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3Ob176/19g•OGH 3Ob176/19g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.Doz. Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Privatstiftung, , vertreten durch Muhri Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, wider die beklagte Partei G, vertreten durch die Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2019, GZ 39 R 241/18g19, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Auslegung des Berufungsgerichts, Satz 2 des Punktes III. des Mietvertrags stelle eine Einschränkung des generellen Verzichts laut Satz 1 dieses Punktes dar, hält sich im Rahmen des dem Berufungsgericht offen stehenden Beurteilungsspielraums und bedarf daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof (§ 510 Abs 3 ZPO).
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