden hatte [...].

(94) Nach Ansicht des GH lassen die oben genannten Umstände keinen Zweifel am Bestehen einer unmittelbaren Gefahr für das Leben des ErstBf. Das bringt seine diesbezügliche Rüge in den Anwendungsbereich von Art. 2 EMRK [...].

(95) Der GH befindet, dass dieser Teil der Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] ist. Da auch kein anderer Grund festgestellt wurde, um ihn für unzulässig zu erklären, muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Materiellrechtliche Verpflichtungen Aserbaidschans unter Art. 2 EMRK

(111) Im vorliegenden Fall misst der GH dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, dass R. S., obwohl er zur betreffenden Zeit Mitglied der aserbaidschanischen Streitkräfte war, nicht in Ausübung seiner offiziellen Pflichten handelte, als er den Verwandten des ZweitBf. tötete und sich darauf vorbereitete, den ErstBf. zu töten. […] Ganz im Gegenteil wurden die Verbrechen […] in Folge von privaten Entscheidungen von R. S. begangen, in der Nacht und außerhalb der Ausbildungsstunden die armenischen Teilnehmer des [...] Sprachkurses zu töten […], weil sie ihn zuvor angeblich verspottet und provoziert hatten. Es wurde nicht behauptet, dass die von R. S. begangenen Verbrechen aufgrund von Befehlen seiner Vorgesetzten erfolgt waren und es gibt auch keine Beweisgrundlage für eine solche weitreichende Schlussfolgerung.

(112) Soweit sich die Bf. auf Art. 11 der Artikelentwürfe über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln (Anm: International Law Commission, Draft Articles on the Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts (2001) – siehe den Anhang zur General Assembly Resolution 56/83 vom 12.12.2001, geändert durch Dokument A/56/49(Vol. I)/Corr.4.) berufen und behaupten, Aserbaidschan habe in der Folge das Verhalten von R. S. als sein eigenes »anerkannt« und »angenommen«, und unter der Annahme, dass der GH im vorliegenden Fall den materiellrechtlichen Aspekt von Art. 2 EMRK im Lichte von Art. 11 des Entwurfes interpretiert, ist zunächst festzuhalten, dass der [dort zum Ausdruck kommende] gegenwärtige Standard des internationalen Rechts […] eine sehr hohe Schwelle im Hinblick auf die Staatenverantwortlichkeit für eine Handlung anlegt, die einem Staat ansonsten zur Zeit der Begehung nicht zurechenbar gewesen wäre. Diese Schwelle ist nicht erreicht durch die bloße »Zustimmung« zur und »Unterstützung« der fraglichen Handlung, die laut dem Kommentar der International Law Commission (ILC) »keine Übernahme von Verantwortung bewirken«. Art. 11 des Entwurfes verlangt explizit und kategorisch die »Anerkennung« und »Annahme« dieser Handlung. Die Unterscheidung zwischen der bloßen »Zustimmung« und »Unterstützung« der fraglichen Handlung, die einerseits für sich keine Verantwortlichkeit des betreffenden Staates für diese Handlung mit sich bringen, und andererseits ihrer »Anerkennung« und »Annahme« als einer Schwelle, die erreicht werden muss, damit diese Verantwortlichkeit geltend gemacht werden kann, wird auch durch die Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien gestützt. Außerdem sind die beiden Bedingungen (»Anerkennung« und »Annahme«) kumulativ – das ergibt sich direkt aus dem Wortlaut des Art. 11 des Entwurfes. Sie verlangen zusätzlich, dass der Staat die Handlung »als seine eigene anerkennt und annimmt«. Auch das zeigt die sehr strikten Voraussetzungen dieser Bestimmung. Der GH beobachtet zudem, dass laut dem Kommentar der ILC ein solcher Akt der »Anerkennung« und »Annahme« »klar und eindeutig« sein muss – egal ob er in der Form von Worten oder eines Verhaltens erfolgt.

