OGH 12Os57/19b

12Os57/19bTribunal supérieur27 juin 2019

Texte intégral

OGH 12Os57/19b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00057.19B.0627.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Brenner und Dr. SetzHummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 23. Jänner 2019, GZ 35 Hv 81/18p51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 3 SMG (1./), des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (2./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (3./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz SMG (4./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (5./) schuldig erkannt.

Danach hat er in A***** und allenfalls an anderen Orten Österreichs vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskrautblüten und fruchtstände mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 13 % THCA und 0,98 % Delta9THC

1. / von Mitte des Jahres 2015 bis Februar 2018 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, indem er in seinem Wohnhaus in mehreren Anbauzyklen zumindest 1.100 Stück Cannabispflanzen anbaute, aufzog, nach Erntereife vom Stamm trennte und trocknete, wodurch er nach Separierung zumindest 6.600 Gramm Cannabiskrautblüten und fruchtstände, also gesamt 64,68 Gramm Delta9THC und 858 Gramm THCA Reinsubstanz, herstellte;

2. / im Zeitraum wie zu Punkt 1./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 2.878,5 Gramm Cannabiskrautblüten und fruchtstände, also gesamt 28,2 Gramm Delta9THC und 374,2 Gramm THCA Reinsubstanz, mehreren Suchtgiftabnehmern überlassen;

3. / einige Wochen vor dem 28. Februar 2018 bis zu diesem Tag 124 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass diese zum Großteil, zumindest aber in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in Verkehr gesetzt werde, wodurch er nach Trocknung zumindest 744 Gramm Cannabiskrautblüten und fruchtstände, also gesamt 7,29 Gramm Delta9THC und 96,72 Gramm THCA Reinsubstanz, erzeugen hätte können;

4. / am 28. Februar 2018 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 521,5 Gramm Cannabiskrautblüten und fruchstände, also gesamt 5,11 Gramm Delta9THC und 67,79 Gramm THCA Reinsubstanz;

5. / von Mitte des Jahres 2015 bis 13. April 2018 Cannabiskrautblüten und fruchtstände in einer Menge von zumindest 2.560 Gramm, also gesamt 25,08 Gramm Delta9THC und 332,8 Gramm THCA Reinsubstanz, welches aus eigener Erzeugung stammte, zum persönlichen Gebrauch besessen.

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Betreffend 2./ des Schuldspruchs führt die Mängelrüge aus, zu seinem Eigenkonsum hätte der Angeklagte lediglich ungefähre Angaben gemacht, es wäre nicht vertretbar, aus diesen auf eine genaue Menge an weitergegebenem Suchtgift zu schließen (Z 5 vierter Fall).

Damit verkennt der Rechtsmittelwerber, dass eine Urteilsbegründung nicht auf logisch zwingenden Ableitungen beruhen muss. Auch in freier Beweiswürdigung gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind zur Begründung von Tatsachenfeststellungen geeignet, sofern nur der solcherart getroffenen Konstatierung die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der „wahrscheinlichen“ Tatsache im Sinn des § 258 Abs 2 StPO zugrunde liegt. Eine Beschränkung auf geradezu zwingende Beweise wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar (RISJustiz RS0098471). Im Übrigen lässt die Beschwerde außer Acht, dass das Schöffengericht bei der Feststellung der überlassenen Menge zugunsten des Angeklagten, welcher in seinen Vernehmungen diesbezüglich divergierende Aussagen gemacht hatte, betreffend den Eigenkonsum von der angegebenen Höchstmenge ausging und diese von der erzeugten Menge in Abzug brachte, woraus sich die weitergegebene Menge an Suchtgift ergab (US 19 f). Die Mängelrüge ist aber nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RISJustiz RS0119370).

Zu 4./ des Schuldspruchs stellten die Tatrichter fest, dass die bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Menge von 521,5 Gramm Cannabiskraut zur Gänze für den Weiterverkauf bestimmt war, und führten begründend aus, dass ansonsten die genaue Abwaage mit 10 Gramm und Portionierung in Säckchen nicht erklärbar wäre (US 20). Indem der Rechtsmittelwerber dem Ersturteil diesbezüglich „reine Spekulationen ohne Tatsachensubstrat“ vorwirft und das Urteil als lebensfremd bezeichnet, übt er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO anzusprechen.

Gleiches gilt für das mit der Zielrichtung der Anwendung der Privilegierung nach „§ 28a Abs 3 SMG“ (gemeint wohl: § 28 Abs 4 erster Fall SMG) zu 4./ des Schuldspruchs erstattete Vorbringen, es wäre „konsequent“, die Annahme des teilweisen Eigenbedarfs und teilweisen Verkaufs bei 2./ des Schuldspruchs auch auf die sichergestellten 521,5 Gramm Cannabiskrautblüten und fruchtstände umzulegen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.