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11Os30/20a•OGH 11Os30/20a
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. September 2019, GZ 35 Hv 52/19z-44, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien von 2. April 2019 Nachmittags bis in die frühen Morgenstunden des 3. April 2019 S***** in mehreren Angriffen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt, indem er sie schlug, trat, würgte, an den Haaren riss, er ein Messer gegen sie richtete, Stichbewegungen in ihre Richtung andeutete und sinngemäß erklärte, wenn sie seine Anweisungen nicht befolge, werde er sie umbringen, zur Durchführung des Oralverkehrs an ihm, wobei er sie teilweise zeitgleich vaginal und anal digital penetrierte.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die tatrichterliche Beurteilung zur Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). Sie kann nur unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entsprechend reduziert (RISJustiz RS0119422 [T2, T4, T6]; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f).
Indem die Mängelrüge – mit dem Ziel, die von den Tatrichtern mit eingehender Begründung (US 8 f) bejahte Glaubhaftigkeit der Zeugin zu erschüttern – nicht entscheidungswesentliche Details in deren Aussagen (sie sei „ein Köder“ gewesen, der Angeklagte habe die Wohnung während der gesamten Zeit [der Angriffe des Angeklagten; vgl dazu auch ON 43 S 13 f] nicht verlassen, sie gebissen und zum Drogenkonsum gezwungen) kritisiert und dazu eigene Beweiswertüberlegungen anstellt, verfehlt sie diesen Bezugspunkt. Mit dem Einwand, das Opfer hätte eine SMS verschicken und telefonisch um Hilfe bitten können,
unterlässt die Beschwerde auch die unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (US 9; RISJustiz RS0119370).
Im Übrigen war das Schöffengericht dem Gebot zu
bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend weder verhalten, jeden einzelnen von der Zeugin vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106295, RS0106642, RS0098377).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher (bei nichtöffentlicher Beratung) gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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