(113) Um im Kontext des vorliegenden Falles mit Sicherheit festzustellen, dass eine Verletzung des materiellrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK durch Aserbaidschan erfolgte, verlangen diese kumulativen Bedingungen und die Schwelle, die unter Art. 11 des Entwurfs erreicht werden muss, dass auf überzeugende Weise gezeigt wird, dass die aserbaidschanischen Behörden durch ihre Handlungen [...] der Tötung von G. M. durch R. S. und der Vorbereitung der Tötung des ErstBf. nicht nur »zugestimmt« und sie »unterstützt«, sondern diese Akte auch iSd. Bedeutung dieser Begriffe, so wie sie nach dem internationalen Recht ausgelegt und angewendet werden, »klar und eindeutig als ihre eigenen anerkannt und angenommen« haben. Mit anderen Worten verlangen sie, dass die aserbaidschanischen Behörden sie als vom Staat Aserbaidschan durchgeführte Handlungen »anerkannten« und »annahmen« und so direkt und kategorisch Verantwortung für die Tötung von G. M. und die Vorbereitung des Mordes am ErstBf. übernahmen.

(115) Der GH erinnert an die Umstände des vorliegenden Falles: Aserbaidschan begnadigte R. S., entließ ihn sofort nach seiner Ankunft, erkannte ihm acht Jahre an ausstehendem Gehalt zu, versorgte ihn mit einer Wohnung [...] und beförderte ihn [...]. Jede dieser Maßnahmen begründete gewiss […] die folgende »Zustimmung« und »Unterstützung« der Handlungen von R. S. durch verschiedene Einrichtungen und die höchsten Staatsbeamten. Diese »Zustimmung« und »Unterstützung« entsprachen stark den Gefühlen der aserbaidschanischen Gesellschaft insgesamt. Insbesondere sind Maßnahmen wie die Zuerkennung von acht Jahren an ausstehendem Gehalt oder eine Beförderung [...] nicht nur Indizien für die explizite, klare und eindeutige »Unterstützung« der begangenen Verbrechen durch den Staat, sondern auch der »Wertschätzung« des Verhaltens von R. S. zu der Zeit, als er im Militärdienst Aserbaidschans stand.

(116) In diesem Zusammenhang notiert der GH auch die besonders beunruhigenden Äußerungen […] betreffend R. S. durch verschiedene Politiker und andere Personen des öffentlichen Lebens […]. Die Mehrheit davon zeigte eine persönliche »Billigung« seines Verhaltens bzw. seiner Überstellung und Begnadigung von Seiten verschiedener aserbaidschanischer Offizieller und anderer Personen. Die Bf. brachten vor, solche glorifizierenden Äußerungen […] liefen auf eine »Anerkennung« und »Annahme« der Verbrechen von R. S. durch Aserbaidschan als seine eigenen hinaus. Der GH stimmt darin überein, dass viele der fraglichen Äußerungen besonders beunruhigend sind, insofern als sie R. S. für die grausamen Verbrechen, die er begangen hat, als Nationalhelden glorifizieren.

(117) In Summe muss angesichts der Handlungen der aserbaidschanischen Regierung insgesamt, einschließlich der Entscheidung, R. S. zu begnadigen, ihn dann im Rahmen einer öffentlichen Feier zum Major zu befördern, ihm acht Jahre an ausstehendem Gehalt zuzuerkennen und das Recht zur Verwendung einer Wohnung einzuräumen, eindeutig befunden werden, dass Aserbaidschan seine »Zustimmung« zum Verhalten von R. S. zeigte und dieses »unterstützte«.

