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3Ob30/20p•OGH 3Ob30/20p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch KosesnikWehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** OG, , 2. P Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2020, GZ 4 R 135/19d14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. Juli 2019, GZ 57 Cg 54/19y10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien dient zur Kenntnis.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Beklagten haben ihre außerordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0110466 [T6, T9]).
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