OGH 12Ns71/19s

12Ns71/19sTribunal supérieur29 oct. 2019

Texte intégral

OGH 12Ns71/19s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00071.19S.1029.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, GZ DISZ/171815 des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Pressl gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. Pressl ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 2. April 2019, GZ DISZ/171815, nicht ausgeschlossen.

Begründung

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 21 Ds 2/19k über die im Spruch genannte Beschwerde zu entscheiden. Gegenstand dieses Verfahrens ist der Vorwurf der Doppelvertretung. Danach sei der Disziplinarbeschuldigte einerseits mit gesellschaftsrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten der M. K***** KG betraut gewesen und habe andererseits im Verlassenschaftsverfahren die Rechtsnachfolger des früheren Gesellschafters der genannten Kommanditgesellschaft, Ernst K*****, rechtsfreundlich beraten und vertreten.

Anwaltsrichter Dr. Pressl ist Mitglied des zuständigen Senats 21.

Er zeigte seine Befangenheit an, weil seine Kanzlei die K***** OG rechtsfreundlich vertrete und erklärte, sich nicht für befangen zu erachten.

Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RISJustiz RS0097086 [T5]; Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f mwN).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die K***** OG und deren Gesellschafter stehen – abgesehen von der Namensgleichheit in der Firmenbezeichnung – in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der M. K***** KG, deren Gesellschaftern und den Parteien des gegenständlichen Verlassenschaftsverfahrens.

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