(118) Der GH wendet sich nun der Beurteilung der strittigen Maßnahmen vom Standpunkt aus zu, ob sie [...] auch eine »Anerkennung« und »Annahme« iSd. Art. 11 des Entwurfes begründeten. Auch wenn es für die Beurteilung des GH nicht entscheidend ist, ist es von Bedeutung, dass die strafbaren Handlungen von R. S. rein privat waren und zum Zeitpunkt, als sie begangen wurden, keinen direkten oder indirekten Bezug zu irgendeinem staatlichen Akt hatten. [...] Es bleibt die Frage, ob allein die Tatsache, dass die strittigen Maßnahmen vom aserbaidschanischen Staat gesetzt wurden […], es erlaubt, den Schluss des GH zu rechtfertigen, dass der betreffende Staat nicht nur offenkundig seine »Zustimmung« und »Unterstützung« der Handlungen von R. S. zeigte, sondern sie de facto »klar und eindeutig« als Handlungen »anerkannte« und »annahm«, sodass sie auch als vom Staat selbst begangen angesehen werden konnten. Nachdem der GH die Natur und Reichweite der strittigen Maßnahmen innerhalb des Gesamtkontextes, in dem sie gesetzt wurden, und vor dem Hintergrund des internationalen Rechts gründlich untersucht hat, ist er nicht in der Lage schlüssig festzustellen, dass eine solche »klare und eindeutige Anerkennung und Annahme« tatsächlich erfolgte. Der Sache nach [bezweckten] diese Maßnahmen [...], die ungünstige persönliche, berufliche und finanzielle Situation von R. S. öffentlich anzusprechen, anzuerkennen und wiedergutzumachen, welche die aserbaidschanischen Behörden – nach Ansicht des GH ungerechtfertigter Weise – als Folge des angeblich mangelhaften Strafverfahrens in Ungarn wahrnahmen. Daraus folgt, dass der GH – obwohl es unzweifelhaft ist, dass verschiedene Einrichtungen und höchste aserbaidschanische Beamte den strafbaren Handlungen von R. S. »zustimmten« und sie »unterstützten« – unter Anwendung der sehr hohen Schwelle, die von Art. 11 des Entwurfs gesetzt wird, so wie er von internationalen Gerichten wie insbesondere dem IGH und dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien ausgelegt und angewendet wird, […] nur zum Schluss kommen kann, dass nicht überzeugend gezeigt wurde, dass Aserbaidschan die bedauerlichen Handlungen von R. S. »klar und eindeutig als seine eigenen anerkannte und annahm« und so die Verantwortung für die Tötung von G. M. und die Vorbereitung des Mordes am ErstBf. übernahm. Der GH betont, dass diese Beurteilung auf der Grundlage der sehr strengen Standards der bestehenden Regeln des internationalen Rechts wie sie sich zur damaligen Zeit und auch heute darstellen, vorgenommen wird. Er sieht keinen Grund und keine Möglichkeit, im vorliegenden Fall von diesen abzugehen. [...]

(119) Letztlich behaupteten die Bf., Aserbaidschan hätte es verabsäumt, die Anforderungen für den Wehrdienst ordnungsgemäß zu regulieren, und insbesondere, R. S.s geistige Verfassung festzustellen, bevor sie ihn in eine Umgebung entsandten, in welcher er unvermeidbarer Weise aufgerufen werden würde, mit Vertretern des armenischen Militärs zu interagieren. Zugegebenermaßen hat der GH bereits in Fällen, in denen von Polizeibeamten, die außerhalb ihrer Dienstpflichten handelten, Verbrechen verübt wurden, festgehalten, dass von den Mitgliedstaaten des Europarats erwartet wird, hohe berufliche Standards innerhalb ihrer Strafverfolgungssysteme festzusetzen und sicherzustellen, dass die in diesem System tätigen Personen die erforderlichen Kriterien erfüllen. Der GH akzeptiert, dass für Mitglieder der Streitkräfte ähnliche Standards gelten mögen. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist der GH jedoch nicht überzeugt davon, dass die privaten Handlungen von R. S. von dessen befehlshabenden Offizieren vorhergesehen hätten werden können oder dem aserbaidschanischen Staat zugerechnet werden müssten, nur weil es sich um einen seiner Akteure handelte. Tatsächlich waren die strittigen Handlungen so offenkundig missbräuchlich und so weit vom offiziellen Status des R. S. als Offizier entfernt, dass sein schwerwiegendes strafbares Verhalten [...] nicht die materiellrechtliche internationale Verantwortung auf den Plan rufen kann. Dazu kommt noch, dass nichts in der Akte nahelegt, dass das Verfahren in Aserbaidschan zur Rekrutierung von Mitgliedern der Streitkräfte und die Überwachung der Einhaltung professioneller Standards durch diese – einschließlich ihrer fortdauernden geistigen Fitness [...] – zu der Zeit, als R. S. auf seine Mission entsandt wurde, unangemessen gewesen wäre.

