OGH 6Ob39/20h

6Ob39/20hTribunal supérieur25 mars 2020

Texte intégral

OGH 6Ob39/20h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00039.20H.0325.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH i. L., , vertreten durch Aigner – Pichler Rechtsanwälte in Innsbruck, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei a GmbH CO KG, , vertreten durch Mag. Florian Proxauf, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. A, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Mag. G*****, vertreten durch Mag. Martin Wolf, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 8.939,21 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. März 2019, GZ 2 R 193/18y55, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Vorgangsweise nach § 508 ZPO zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Ein derartiger Ausspruch des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der Revision kann im Streitwertzwischenbereich zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR nur mit dem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gemäß § 508 ZPO bekämpft werden. Einen derartigen Antrag hat die klagende Partei im vorliegenden Fall in ihrem Rechtsmittel ohnedies gestellt; das Erstgericht hat auch zutreffend die Revision der klagenden Partei mit dem Hinweis auf den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht vorgelegt. Vom Berufungsgericht wurde der Akt jedoch unter Anschluss eines Rechtsmittelakts, jedoch ohne Entscheidung über den Antrag nach § 508 ZPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Daher war der Akt spruchgemäß dem Berufungsgericht zum Vorgehen nach § 508 ZPO zurückzustellen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.