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1Ob128/19h•OGH 1Ob128/19h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers J*****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die Antragsgegnerin Wassergenossenschaft W*****, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach § 117 Abs 4 WRG, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragstellers gegen den (berichtigten) Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. April 2019, GZ 3 R 25/19w56, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 28. Dezember 2018, GZ 1 Nc 1/16g50, teilweise bestätigt und teilweise (einschließlich des vorangegangenen Verfahrens) als nichtig aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller ist Fischereiberechtigter an einem Bach. Die wasserberechtigte Antragsgegnerin kehrte diesen Bach – aufgrund einer wasserbehördlichen Genehmigung – ab. Der Antragsteller beantragte beim Erstgericht (nachdem sein diesbezüglicher Antrag von der Wasserrechtsbehörde abgewiesen worden war) den Zuspruch einer Entschädigung in Höhe von 4.974,49 EUR für die ihm durch die Bachabkehr entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile und Schäden.
Das Erstgericht sprach dem Antragsteller eine Entschädigung von 658,80 EUR zu und wies das Mehrbegehren von 4.315,69 EUR ab. Das von beiden Parteien angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der zugesprochenen Entschädigung von 658,80 EUR sowie hinsichtlich der Abweisung eines Entschädigungsbegehrens von 1.047,25 EUR. Hinsichtlich des darüber hinaus abgewiesenen Teils des Entschädigungsbegehrens von 3.268,44 EUR hob das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung und das ihr vorangegangene außerstreitige Verfahren wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs als nichtig auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die Einleitung des gesetzlichen (also streitigen) Verfahrens über den insoweit als Klage zu wertenden Antrag auf.
Das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers wendet sich (nur) gegen diese – hinsichtlich eines Teils der begehrten Entschädigung erfolgte – Nichtigerklärung der erstinstanzlichen Entscheidung samt des vorangegangenen Verfahrens.
Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Das Rechtsmittel des Antragstellers wendet sich gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts, mit der in der Sache eine Überweisung der Rechtssache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren erfolgte. Auch wenn – wie hier – erst die zweite Instanz den Mangel des außerstreitigen Rechtswegs wahrgenommen hat, richtet sich die Zulässigkeit eines dagegen erhobenen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach § 62 AußStrG (5 Ob 56/15v; vgl auch RISJustiz RS0043890 [T1]). Eine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung, wonach der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und die Höhe des Streitwerts (vgl RS0043886 [insb T3]) zulässig ist, wenn die Klage in zweiter Instanz ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (was analog auf den Fall angewandt wird, dass die zweite Instanz das erstinstanzliche Urteil als nichtig aufhebt und die Rechtssache in das Außerstreitverfahren überweist), besteht im AußStrG nicht (RS0120974).
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand – wie hier – an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (§ 59 Abs 1 Z 2
AußStrG), ist nach § 62 Abs 3 AußStrG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
Dem Obersten Gerichtshof kommt im derzeitigen Verfahrensstadium sohin keine Entscheidungskompetenz zu.
Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Antragstellers als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63
AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RS0109505).
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