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11Ns74/19z•OGH 11Ns74/19z
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Walter B***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 U 281/18w des Bezirksgerichts Steyr über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Dem (unbegründeten) Antrag auf Delegierung (ON 18) des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WKStPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu.
Zur Anregung einer Delegierung ist festzuhalten, dass weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RISJustiz RS0129146 [T1], RS0127777) darstellen.
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