OGH 13Os21/20t

13Os21/20tTribunal supérieur8 avr. 2020

Texte intégral

OGH 13Os21/20t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00021.20T.0408.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Eghosaserei O***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Dezember 2019, GZ 5 Hv 82/19d87, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Eghosaserei O***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A/I) und § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A/II) schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

(A) in einer das 25Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge

I) von Italien nach Österreich eingeführt, indem er vom 19. November 2018 bis zum 26. April 2019 wiederholt insgesamt 20.955 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 8,85 % (Reinsubstanz 1.854 Gramm Delta9THC) in Italien übernahm und über die Grenze nach Österreich brachte, und

II) anderen überlassen, indem er wiederholt insgesamt 18.000 Gramm des zuvor (I) eingeführten Cannabiskrauts (Reinsubstanz 1.593 Gramm Delta9THC) gewinnbringend im Urteil namentlich genannten Abnehmern verkaufte.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Mängelrüge bekämpft die Schuldsprüche A/I und II bloß soweit, als diese die Einfuhr in einem 8.955 Gramm und das Überlassen in einem 6.000 Gramm Cannabiskraut (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Delta9THC von 8,85 %) übersteigenden Umfang erfassen. Sie bezieht sich damit auf keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidenden Tatsachenfeststellungen, die allein den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes bilden (RISJustiz RS0117499).

Denn aus dem (unbekämpft) konstatierten durchschnittlichen Reinheitsgehalt des tatverfangenen Cannabiskrauts resultiert bereits aus den vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Teilen der Schuldsprüche jeweils ein Übersteigen der Qualifikationsgrenze des § 28a Abs 4 Z 3 SMG, weshalb selbst die uneingeschränkte Richtigkeit des Beschwerdevorbringens keine Auswirkung auf die Subsumtion hätte.

Hinzugefügt sei, dass dem Beschwerdeführer nach dem Urteilssachverhalt (US 3 f) zur Last liegt, sämtliche Suchtgiftimporte und -verkäufe jeweils (bezogen auf eine Begehungsweise) im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangen zu haben (vgl 13 Os 55/19s). Eine solche ist (materiell wie) prozessual eine Tat, weshalb ein etwaiger Freispruch hinsichtlich einzelner Elemente derselben von vornherein ausscheidet (RISJustiz RS0127374; Ratz, WKStPO § 281 Rz 521).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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