OGH 8Ob42/19p

8Ob42/19pTribunal supérieur29 août 2019

Texte intégral

OGH 8Ob42/19p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00042.19P.0829.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** M*****, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte Partei O***** L*****, vertreten durch Mag. Stefan Weidinger, Rechtsanwalt in Scharnstein, wegen 24.378,69 EUR und Feststellung (Wert des Interesses 2.000 EUR), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Februar 2019, GZ 6 R 7/19w51, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrte Schadenersatz für die Folgen eines Schiunfalls in Höhe von (ausgedehnt) 24.378,68 EUR. Außerdem erhob sie ein mit 2.000 EUR bewertetes Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht erkannte mit Teil und Zwischenurteil, dass die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach mit 50 % zu Recht und im Übrigen nicht zu Recht bestehen. Weiters stellte es die Haftung des Beklagten zu 50 % für zukünftige unfallkausale Schäden der Klägerin fest. Ein Teilbegehren an Schmerzengeld in Höhe von 9.500 EUR wies es ab, ebenso das Feststellungsmehrbegehren.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig.

Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revision“ der Klägerin legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig.

Eine Partei kann daher nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Das ordentliche Rechtsmittel ist mit dem selben Schriftsatz auszuführen.

2. Im Anlassfall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Es liegt somit ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor.

3. Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu behandeln. Dementsprechend ist das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (vgl RISJustiz RS0109623). Ob der zu beurteilende Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist (vgl RS0109623 [T5]; RS0109501), bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.

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