(120) Vor dem Hintergrund der oben angeführten Gründe und selbst unter der Annahme, dass Aserbaidschan unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles Hoheitsgewalt über die Handlungen von R. S. ausgeübt haben sollte, kann der GH nicht zum Schluss kommen, dass eine Verletzung des materiellrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK erfolgt wäre (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque).

Verfahrensrechtliche Verpflichtungen Aserbaidschans unter Art. 2 EMRK

(157) [...] Der GH hat bereits [früher] festgestellt, dass – wenn ein staatlicher Akteur wegen eines Verbrechens verurteilt wird, das Art. 2 oder Art. 3 EMRK verletzt – die folgende Gewährung einer Amnestie oder Begnadigung kaum dem Ziel einer angemessenen Bestrafung dienen kann. Ganz im Gegenteil müssen Staaten im Vergleich zu gewöhnlichen Straftätern umso strenger sein, wenn sie ihre eigenen Akteure wegen der Begehung schwerwiegender, lebensbedrohlicher Verbrechen bestrafen, weil nicht nur die Frage der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Täter auf dem Spiel steht, sondern auch die Verpflichtung des Staates, das Gefühl von Straflosigkeit zu bekämpfen, welches die Täter glauben mögen aufgrund ihres Amtes zu genießen.

(158) Zum vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass ein großer Teil der verfahrensrechtlichen Verpflichtung, den Tod wirksam zu untersuchen, nämlich die strafrechtlichen Ermittlungen und die Verurteilung von R. S., von Ungarn erfüllt wurde. [...]

(159) [...] Der GH ist aufgerufen zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß die Handlungen der aserbaidschanischen Behörden nach der Rückkehr von R. S. [...] im Einklang mit den [...] Grundsätzen der Rechtsprechung des GH zu den verfahrensrechtlichen Verpflichtungen unter Art. 2 EMRK standen – insbesondere im Hinblick auf die Vollstreckung der Gefängnisstrafe [...].

(160) Der GH beobachtet zunächst, dass Begnadigungen und Amnestien primär Angelegenheiten des innerstaatlichen Rechts von Mitgliedstaaten sind und grundsätzlich nicht dem internationalen Recht widersprechen, außer wenn sie sich auf Handlungen beziehen, die auf schwere Verletzungen grundlegender Menschenrechte hinauslaufen. Unter Art. 12 des Überstellungsübereinkommens sind Amnestien und Begnadigungen entweder durch den Urteils- oder den Vollstreckungsstaat erlaubt.

(161) Der GH betont in diesem Zusammenhang, dass er [...] deshalb keine Befugnis hat zu entscheiden, ob Aserbaidschan seine Verpflichtungen unter dem Überstellungsübereinkommen erfüllt hat.

(162) Gleichzeitig ist der GH nicht daran gehindert, die Schlussfolgerung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats aus 2001 im Hinblick auf Begnadigungen im Zusammenhang mit dem Überstellungsübereinkommen zu berücksichtigen, (Anm: Siehe Empfehlung 1527 (2001) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats betreffend die Anwendung des Übereinkommens des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen, Rn. 9.3 lit. b.) wonach Letzteres nicht dazu bestimmt war, für die sofortige Freilassung von Häftlingen bei der Rückkehr in ihre Heimatländer verwendet zu werden. Tatsächlich sind seine Hauptziele [...], die Gerechtigkeit und die Resozialisierung von verurteilten Personen zu fördern. Außerdem ist die Parlamentarische Versammlung in ihrer Resolution aus 2014 (Anm: Resolution 2022 (2014) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats betreffend Maßnahmen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen.) zum Schluss gekommen, dass Aserbaidschan durch die Begnadigung von R. S. die Grundsätze von Treu und Glauben und der Rechtsstaatlichkeit verletzt hatte. [...]

