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11Ns53/19m•OGH 11Ns53/19m
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2019 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Base D***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 U 68/19y des Bezirksgerichts Vöcklabruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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