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15Os31/20b•OGH 15Os31/20b
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann im Verfahren zur Unterbringung der Sahar B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. Jänner 2020, GZ 52 Hv 41/19z35, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sahar B***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Danach hat sie am 16. Mai 2019 in B***** unter dem Einfluss einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiven und dissozialen Anteilen, somit eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen bzw seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte,
I. dadurch, dass sie sich kraftvoll gegen die aufgrund ihres aggressiven Verhaltens einschreitenden Polizeibeamten Bettina B***** und Michael Z***** stemmte und B***** einen Fußtritt gegen das rechte Knie versetzte, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Verbringung in einen Rettungswagen zwecks Einlieferung in die psychiatrische Abteilung des Landesklinikums B*****, zu hindern versucht,
II. durch die unter Punkt I./ angeführte Tat Bettina B*****, die ein Hämatom am rechten Knie erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei sie die Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) an einer Beamtin während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten begangen hat,
also Taten begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I.) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II.) mit einer jeweils ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen ist nicht berechtigt.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wirft dem Schöffengericht eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellung vor, die Betroffene habe gezielt nach hinten gegen das Knie der Polizeibeamtin getreten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde lässt dabei jedoch außer Betracht, dass sich das Erstgericht auf die als glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen B***** und Z***** stützte und insbesondere darauf hinwies, dass die Betroffene selbst zugestand, auf die Polizistin hingetreten zu haben (US 5; RISJustiz RS0119370). Mit der Argumentation, bei einem Tritt nach hinten werde „ein gezieltes Hintreten schon von der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen“, übt die Rechtsmittelwerberin Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
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