(163) Zum vorliegenden Fall befindet der GH, dass Aserbaidschan von dem Punkt an, als es die Verantwortung für die Vollstreckung der Gefängnisstrafe von R. S. übernahm – also ab dem Moment seiner Überstellung – aufgerufen war, eine angemessene Reaktion auf ein sehr schwerwiegendes, ethnisch begründetes Verbrechen zu geben, für das eines seiner Bürger in einem anderen Land verurteilt worden war. Da die Opfer der Verbrechen [...] armenischer Herkunft waren, hätten die Behörden nach Ansicht des GH angesichts der extrem angespannten politischen Situation zwischen den beiden Ländern umso vorsichtiger sein müssen [...].

(164) Statt die Vollstreckung der Haftstrafe von R. S. fortzusetzen, [...] wurde dieser jedoch unmittelbar nach seiner Rückkehr freigelassen.

(165) Als Hauptgrund für die unmittelbare Freilassung von R. S. stützte sich die aserbaidschanische Regierung auf »humanitäre Bedenken im Hinblick auf die Geschichte, Notlage und psychische Verfassung von R. S.« Sie bestritt auch die Fairness des gegen ihn in Ungarn geführten Strafverfahrens. Der GH ist jedoch von keinem dieser Argumente überzeugt.

(166) Zunächst ist es ohne irgendeinen Beweis außer einer beeideten Erklärung, die vom Verteidiger von R. S. vorgelegt wurde, schwer, die Fairness eines Strafverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat des Europarats ernsthaft in Frage zu stellen. Tatsächlich erhielt R. S. in Ungarn ein Strafverfahren vor zwei gerichtlichen Instanzen, die gut begründete Entscheidungen erließen. [...]

(167) Zudem ist nicht klar, über welche Rechte R. S. während seines Strafverfahrens angeblich nicht informiert wurde, da aus dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts [...] ersehen werden kann, dass ihm ab dem Zeitpunkt seiner ersten Befragung am 19.2.2004 rechtlicher Beistand gewährt wurde. Jedenfalls gibt es unzureichende Beweise dafür, dass irgendein verfahrensrechtliches Versäumnis – sollte es eines gegeben haben – in der Folge nicht durch Garantien kompensiert worden wäre oder dass ein solches Versäumnis das ganze Verfahren gegen ihn unfair gemacht hätte. Auf alle Fälle hätte R. S., wenn er sein Verfahren für unfair erachtete, eine Beschwerde gegen Ungarn unter Art. 6 EMRK an den GH erheben können, nachdem das Strafverfahren beendet worden war. Dies verabsäumte er allerdings.

(168) Die übrigen Gründe, auf welche sich die aserbaidschanische Regierung stützte, wie die persönliche Geschichte und die psychischen Probleme von R. S. [...] konnten kaum ausreichen, um das Versäumnis der aserbaidschanischen Behörden zu rechtfertigen, die Strafe zu vollstrecken, die gegen einen ihrer Bürger wegen eines schwerwiegenden Hassverbrechens, das im Ausland begangen wurde, verhängt worden war. Insbesondere ist der GH überzeugt, dass die psychischen Fähigkeiten von R. S. während seines Verfahrens in Ungarn durch eine Reihe medizinischer Experten gründlich beurteilt wurden und befunden wurde, dass er geistig in der Lage gewesen war, zum Zeitpunkt der Straftaten die Gefahren und Folgen seiner Handlungen zu verstehen. Die spätere Entscheidung durch die aserbaidschanischen Behörden, R. S. zu [...] befördern, legt eindeutig nahe, dass er für geeignet gehalten wurde, weiter im Militär zu dienen, und somit nicht an einer ernsthaften psychischen Krankheit litt.

