OGH 1Nc5/20f

1Nc5/20fTribunal supérieur10 mars 2020

Texte intégral

OGH 1Nc5/20f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00005.20F.0310.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der zu AZ 4 Cg 1/20b des Landesgerichts St. Pölten anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) T***** S*****, vertreten durch die Celar Senoner WeberWilfert Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 18.714,99 EUR sA und Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger erhebt vor dem Landesgericht St. Pölten Amtshaftungsansprüche, die er unter anderem aus zwei seiner Ansicht nach rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableitet. Er beantragt die Delegierung der Rechtssache „an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien“.

Das Landesgericht St. Pölten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

1. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshof sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel, AHG3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien nicht zu (RISJustiz RS0056449 [T27]), weshalb der Delegierungsantrag des Klägers als unzulässig zurückzuweisen ist (RS0056449 [T33]).

2. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor:

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Das ist hier der Fall. Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zur Erledigung der Rechtssache zuständig zu bestimmen.

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