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6Ob49/20d•OGH 6Ob49/20d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, wegen 16.671,48 EUR sA (Revisioninteresse 14.385,74 EUR sA), über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2019, GZ 40 R 263/19a22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 9. September 2019, GZ 28 C 92/19b17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Vorinstanzen haben das auf 16.671,48 EUR sA gerichtete Geldleistungsbegehren des Klägers abgewiesen; diesem Begehren lag ein behaupteter Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution und auf Leistung eines Investitionskostenersatzes zugrunde. Das Berufungsgericht hat außerdem ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist. Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche“ Revision des Klägers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen nach § 508 Abs 2 ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger sein Rechtsmittel beim Erstgericht eingebracht, der Revision fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO).
Die geschilderte Vorgangsweise ist trotz des Umstands einzuhalten, dass die Klägerin ihre Revision als „außerordentliche“ bezeichnet hat. Der Oberste Gerichtshof darf über diese nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen (stRsp, siehe bloß 6 Ob 224/06v; 6 Ob 233/07v).
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