(169) Ganz abgesehen von seiner Begnadigung ist der GH besonders von dem Umstand getroffen, dass R. S. zusätzlich zu seiner sofortigen Entlassung bei seiner Rückkehr nach Aserbaidschan eine Reihe von anderen Vergünstigungen gewährt wurde, wie die Zuerkennung des Gehalts für die im Gefängnis verbrachte Zeit, eine Wohnung in Baku und eine Beförderung [...] im Rahmen einer öffentlichen Feier. Die aserbaidschanische Regierung gab keine Erklärung dazu ab, warum R. S. diese Vergünstigungen erhielt. Sie wies auch nicht auf die rechtliche Grundlage für solche Handlungen hin, abgesehen davon, dass sie die anwendbaren Vorschriften für die militärische Beförderung zitierte. Tatsächlich scheint zumindest die Zuerkennung des Gehalts keine rechtliche Grundlage in der StPO gehabt zu haben, die eine solche Maßnahme nur in Fällen erlaubt, in denen ein Individuum freigesprochen oder fälschlich verurteilt wurde.

(170) Nach Ansicht des GH weist das Vorangehende darauf hin, dass R. S. als Unschuldiger oder fälschlich verurteilte Person behandelt wurde und ihm Vergünstigungen gewährt wurden, die keine Grundlage im innerstaatlichen Recht gehabt zu haben scheinen.

(171) Der GH wiederholt in diesem Zusammenhang [...], dass es grundsätzlich völlig unangemessen ist und der Öffentlichkeit ein falsches Signal sendet, wenn ein Täter sehr schwerwiegender Verbrechen wie jenen im vorliegenden Fall die Qualifikation für den öffentlichen Dienst behält. Wie bereits festgestellt, [...] wurde R. S. sogar im Rahmen einer öffentlichen Feier zu einem höheren militärischen Rang befördert.

(172) Angesichts des Vorgesagten gewährten die Handlungen Aserbaidschans R. S. tatsächlich Straflosigkeit für die Verbrechen, die er gegen seine armenischen Opfer begangen hatte. Das steht nicht im Einklang mit der Verpflichtung Aserbaidschans unter Art. 2 EMRK, wirksam von der Begehung von Straftaten gegen das Leben von Individuen abzuschrecken.

(173) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 2 EMRK durch Aserbaidschan unter seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).

Verfahrensrechtliche Verpflichtungen Ungarns unter Art. 2 EMRK

(192) Die ungarischen Behörden verfolgten R. S. ohne Verzögerungen. Das Strafverfahren gegen ihn führte zu einer Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe, die durch die Berufungsentscheidung bestätigt wurde. Die Bf. kritisierten weder den Ablauf dieses Verfahrens noch seinen Ausgang. Dem Erfordernis der Feststellung der Umstände der begangenen Verbrechen sowie der für den Tod verantwortlichen Person wurde somit Genüge getan.

(193) Die Bf. rügten vielmehr ein angebliches Versäumnis der ungarischen Behörden sicherzustellen, dass R. S. seine Gefängnisstrafe weiter verbüßen würde, auch nachdem er Ungarn verlassen hatte. Insbesondere brachten sie vor, die ungarischen Behörden hätten gewusst oder wissen müssen, dass es wahrscheinlich war, dass R. S. freigelassen würde, sollte er nach Aserbaidschan überstellt werden, und sie daher konkrete diplomatische Zusicherungen verlangen hätten sollen, dass dies nicht geschehen würde.

(195) [...] Der GH ist aufgerufen zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein überstellender Mitgliedstaat für den Schutz der Rechte von Opfern eines Verbrechens oder deren Verwandten verantwortlich sein kann.

(196) Er betont zunächst, dass seine Prüfung im vorliegenden Fall notwendigerweise durch den tatsächlichen Kontext und die von den Parteien vorgelegten Beweise begrenzt wird. Die ungarischen Behörden folgten dem Verfahren des Überstellungsübereinkommens vollständig. Insbesondere ersuchten sie die aserbaidschanischen Behörden zu präzisieren, welches Verfahren im Falle von R. S.s Rückkehr in sein Heimatland verfolgt würde. Auch wenn die Antwort der aserbaidschanischen Behörden zugegebenermaßen unvollständig und allgemein formuliert war, [...] wurde vor dem GH von den Parteien des vorliegenden Falles kein handfester Beweis beigebracht um zu zeigen, dass sich die ungarischen Behörden eindeutig bewusst waren oder bewusst hätten sein müssen, dass R. S. bei seiner Rückkehr nach Aserbaidschan freigelassen würde. Unter Berücksichtigung insbesondere der bereits von R. S. in einem ungarischen Gefängnis verbüßten Zeit kann der GH tatsächlich nicht erkennen, was die zuständigen ungarischen Stellen mehr tun hätten können als das Verfahren und den Geist des Überstellungsübereinkommens zu achten und auf Basis der Vermutung fortzufahren, dass ein anderer Mitgliedstaat des Europarats in gutem Glauben handeln würde.

