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10ObS172/19w•OGH 10ObS172/19w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2019, GZ 8 Rs 102/19g21, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Nach der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO sind nur die Mängel des Berufungsverfahrens ein tauglicher Revisionsgrund. (Angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden (wie hier die Verletzung der besonderen Anleitungspflicht nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG), konnte das Berufungsgericht schon mangels Rüge – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – nicht wahrnehmen; sie können demzufolge auch im Verfahren in Sozialrechtssachen keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen (RS0043111 [T14; T15]; A. Kodek in Rechberger, ZPO5 § 503 Rz 8).
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