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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Geoffrey B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert B***** sowie über die Berufungen des Geoffrey B***** und der Staatsanwaltschaft in Ansehung aller Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Dezember 2019, GZ 5 Hv 64/19g51, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Robert B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Angeklagten Geoffrey B***** und Erich B***** enthält, wurde Robert B***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (II./) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (III./) schuldig erkannt.
Danach hat er – zusammengefasst wiedergegeben – in G***** und andernorts im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Geoffrey B***** und Erich B***** vorschriftswidrig
I./ im Zeitraum Herbst 2016 bis Juli 2018 Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 9.000 Gramm Delta9THC hältiges Cannabiskraut mit 10%igem Reinheitsgehalt (900 Gramm Delta9THC in Reinsubstanz; 45 Grenzmengen) erzeugt, indem sie in mehreren Angriffen („Erntezyklen“) Cannabispflanzen anbauten, pflegten, Pflanzenteile abschnitten und trockneten;
II./ im Zeitraum Herbst 2016 bis Juli 2018 Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 4.500 Gramm Delta9THC hältiges Cannabiskraut mit 10%igem Reinheitsgehalt (somit 450 Gramm Delta9THC in Reinsubstanz; 22,5 Grenzmengen) anderen gewinnbringend überlassen;
III./ im Jahr 2017 zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge an Suchtgift weitere 50 Cannabispflanzen mit dem Vorsatz angebaut, die Hälfte des daraus zu gewinnenden Cannabiskrauts, mithin 750 Gramm Delta9THC hältiges Cannabiskraut mit 10%igem Reinheitsgehalt (somit 75 Gramm Delta9THC in Reinsubstanz) in der Folge in Verkehr zu setzen.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Ausführungen der Mängelrüge erschöpfen sich in den – keine entscheidenden Tatsachen ansprechenden (RISJustiz RS0106268, RS0117264) – Ausführungen, das Erstgericht hätte (die im Übrigen nicht näher bezeichneten) Aussagen einiger Zeugen „zwar erwähnt, aber nicht für die Urteilsfällung herangezogen“, wobei ein Zeuge gesagt hätte, dass „nach seiner Wahrnehmung Kopf der Gruppierung der Erstbeklagte“ gewesen sei. Damit wird weder ein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt noch orientiert sich die Beschwerde an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl US 1 f, 15 ff; RISJustiz RS0119370, RS0099455).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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