(197) Deshalb kann der GH unter den besonderen Umständen des Falles nicht zum Schluss kommen, dass die ungarischen Behörden es verabsäumt hätten, ihre verfahrensrechtlichen Verpflichtungen unter Art. 2 EMRK zu erfüllen.

(198) Deshalb erfolgte keine Verletzung von Art. 2 EMRK durch Ungarn (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 2 EMRK

(200) Der GH bemerkt, dass diese Rüge mit der oben unter Art. 2 EMRK untersuchten verbunden ist und daher ebenfalls für zulässig erklärt werden muss (einstimmig).

(210) [...] Der GH hat [...] bereits festgehalten, dass eine Ungleichbehandlung, die exklusiv oder zu einem entscheidenden Ausmaß auf die ethnische Herkunft einer Person gestützt wird, in einer zeitgenössischen demokratischen Gesellschaft, die auf den Grundsätzen des Pluralismus und der Achtung unterschiedlicher Kulturen gründet, nicht objektiv gerechtfertigt werden kann.

(213) Zunächst beobachtet der GH, dass die ungarischen Gerichte R. S. wegen der Begehung eines außerordentlich grausamen Mordes und wegen der Vorbereitung eines weiteren Mordes verurteilten. Zudem war das alleinige Motiv für diese Verbrechen die armenische Nationalität seiner Opfer. Die ethnische Voreingenommenheit im Hinblick auf die Verbrechen von R. S. wurde somit von den ungarischen Gerichten vollständig untersucht und hervorgehoben. Der GH sieht keinen Grund dafür, diese Schlüsse in Frage zu stellen. […] Die Bf. brachten unter Art. 14 EMRK vor, dass die armenische [...] Herkunft der Opfer nicht nur der Hauptgrund für die erwähnten Verbrechen gewesen war, sondern auch für die verschiedenen folgenden Handlungen der aserbaidschanischen Behörden, einschließlich der Begnadigung und Glorifizierung des Täters. [...]

(214) […] Es ist die Aufgabe des GH festzustellen, ob die armenische [...] Herkunft der Opfer und die Natur der Verbrechen des R. S. bei den Maßnahmen eine Rolle spielten, welche die aserbaidschanischen Behörden nach seiner Rückkehr nach Aserbaidschan setzten.

(215) In diesem Zusammenhang bemerkt der GH, dass die Bf. eine Reihe von Angaben zur Untermauerung ihrer Behauptung gemacht haben. Erstens wurde R. S. sofort nach seiner Rückkehr nach Aserbaidschan begnadigt – nichts in der Akte weist darauf hin, dass in dieser Hinsicht je ein formaler Antrag gestellt worden wäre, und es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass irgendein Reflexionsprozess erfolgt oder für die Begnadigung irgendein rechtliches Verfahren durchgeführt worden wäre. Zweitens wurde R. S. nicht nur wieder in seine militärische Position eingesetzt, sondern kurz nach seiner Rückkehr [...] sogar in einer öffentlichen Zeremonie im Rang befördert. Außerdem erhielt er eine Wohnung in Baku sowie den ausstehenden Lohn für die ganze Periode, die er im Gefängnis verbracht hatte [...]. Wie bereits festgehalten, wies die Regierung auf keine rechtliche Grundlage für alle diese zusätzlichen Maßnahmen hin (siehe oben Rn. 169), die verständlicherweise als Belohnungen für die Handlungen von R. S. wahrgenommen wurden. Auch hat sie keine Beispiele aus der Vergangenheit vorgelegt für andere verurteilte Mörder, die nach ihrer Entlassung aufgrund einer präsidentiellen Begnadigung entsprechende Vergünstigungen erhalten hätten.

