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1Ob182/19z•OGH 1Ob182/19z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers E*****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. August 2019, GZ 14 R 59/19b21, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. März 2019, GZ 22 Nc 5/19f7, bestätigt und eine Ergänzung des Rekurses des Antragstellers zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem ihm die Verfahrenshilfe zur Führung eines Amtshaftungsverfahrens bewilligt wurde, durch den sich der Antragsteller aber dennoch (etwa hinsichtlich der Person des – von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich bestellten – Verfahrenshelfers oder weil ihm bestimmte Kosten nicht bevorschusst wurden) beschwert erachtete, nicht Folge und wies eine Ergänzung seines Rechtsmittels zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers.
Gemäß §
528 Abs 2 Z 4 ZPO ist – worauf bereits das Rekursgericht hinwies – der Revisionsrekurs gegen alle Beschlüsse des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RISJustiz RS0052781 [T3, T9]). Eine inhaltliche Überprüfung ist dem Obersten Gerichtshof damit verwehrt. Aufgrund der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist der Revisionsrekurs – ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wegen der mangelnden anwaltlichen Vertretung (RS0120029) und auch insoweit, als sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seiner ergänzenden Eingabe zum Rekurs wendet – zurückzuweisen.
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