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8ObA58/19s•OGH 8ObA58/19s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, vertreten durch Schmid Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei L***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 40.371,66 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 2019, GZ 7 Ra 22/19p12, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RISJustiz RS0042828).
Tatsächlich hat der Kläger sein Feststellungsbegehren ausdrücklich auf die Vereinbarung ./5 und nicht auf die ältere Betriebspensionszusage ./B gestützt. Der Schriftsatz vom 18. 6. 2018 wurde zurückgewiesen, auf das darin erstattete Vorbringen kann sich der Kläger daher nicht berufen. Im Übrigen lässt sich selbst der Revision aber nicht entnehmen, inwieweit der Kläger aus ./B die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen ableiten will.
2. Auch der Umfang einer Außerstreitstellung ist eine Frage des Einzelfalls. Ausdrücklich hat die Beklagte allerdings nur den Stichtag für die Ansprüche des Klägers auf eine Betriebspension (vereinbartes Ende des Arbeitsverhältnisses), nicht jedoch eine bestimmte Höhe, eine bestimmte Art der Berechnung oder eine Nachschusspflicht außer Streit gestellt, vielmehr diesbezüglich nur auf die Auflösungsvereinbarung verwiesen.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Parteien vereinbarten, dass zusätzlich zu der bereits für das laufende Jahr erfolgten Beitragszahlung noch eine weitere einmalige Zahlung an die Pensionskasse geleistet werden sollte. Damit sollten alle Ansprüche – und damit auch jene hinsichtlich der betrieblichen Altersvorsorge – abschließend erledigt sein. Die Absicht beider Vertragspartner auf Sicherstellung einer bestimmten Pensionshöhe lässt sich aus der Vereinbarung dagegen nicht ableiten.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass sich aus dieser Vereinbarung keine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines bestimmten Pensionsbetrags direkt an den Kläger oder zur Leistung von Nachschüssen an die Pensionskasse ableiten lässt, hält sich im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraums.
3. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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