(216) Zudem erachtet der GH die von einer Reihe von aserbaidschanischen Offiziellen getätigten Äußerungen, welche R. S., seine Taten und seine Begnadigung glorifizierten, besonders beunruhigend. Er bedauert auch den Umstand, dass eine große Mehrheit dieser Äußerungen besondere Unterstützung für das Faktum zum Ausdruck brachte, dass die Verbrechen gegen armenische Soldaten gerichtet waren, R. S. zu seinen Handlungen gratulierten und ihn einen Patrioten, ein Vorbild und einen Helden nannten.

(217) Die Bf. lenkten die Aufmerksamkeit des GH auch darauf, dass auf der Webseite des Präsidenten von Aserbaidschan eine spezielle Seite eingerichtet worden war, die mit »Anerkennungsschreiben für [R. S.]« betitelt war. Auf dieser konnten Individuen ihre Gratulationen zu seiner Freilassung und Begnadigung zum Ausdruck bringen. Eine große Zahl solcher Briefe war auf dieser Webseite immer noch abrufbar. Alle dankten dem Präsidenten für die Begnadigung von R. S. auf der Grundlage, dass sie damit einverstanden waren, dass dieser seine armenischen Opfer getötet hatte. Während es zutrifft, dass der Präsident unter dieser Rubrik selbst nie etwas gepostet hat, weist ihre alleinige Existenz und der Grund dafür darauf hin, dass R. S. begnadigt wurde, weil seine Attacke ethnischer Natur gewesen war, und dass die Begnadigung als ein wichtiger Schritt im Prozess der Legitimierung und Glorifizierung seiner Handlungen wahrgenommen werden konnte.

(218) Vor dem Hintergrund des Vorgesagten und unter Berücksichtigung dessen, dass der vorliegende Fall eines der grundlegendsten Rechte betrifft, das von der Konvention gewährleistet wird, ist der GH überzeugt, dass die Bf. ausreichend starke, klare und übereinstimmende Schlussfolgerungen vorgelegt haben, um einen überzeugenden prima facie-Fall zu begründen, dass die von den aserbaidschanischen Behörden im Hinblick auf R. S. gesetzten Maßnahmen rassistisch motiviert waren. Der GH ist sich der Schwierigkeit der Bf. bewusst, eine solche Voreingenommenheit unzweifelhaft zu beweisen, da die fraglichen Umstände vollständig oder in weiten Teilen innerhalb des exklusiven Wissens der aserbaidschanischen Behörden liegen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles befindet der GH, dass es der belangten Regierung oblag, die vertretbare Behauptung einer Diskriminierung durch die Bf. zu widerlegen.

(219) Die aserbaidschanische Regierung versuchte ihre Handlungen zu rechtfertigen, indem sie sich auf dieselben Gründe stützte, die sie vorgebracht hatte, um die Begnadigung von R. S. zu rechtfertigen. Nachdem er diese Argumente bereits im Zusammenhang mit der Rüge des Bf. unter dem verfahrensrechtlichen Zweig des Art. 2 EMRK geprüft und sie als nicht überzeugend verworfen hat, sieht der GH keinen Grund, im Zusammenhang mit der gegenständlichen Rüge etwas anderes festzustellen.

(221) Unter diesen Umständen verabsäumte es die Regierung, die vertretbare Behauptung der Bf., diskriminiert worden zu sein, zu widerlegen. Angesichts der speziellen Umstände des vorliegenden Falles stellt er daher fest, dass eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 2 EMRK durch Aserbaidschan erfolgt ist (6:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

GBP 15.143,33 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Makaratzis/GR v. 20.12.2004 (GK) = NL 2005, 6

Timishev/RUS v. 13.12.2005

Enukidze und Girgvliani/GE v. 26.4.2011

Armani Da Silva/GB v. 30.3.2016 (GK) = NLMR 2016, 315

Güzelyurtlu u.a./CY und TR v. 29.1.2019 (GK) = NLMR 2019, 13

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.5.2020, Bsw. 17247/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 170) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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